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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Diskriminierende Kündigung

Siehe Art. 10 Gleichstellungsgesetz
 
Das Gleichstellungsgesetz schützt Angestellte vor Kündigungen infolge geschlechtsspezifischen Gründen. So ist es beispielsweise verboten, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund von Schwangerschaft, der familiären Situation, dem Zivilstand oder der Geschlechtsidentität zu kündigen. Im Fall einer diskriminierenden Kündigung muss diese innerhalb der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angefochten werden. Bei diskriminierender Kündigung kann lediglich eine Entschädigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen verlangt werden, eine Wiedereinstellung kann hingegen nicht gefordert werden.
 
Unter bestimmten Umständen bietet zudem das Obligationenrecht einen Kündigungsschutz: Nach Art. 336c Abs. 1 lit. c Obligationenrecht sind Frauen während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin vor einer Kündigung geschützt. Wird eine Kündigung in diesem Zeitraum ausgesprochen, ist sie nichtig, sprich ungültig.

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Vorgehen bei diskriminierender Kündigung

Erster Schritt
Damit Betroffene rechtzeitig gegen eine diskriminierende Kündigung vorgehen, müssen sie innert Kündigungsfrist schriftlich bei dem/der kündigenden Arbeitgeber/Arbeitgeberin Einsprache erheben (Art. 9 Gleichstellungsgesetz i.V.m Art. 336b Obligationenrecht). Je nach Kündigungsfrist bleibt damit unter Umständen nur kurze Zeit, um sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Inhaltlich werden keine allzu hohen Anforderungen an eine solche Einsprache gestellt. Wichtig ist: aus dem Schreiben muss hervorgehen, dass sich die gekündigte Person der Kündigung widersetzt. Weiter kann darin erwähnt werden, dass die Kündigung als geschlechterdiskriminierend erachtet wird.
 
Zwei Vorlagen als Beispiel für eine solche Beschwerde finden Sie hier: Kanton Luzern (unter Arbeitsrecht> Einsprache bei missbräuchlicher Kündigung), Kanton Zürich
 
Praktische Tipps: Schicken Sie die Einsprache als eingeschriebenen Brief. Bewahren Sie sowohl eine Kopie der Einsprache, als auch die Quittung der Post auf.
 
Zweiter Schritt
Können sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen, hat der oder die Arbeitnehmende nach Gleichstellungsgesetz Anspruch auf eine Entschädigung. Dafür muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 180 Tagen Klage eingereicht werden. Ein Gesuch bei der Schlichtungsstelle reicht aus, damit die Frist eingehalten wird.
 
Zuständig ist die kantonale Schlichtungsbehörde am Arbeitsort. Zögern Sie nicht, die Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Sie erhalten dort auch Rechtsberatung bezüglich dem genauen Vorgehen. Hinweise zu den kantonalen Verfahrensabläufen sowie die Adressen der zuständigen Schlichtungsstellen finden Sie hier. Das Verfahren ist kostenlos.
 
Sie können das Verfahren auch dann einleiten, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in der schriftlichen Begründung zwar nicht explizit diskriminierende Gründe für die Kündigung nennt, die genannten Gründe jedoch vorgeschoben erscheinen.

© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz