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Zürich Fall 8

Lohngleichheit für Berufsschullehrerinnen für Spitalberufe

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung; Verbandsklagen
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 3 Entscheide (1996-2003)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Drei Verbände und zwölf Betroffene machen geltend, BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe seien bei der Strukturellen Besoldungsrevision, die 1991 lohnwirksam wurde, diskriminierend beurteilt und eingestuft worden. Sie reichen ihre Klage gleichzeitig mit drei anderen Lohnklagen von Krankenschwestern, Physio- und Ergotherapeutinnen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) ein, die parallel beurteilt werden. Die Berufsschullehrerinnen für Spitalberufe ziehen zum Vergleich die um mehrere Lohnklassen höher eingestuften Berufsschullehrer fachkundlicher Richtung heran. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, Kriterien und Gewichtungen der Vereinfachten Funktionsanalyse, auf der die Besoldungsrevision basierte, seien nicht diskriminierend. Wohl aber korrigiert es die konkrete Einstufung beim Kriterium «Psychische Anforderungen/Belastungen». Der Umstand, dass die Berufsschullehrkräfte fachkundlicher Richtung in Abweichung von der Arbeitsbewertung in Lohnklasse 21 hochgezogen wurden, sei dagegen irrelevant, da ein Bundesgerichtsurteil den Kantonen zugestehe, in Abweichung vom Lohngleichheitgebot Berufsschullehrern Marktlöhne anzubieten. Auch die Art der Überführung ins neue Besoldungssystem sei nicht diskriminierend. Es habe dafür finanzielle, also sachliche Gründe gegeben. Aus all diesen Überlegungen resultiert eine Höhereinstufung der BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe um eine Lohnklasse, was 400 bis 600 Franken pro Monat ausmacht. Die Neueinstufung löst für alle vier Lohnklagen im Gesundheitswesen Mehrkosten von insgesamt 70 Millionen Franken pro Jahr aus. Die Nachzahlungen machten total rund 280 Millionen Franken aus. Die Umsetzung zog selber wieder diverse Folgefälle rings um Nachzahlungen und Neueinstufungen nach sich (vgl. dazu: Zürich Fall 77, Zürich Fall 78, Zürich Fall 79, Zürich Fall 80, Zürich Fall 81, Zürich Fall 82, Zürich Fall 83, Zürich Fall 84, Zürich Fall 85).

01.07.1996
Verbands- und Einzelklagen gegen Kanton Zürich
  • 22.01.2001
    Das Verwaltungsgericht heisst die Klagen teilweise gut
  • Die Verbandsklage zur Feststellung von Lohndiskriminierung bei den BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe wird auf Initiative der Aktion gsundi Gsundheitspolitik (AGGP) vom Schweizerischen Berufsverband der Ausbildnerinnen im Gesundheitswesen (Leve), dem Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) gemeinsam eingereicht. Sie stützt sich auf das Art. 7 Gleichstellungsgesetz (das am Tag der Klageeinreichung in Kraft getreten ist) und inhaltlich auf die Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung (BV alt Art. 4 Abs. 2) und auf das Art. 3 Abs. 1 und 2 Gleichstellungsgesetz. Als Vergleichspersonen werden Berufsschullehrer fachkundlicher Richtung (Hauptlehrer bzw. evt. Lehrbeauftragte III, Kategorie B) herangezogen. Die Verbandsklage wird ergänzt durch konkrete Lohnnachzahlungsforderungen von zwölf Berufsschullehrerinnen für Spitalberufe.
    Nach Beizug diverser Unterlagen aus dem Kindergärtnerinnen- sowie dem Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen-Verfahren (Zürich Fall 6 und Zürich Fall 4) und der Anhörung beider Seiten beschliesst das Verwaltungsgericht im Juni 1998, für alle vier Lohnklagen im Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) ein gemeinsames arbeitswissenschaftliches Gutachten einzuholen. Dieses liegt im Juli 2000 samt Erläuterungen vor.

