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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Schlichtungsverfahren

In Diskriminierungskonflikten steht ein Schlichtungsverfahren zur Verfügung, das den Gerichten vorgeschaltet ist. Seit dem 1. Januar 2011 wird das Schlichtungsverfahren für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in der eidgenössischen Zivilprozessordnung, Art.197 ff. Zivilprozessordnung, geregelt. Die Schlichtungsstelle kann von Frauen und Männern angerufen werden, die sich bei der Arbeit aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert fühlen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos (Art. 113 und 114 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsstelle klärt den Sachverhalt ab und hilft, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Ziel eines Schlichtungsverfahrens ist das Vermeiden eines Gerichtsverfahrens.
 
Kommt es infolge des Schlichtungsverfahrens zu einem Vergleich, hat dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt (Art. 208 f. Zivilprozessordnung).
 
Bei einem Streitwert bis 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Zivilprozessordnung).
Für die klagende Partei ist die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens freiwillig, während sich Beklagte einlassen müssen (Art. 199 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung).
 
Für weitere Ausführungen zu Schlichtungsverfahren vgl. den Menüpunkt «Verfahrensabläufe».

© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz