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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Ausbildung / Weiterbildung

Siehe Art. 3 Abs. 1 und 2 Gleichstellungsgesetz
 
Auch bei Aus- und Weiterbildungen dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht durch Ungleichbehandlung diskriminiert werden.

Direkte Diskriminierung

Unter direkte Diskriminierung fällt beispielsweise, wenn gewisse Aus- oder Weiterbildungen nur für Männer angeboten werden, diese nur Männern bezahlt werden oder Ähnliches. Zudem gilt jegliche Ungleichbehandlung als Diskriminierung, welche aufgrund stereotyper oder vorurteilhafter Vorstellungen erfolgt.

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Indirekte Diskriminierung

Indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn die Diskriminierung zwar nicht direkt aus einer ungleichen Behandlung heraus geschieht, jedoch eine solche zur Folge hat. Ein häufig genanntes Beispiel sind Teilzeitbeschäftigte, welchen nicht dieselben Aus- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung stehen wie Vollzeitangestellten. Aber auch bei der Bevorzugung einer Abteilung gegenüber der anderen, wenn in der bevorzugten grösstenteils Männer und in der benachteiligten grösstenteils Frauen arbeiten, kann eine indirekte Ungleichbehandlung darstellen.

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Rechtsfolgen

Klagende haben bei Feststellung einer Diskriminierung das Recht, dass sie das verweigerte oder erschwerte Angebot nachholen dürfen. Wenn dies nicht innerhalb einer zumutbaren Wartezeit umsetzbar oder eine Nachholung unmöglich ist, dann steht ihnen eine andere, gleichwertige Aus- oder Weiterbildung zu, unabhängig davon, ob sich diese bezüglich Preis, Zeitraum oder Ähnlichem vom ursprünglichen Angebot unterscheidet. Falls kein Alternativangebot besteht, kann Schadenersatz verlangt werden. Falls die verweigerte Aus- oder Weiterbildung zu einer Lohnerhöhung geführt hätte, besteht Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlung ab dem Zeitpunkt, an dem der benachteiligten Person die Lohnerhöhung aller Voraussicht nach zugestanden wäre. Sollte die Absolvierung der Aus- oder Weiterbildung gar mit einer Beförderung verbunden sein, so steht der klagenden Person nach der Weiterbildung die Beförderung bei nächster Gelegenheit zu. Schliesslich besteht immer auch die Möglichkeit, Schadenersatz und/oder Genugtuung zu verlangen.

© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz