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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Aargau

Verfahrensablauf im Kanton Aargau

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren fakultativ. Für öffentlich-rechtlich angestellte Personen, die vom Kanton besoldet sind, ist das Schlichtungsgesuch hingegen obligatorisch.
 
Zuständigkeit:
Bei Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte sowie für öffentlich-rechtlich Angestellte, die nicht direkt dem kantonalen Personalgesetz unterstehen, die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen in Aarau zuständig. So müssen sich Angestellte der Gemeinden, Angestellte von selbständig öffentlich-rechtlichen Anstalten, Spitalangestellte oder diejenigen der Regionalpolizei an die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen wenden, selbst wenn diese Körperschaften auf das kantonale Personalrecht verweisen.
Die Schlichtungsbehörde hat auch Rechtsberatungsfunktion ausserhalb eines Verfahrens (Art. 201 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Angestellte, die dem kantonalen Personalgesetz unterstehen, müssen sich an die Schlichtungskommission für Personalfragen in Aarau wenden. Somit ist die Schlichtungskommission für Personalfragen beispielsweise für alle Volksschullehrpersonen und Schulleitenden zuständig. Es ist dabei anzumerken, dass die Lehrpersonen des Kantons Aargau dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) unterstehen und nicht dem Personalgesetz (PersG). Doch dies ändert nichts an der Zuständigkeit der Schlichtungskommission für Personalfragen.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese gelten sinngemäss auch für öffentlich-rechtlich Angestellte.
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren für privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellte, ausgenommen Kantonspersonal:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird (beachte die Fristen). In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Vom Kanton besoldetes Personal:
Bei kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstellung ist das schriftliche Schlichtungsgesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist (beachte hierzu die verschiedenen Fristen) bei der kantonalen Schlichtungskommission für Personalfragen einzureichen. Dieses muss den Sachverhalt darlegen, einen Antrag und eine Begründung enthalten. Darauf holt die Schlichtungsbehörde bei der Anstellungsbehörde eine schriftliche Stellungnahme ein, welche sie an die gesuchstellende Person weiterleitet. Die Parteien, Personalverantwortlichen und eventuell weitere Personen werden anschliessend zu einer Verhandlung in Aarau eingeladen. Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich festgehalten. Bei Nichteinigung der Parteien gibt die Schlichtungskommission für Personalfragen spätestens nach drei Monaten nach Eingang des Gesuchs eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Diese wird der Anstellungsbehörde zugestellt, welche innert einer Frist von 30 Tagen eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid erlassen muss. Danach steht der Rechtsweg offen und die gesuchstellende Person kann die neue Verfügung bzw. den neuen Erlass innert 30 Tagen Frist an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Arbeitsgericht als 1. Instanz wenden (nach Bezirk in Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen, Zurzach).
Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans kantonale Obergericht in Aarau weitergezogen werden.
Entscheide der Anstellungsbehörde können an das Verwaltungsgericht in Aarau weitergezogen werden.
Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren als erste Instanz beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Arbeitsgericht als 1. Instanz wenden (nach Bezirk in Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen, Zurzach).
    Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans kantonale Obergericht in Aarau weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Entscheide der Anstellungsbehörde können an das Verwaltungsgericht in Aarau weitergezogen werden.
    Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren als erste Instanz beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
  • Bundesgericht
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