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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Basel-Landschaft

Verfahrensablauf im Kanton Basel-Landschaft

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Angestellten zur Verfügung. Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind grundsätzlich der Schlichtungsstelle zu unterbreiten, bevor die Parteien an das Gericht gelangen (§ 3 Abs. 1 EG Gleichstellungsgesetz).
Gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung kann die klagende Partei im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis jedoch einseitig auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichten. Ein Schlichtungsverfahren wird im Hinblick auf das Spezialwissen der Kommissionsmitglieder dennoch empfohlen.
Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch, ausgenommen die Diskriminierung wird als Nebenpunkt geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 EG Gleichstellungsgesetz). Für Arbeitnehmenden-Verbände können separate Regelungen gelten (§ 3 Abs. 2 EG Gleichstellungsgesetz).
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben in Liestal zuständig. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese gelten sinngemäss auch für öffentlich-rechtlich Angestellte.
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird (beachte die Fristen). In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie je nachdem einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Abs. 4 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt (Art. 203 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Das Gleichstellungsgesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nur gewisse Verfahrensvorschriften sind anders.
 
Kantons- und Gemeindepersonal:
Zuerst entscheidet die kantonale oder kommunale Verwaltungsbehörde als verwaltungsinterne Vorinstanz mittels Verfügung. Innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ist bei der Schlichtungsstelle schriftlich ein Gesuch unter Angabe der Rechtsbegehren zu stellen.
Das Schlichtungsverfahren unterbricht die gerichtliche Beschwerdefrist.
 
Beruht die Diskriminierung nicht auf einer Verfügung, kann, sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden (§ 14 Abs. 3 EG Gleichstellungsgesetz).
 
Im Übrigen gelten für das Verfahren die gleichen Bestimmungen wie bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, soweit das Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG Gleichstellungsgesetz) nichts anderes vorsieht.
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich nach einer Nichteinigung im Schlichtungsverfahren innerhalb von 3 Monaten an das Zivilkreisgericht als 1. Instanz wenden (Basel-Landschaft Ost (in Sissach) oder West (in Arlesheim)).
Wird die Klage abgewiesen, kann sie innert 30 Tagen ans Kantonsgericht in Liestal weitergezogen werden.
Erste Gerichtsinstanz für das Kantons- und Gemeindepersonal ist das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) in Liestal. Nach der Mitteilung der Nichteinigung im Schlichtungsverfahren muss innerhalb von 10 Tagen Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung eingereicht werden.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich nach einer Nichteinigung im Schlichtungsverfahren innerhalb von 3 Monaten an das Zivilkreisgericht als 1. Instanz wenden (Basel-Landschaft Ost (in Sissach) oder West (in Arlesheim)).
    Wird die Klage abgewiesen, kann sie innert 30 Tagen ans Kantonsgericht in Liestal weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Erste Gerichtsinstanz für das Kantons- und Gemeindepersonal ist das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) in Liestal. Nach der Mitteilung der Nichteinigung im Schlichtungsverfahren muss innerhalb von 10 Tagen Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung eingereicht werden.
  • Bundesgericht
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