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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Familiäre Situation / Mutterschaft

Familiäre Situation

Siehe Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz
 
Das Gleichstellungsgesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz unter Berufung auf die familiäre Situation.
 
Mit dem Diskriminierungsverbot aufgrund der familiären Situation sollen insbesondere Arbeitnehmende vor ungleicher Behandlung geschützt sein, welche für die Betreuung von Kindern oder weiteren Personen verantwortlich sind. Dies wiederum ist oftmals mit dem Alter verbunden: so dürfen beispielsweise jüngere Frauen gegenüber älteren nicht aufgrund allfälliger Familienplanung diskriminiert werden. Häufig auftretende Fälle, welche unter die familiäre Situation nach Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz fallen, sind Diskriminierungen aufgrund von Mutterschaft. Das Gleichstellungsgesetz schützt dabei Mütter vor Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen der Mutterschaft und den damit verbundenen Betreuungspflichten.

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Mutterschaft

Diskriminierung gegenüber Frauen am Arbeitsplatz ist nach Gleichstellungsgesetz nicht nur während der Schwangerschaft, sondern auch nach der Geburt verboten. Eine Frau darf nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter ist, benachteiligt werden.
 
Während des Mutterschaftsurlaubs gilt ein erhöhter Schutz vor Diskriminierung: In den ersten 16 Wochen nach der Geburt unterstehen Mütter dem Kündigungsschutz nach Art. 336c Obligationenrecht. Wird einer Frau in diesem Zeitraum gekündigt, so ist die Kündigung ungültig und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Wird einer Arbeitnehmerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung ausgesprochen und ist ein Zusammenhang zwischen ihrer Mutterschaft und der Kündigung ersichtlich, so hat sie Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung (Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Nach dem Arbeitsgesetz dürfen Mütter während den ersten acht Wochen nach der Niederkunft keiner Arbeit nachgehen (Art. 35a Abs. 3 Arbeitsgesetz). Zudem haben sie seit dem 1. Juli 2005 das Recht auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen, welcher an einem Stück bezogen werden muss. Während dieser Zeit haben Mütter Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes (Mutterschaftsversicherung). In der 15. und 16. Woche ihrer Mutterschaft haben sie zwar weiterhin die Möglichkeit, zu Hause zu bleiben, jedoch für diese Zeit kein Anrecht mehr auf Lohn.
 
Nachdem Mütter wieder an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind, muss ihnen zum Stillen die notwendige Zeit freigegeben werden. Ein Teil der Stillzeit kann als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden (Art. 60 Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Während der Dauer eines Jahres nach der Geburt ihres Kindes darf eine stillende Frau nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Arbeitsgesetz). Weigert sich eine stillende Frau, nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufzunehmen und wird ihr deshalb gekündigt, so liegt ein Fall von missbräuchlicher Kündigung vor.
 
Hilfestellung bietet unter anderem auch die SECO-Broschüre:
Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen

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© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz