Branche | Sozial- und Gesundheitswesen |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Lohngleichheit; Arbeitsbewertung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | öffentlich-rechtlich |
Entscheide | 2 Entscheide (2002) |
Stand | rechtskräftig |
21.06.2002 | Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab |
19.09.2002 | Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein |
Kurzzusammenfassung
Die Probleme bei der Lohnüberführung, die nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) erfolgte, sind für viele ähnlich. Diverse Betroffene versuchen deshalb, sich bereits formulierten Klagen anzuschliessen. Nicht wenige scheitern an formalen Mängeln wie diese Klinikangestellte.
Die Klinikangestellte legt beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion zu ihrer Lohnüberführung ein. Sie erklärt, sie schliesse sich der Klage einer Kollegin an und bittet, deren Verfahren stellvertretend auch für das ihre zu beurteilen. Weil dieses Vorgehen juristisch nicht korrekt ist und sie die vom Gericht angeforderten Ergänzungen auch nicht fristgerecht nachreicht, tritt das Gericht gar nicht auf den Rekurs ein.
Quelle
PB.2002.00023 (vgl.