    Erwägungen
    Das Gericht hält zunächst fest, dass Berufsschullehrerin für Spitalberufe ein typischer Frauenberuf sei und Berufsschullehrer fachkundlicher Richtung generell männlich identifiziert. Der Vergleich sei also grundsätzlich geeignet, um Lohndiskriminierung zu untersuchen.
    Da die Klägerinnen geltend machen, die Vereinfachte Funktionsanalyse, auf der die Strukturelle Besoldungsrevision basierte, sei bereits in der Auswahl und Gewichtung der Kriterien diskriminierend, wiederholt das Verwaltungsgericht wie bereits im Kindergärtnerinnenverfahren (Zürich Fall 6) und dem Fall der Handarbeits- und Hauswirtschaftlehrerinnen (Zürich Fall 4), dass dies nicht so sei. Es geht auch darauf ein, dass in einem Bericht zur Strukturellen Besoldungsrevision steht, bei der Bewertung pflegerischer, sozialer und erzieherischer Funktionen bestehe die Gefahr eines kumulativen Effekts, weil die intensiven zwischenmenschlichen Kontakte zu Höherbewertungen bei mehreren Kriterien führten. Das Projektgremium habe deshalb Vertikal- und Quervergleiche angestellt und mehrmals Korrekturen in den Einstufungen vorgenommen. Das Gericht hält fest, es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob solche Korrekturen diskriminierend seien. Es empfindet es ebenfalls als unproblematisch, dass BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe im Arbeitsbewertungsverfahren zusammen mit den anderen Gesundheitsberufen und nicht zusammen mit den übrigen Berufsschullehrkräften beurteilt wurden.
    Dann untersucht es die Einstufungen im Einzelfall: Die Gutachterin kommt zu einer korrekten Einreihung der BerufsschullehrerInnen fachkundlicher Richtung in Lohnklasse 20 (statt 21) und der BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe in Lohnklasse 19 (statt 17/18). Dies, so das Verwaltungsgericht, bedeute keineswegs das Vorliegen einer Ungleichbehandlung in diesem Umfang. Es müsse nicht beurteilen, was vielleicht «richtiger» gewesen wäre, sondern könne nur sachlich nicht mehr vertretbare Entscheide korrigieren. Es geht die sechs Kriterien der Vereinfachten Funktionsanalyse Punkt für Punkt durch. Beim Kriterium «Ausbildung und Erfahrung» sei eine tiefere Einstufung der BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe haltbar, da die Ausbildungsanforderungen im Gesundheitswesen erst nach der Besoldungsrevision erhöht worden seien. Beim Kriterium «Geistige Anforderungen» sei die tiefere Einreihung des Frauenberufs vertretbar, auch wenn sie nicht für jede Berufsgruppe haltbar sei und die Gutachterin von einer Gleichwertigkeit ausgeht. Dass beim Kriterium «Verantwortung» beide Berufe gleich eingereiht sind, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, obwohl die Gutachterin eine Höhereinstufung der BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe vorschlage. Beim Kriterium «Psychische Anforderungen/Belastungen» dagegen sei die tiefere Einstufung des Frauenberufs nicht nachvollziehbar und sachlich unbegründet. Es liesse sich aufgrund von Unterrichtsthemen wie Schmerz, Krise, Angst, Sterbebegleitung gerade umgekehrt argumentieren. Die gleiche Einstufung sei das gerade noch vertretbare Minimum. Bei den übrigen Kriterien stellt das Gericht keine Diskriminierung fest.
    Im Resultat kommt das Verwaltungsgericht zu einer tieferen Einstufung als die Gutachterin, nämlich in Lohnklasse 18/19. Der Umstand, dass die BerufsschullehrerInnen fachkundlicher Richtung in Abweichung von der Arbeitsbewertung in Lohnklasse 21 hochgezogen wurden, sei nicht relevant. Das Bundesgericht habe nämlich in einem ähnlichen Fall einer Berufsschullehrerin für einen Spitalberuf im Kanton St. Gallen entschieden, die öffentlichen Arbeitgeber dürften Berufsschullehrern aufgrund der Marktsituation Bedingungen anbieten, die attraktiv genug seien, damit diese auf Karrieren in der Privatwirtschaft verzichten - auch wenn dies das Lohngleichheitsgebot verletze (Bundesgerichtsentscheid 126 II 217). Die Überführung ins neue Besoldungssystem, die den Aufholprozess zeitlich etappierte und bei aufholenden Berufen zum Verlust von Erfahrungsstufen führte, empfindet das Gericht ebenfalls nicht als diskriminierend. Es habe dafür finanzielle, also sachliche Gründe gegeben, und es seien nicht nur weiblich identifizierte Funktionen betroffen gewesen. Genauso wenig verletze es das Gleichheitsgebot, wenn der Kanton in einer Sparrunde für Gesundheits- und Erziehungsdepartement, in denen viele Frauen arbeiten, tiefere Beförderungsquoten festsetzte als für die übrigen Direktionen. Gerade dass das Erziehungsdepartement auch eine tiefe Beförderungsquote hatte, zeige dies: Obwohl auch hier mehrheitlich Frauen betroffen waren, arbeiten diese mit Ausnahme der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen doch nicht in typischen Frauenberufen.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Einreihung der BerufsschullehrerInnen für Spitalberufe gegen Verfassung und Gleichstellungsgesetz verstösst. Sie müssen neu in die Lohnklassen 18 und 19 (statt 17 und 18) eingestuft werden. Zudem hat der Kanton allen von der Diskriminierung Betroffenen für die letzen fünf Jahre Lohnnachzahlungen zu leisten, den Klägerinnen gar ab 1991. Über die genauen Beträge entscheidet das Gericht nicht, da ihm die Berechnungsgrundlagen fehlen. Es fordert die Finanzdirektion auf, diese Rechenarbeit zu leisten und hofft auf eine aussergerichtliche Einigung. Das Verwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass die entsprechende Lohnerhöhung, «da sie ausschliesslich die (noch) bestehende Diskriminierung auszugleichen hat», nicht den Überführungsregeln der Besoldungsrevision unterworfen werden dürfe. Die Leistungsklagen mit den konkreten Lohnzahlungen der zwölf Berufsschullehrerinnen für Spitalberufe werden einstweilen sistiert.

    Quelle
    VK. 1996.00013 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    18.02.2003
    Das Verwaltungsgericht schreibt die Klagen ab
  • Im Frühling 2001 erarbeiten der Kanton und die Berufsverbände für alle vier Lohngleichheitsverfahren im Gesundheitswesen eine Vereinbarung, welche die konkreten Neueinstufungen und Überführungen regelt und ab 1. Juli 2001 lohnwirksam wird. Der Kanton richtet eine «Zentralstelle Lohnnachzahlungen für Berufe im Gesundheitswesen» ein, um die Lohnnachzahlungen von rund 280 Millionen Franken an mehrere tausend Personen, die den klagenden Berufsgruppen angehören, abzuwickeln. Nach Abschluss der Nachzahlungen und Neueinstufungen schliessen Kanton, Berufsverbände und Einzelklägerinnen am 6. Januar 2003 einen Vergleich, den sie dem Verwaltungsgericht einreichen.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht schreibt das Verfahren ab, weil es mit dem Vergleich gegenstandslos geworden ist.

    Quelle
    VK.2003.00002

    Bemerkungen
    Auch den Gesundheitsberufen, die von den vier Lohngleichheitsprozessen nicht erfasst waren wie Pflegedienstleitung, Oberschwester, -pfleger, dipl. Krankenschwester/-pfleger DN I und FA SRK, PflegeassistentIn, PflegehelferIn, Hebamme, Laborberufe, Radiologie, ErnährungsberaterIn sowie AktivierungstherapeutIn gewährt der Kanton Lohnklassenanstiege. Er verweigert Angehörigen dieser Berufsgruppen jedoch Lohnnachzahlungen. Diese pauschale Ablehnung erfolgt zu Unrecht, wie ein neues Verwaltungsgerichtsurteil festhält (vgl. Zürich Fall 79).
    Auch andere Punkte des konkreten Vorgehens bei den Nachzahlungen und Überführungen in höhere Lohnklassen gaben Anlass zu neuen Konflikten (vgl. dazu: Zürich Fall 77, Zürich Fall 78, Zürich Fall 79, Zürich Fall 80, Zürich Fall 81, Zürich Fall 82, Zürich Fall 83, Zürich Fall 84, Zürich Fall 85).

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