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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Verfahrensabläufe

Am 1. Januar 2011 ist die neue gesamtschweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Die bisherigen Zivilprozessordnungen der Kantone werden dadurch abgelöst. Die neue Zivilprozessordnung bringt einige Änderungen für das Schlichtungsverfahren nach dem Gleichstellungsgesetz mit sich.
Die Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung gelten für alle ab 1. Januar 2011 neu eingeleiteten Schlichtungsverfahren (Art. 404 Abs. 1 Zivilprozessordnung e contrario).

Grundsätze gemäss
der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO

1. Schlichtungsverfahren

Überblick:
Das Schlichtungsverfahren wird für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in Art. 197 ff. Zivilprozessordnung geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 wurde es gesamtschweizerisch weitgehend vereinheitlicht. Die Kantone können die Schlichtungsbehörde nach dem Gleichstellungsgesetz weiterhin auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse zuständig erklären. In diesem Fall ist für das Verfahren ebenfalls die Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit nicht eine abweichende Regelung besteht. Zu den besonderen Vorschriften der Kantone siehe die jeweiligen Ausführungen zum entsprechenden Kanton.
 
Für die Organisation der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz schreibt Art. 200 Abs. 2 Zivilprozessordnung doppelt paritätische Zusammensetzung vor, d.h. dass sowohl beide Geschlechter als auch die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite des öffentlichen und des privaten Bereichs vertreten sein müssen.
Die Schlichtungsbehörde hat auch Rechtsberatungsfunktion ausserhalb eines Verfahrens (Art. 201 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
 
Kostenlosigkeit:
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung). Dies gilt auch im Entscheidverfahren (Art. 114 lit. a Zivilprozessordnung). Ausgenommen ist die bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 115 Zivilprozessordnung).
 
Schutz der klagenden Partei:
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Einseitige Freiwilligkeit für klagende Partei:
Für die klagende Partei ist die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens freiwillig, während sich Beklagte einlassen müssen (Art. 199 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung).
 
Zuständigkeit:
Für arbeitsrechtliche Klagen ist jeweils das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Diese Regelung ist sinngemäss auch für die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden anwendbar, da das Schlichtungsverfahren dem Gerichtsverfahren zeitlich vorgeht.
 
Schlichtungsgesuch und Verhandlung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Aussagen der Parteien, die sie während der Schlichtungsverhandlung gemacht haben, dürfen grundsätzlich weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. Nur im Urteilsvorschlag oder im Entscheid der Schlichtungsbehörde dürfen solche Aussagen verwendet werden (Art. 205 Zivilprozessordnung).
 
Feststellung des Sachverhalts und Beweismittel:
Es gilt die Untersuchungsmaxime und die Parteien sind verpflichtet, an der Beweiserhebung mitzuwirken (Art. 153 und 160 Zivilprozessordnung i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung und Art. 243 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
Beweismittel sind die mündliche Befragung, Urkunden und Augenschein; evtl. sind weitere Beweismittel zugelassen, sofern dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
 
Beendigung des Verfahrens:
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu erzielen, welche von beiden Parteien unterschrieben werden müssen. Diese haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Kommt es bei der ersten Verhandlung zu keiner Einigung, kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen, falls beide Parteien damit einverstanden sind. Das gesamte Verfahren darf jedoch nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern. Erzielen die Parteien keine Einigung, so stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus (Art. 208 f. Zivilprozessordnung).
Während der Verhandlung kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Einem solchen Vorschlag müssen beide Parteien zustimmen. Diese Möglichkeit ist dann interessant, wenn die Parteien eine Schlichtung wollen, aber keine konkrete Lösung gefunden haben. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn er nicht innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung von einer Partei abgelehnt wird (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Bei Ablehnung des Urteilsvorschlags wird eine Klagebewilligung erteilt.
 
Bei einem Streitwert bis 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Zivilprozessordnung).

2. Mediation

Seit dem 1. Januar 2011 kann die Mediation auf Antrag sämtlicher Parteien anstelle des Schlichtungsversuchs im Gerichtsverfahren zum Zuge kommen (vgl. Art. 213 ff. Zivilprozessordnung). Sie ist auch später möglich, sogar während der Gerichtsverhandlung. Kommt es zu einer Lösung, wird diese dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt. Ihr kommt dann dieselbe Wirkung wie einem eigentlichen Gerichtsurteil zu.
 
Eine Mediation ist beispielsweise dann sehr interessant, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weiterhin beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin beschäftigt sein möchte.

3. Gerichtsverfahren

Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. Zivilprozessordnung unabhängig vom Streitwert (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung). Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind die Verfahrensabläufe je nach Kanton unterschiedlich.
Die höchste und letzte Instanz ist in jedem Fall das Bundesgericht.

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