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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Schaffhausen

Verfahrensablauf im Kanton Schaffhausen

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben in Schaffhausen zuständig.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Kantons- und Gemeindepersonal:
Das kantonale Recht enthält keine besonderen Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei öffentlich-rechtlicher Anstellung. Diskriminierungsbeschwerden richten sich nach dem ordentlichen kantonalen Verfahrensrecht, ergänzt durch weitergehende prozessuale Vorschriften im Gleichstellungsgesetz, wie der Beweislasterleichterung oder die Möglichkeit der Verbandsbeschwerde.
 
Ausgangspunkt des Verfahrens bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist die Verfügung einer zuständigen erstinstanzlichen Behörde.
 
Für kantonale öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse ist das Personalgesetz (PG) massgebend. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung (Art. 16 Abs. 3 PG). Zuständig ist hierzu die Anstellungsbehörde (vgl. Art. 8 Abs. 3 PG). Die Anstellungskompetenz richtet sich in der Verwaltung nach dem Lohnband. Anstellungsbehörde für Mitarbeitende in den Lohnbändern 1 bis 9 ist das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei, ab Lohnband 10 der Regierungsrat. Der Regierungsrat ist auch zuständig für die Anstellung der Mitarbeitenden der Verwaltung, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 PV). Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, beispielsweise für Lehrpersonen, Gerichte oder Anstalten (siehe § 10 Abs. 3 PV). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 16 Abs. 1 PG im Übrigen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). Gegen einen Entscheid des Departementes kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden (Art. 16 ff. VRG). Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates oder – wenn er selber Anstellungsbehörde ist – gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Regierungsrates kann innert 20 Tagen Beschwerde beim Obergericht als Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 34 ff. VRG i.V.m. Art. 44 JG).
 
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden richtet sich der Instanzenzug nach dem jeweiligen kommunalen Recht. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Gemeinden (in der Regel des Gemeinderats) kann Rekurs gem. Art. 16 Abs. 2 VRG an den Regierungsrat erhoben werden (vgl. Art. 128 Gemeindegesetz). Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates kann innert 20 Tagen Beschwerde beim Obergericht als Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 34 ff. VRG i.V.m. Art. 44 JG).
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Schaffhausen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Schaffhausen weitergezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Obergericht als Verwaltungsgericht in Schaffhausen. Vorgängig entscheidet als letzte verwaltungsinterne Instanz der Regierungsrat.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Schaffhausen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Schaffhausen weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Obergericht als Verwaltungsgericht in Schaffhausen. Vorgängig entscheidet als letzte verwaltungsinterne Instanz der Regierungsrat.
  • Bundesgericht
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