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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Solothurn

Verfahrensablauf im Kanton Solothurn

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte die Kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann zuständig. Rechtsberatungsstelle ist das Oberamt Region Solothurn (§ 34quater GO).
Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist die kantonale Vermittlungskommission zuständig.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Kantons- und Gemeindepersonal:
Öffentlich-rechtlich Angestellte, die von einer Diskriminierung durch eine Verfügung betroffen sind, können die Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz mit Beschwerde bei der Vermittlungskommission geltend machen (§ 7 Abs. 1 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes).
Das Beschwerdeverfahren ist für Arbeitnehmende kostenlos, ausser bei mutwilliger Prozessführung (§ 7 Abs. 3 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes).
Im Beschwerdeverfahren können die Departemente auf Antrag oder von Amtes wegen ein Gutachten der Vermittlungskommission einholen (§ 7 Abs. 2 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes).
 
Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Gegen diese Verfügung gilt wiederum der Rechtsschutz wie er oben für den Fall einer Diskriminierung durch eine Verfügung aufgeführt ist (§ 8 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes).
 
Angestellte von Gemeinden können die Vermittlungskommission schon vor Erlass einer Verfügung anrufen. Diese berät die Parteien und versucht eine Einigung herbeizuführen (§ 9 Abs. 1 Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes).
 
Kann im Schlichtungsverfahren für öffentlich-rechtlich Angestellte eine Einigung erzielt werden, erlässt die Vermittlungskommission eine Verfügung.
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Richterämter der fünf Bezirke als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Solothurn weitergezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Solothurn. Für Lohnklagen ist es einzige Instanz für alle andern Klagen muss vorgängig Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht werden.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Richterämter der fünf Bezirke als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Solothurn weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Solothurn. Für Lohnklagen ist es einzige Instanz für alle andern Klagen muss vorgängig Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht werden.
  • Bundesgericht
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