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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Beweislasterleichterung

Siehe Art. 6 Gleichstellungsgesetz
 
Vor allem in Lohngleichheitsprozessen sind die relevanten Informationen den Beschäftigten und ihren Berufsverbänden oft nicht frei zugänglich. Dem trägt das Gleichstellungsgesetz Rechnung, indem es von ihnen nur verlangt, dass sie eine Diskriminierung glaubhaft machen, nicht aber, dass sie diese beweisen können (Beweislasterleichterung). Das bedeutet nicht, dass reine Behauptungen genügen. Auch bei Beweislasterleichterung müssen Tatsachen angeführt werden, die eine Diskriminierung als wahrscheinlich erscheinen lassen.
 
Gelingt dies, so liegt es an der Arbeitgeberseite zu beweisen, dass trotzdem keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, sondern die Ungleichbehandlung andere, sachliche Gründe hat. Von der Beweislasterleichterung ausgenommen sind Anstellungsdiskriminierungen und sexuelle Belästigung.

© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz