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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Schwyz

Verfahrensablauf im Kanton Schwyz

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung (vgl. § 3 Abs. 2 KGlG).
 
Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist die Anrufung der Schlichtungsstelle obligatorisch (vgl. § 6 Abs. 1 KGlG). Ausgenommen sind Verfahren im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags.
Für privatrechtlich Angestellte ist die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens freiwillig, während sich Beklagte einlassen müssen (Art. 199 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung).
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben in Lachen zuständig.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Öffentlich-rechtlich Angestellte benötigen in der Regel eine Verfügung des Gemeinwesens. Bei der Schlichtungsstelle können sie schriftlich eine Abänderung dieser Verfügung verlangen. Im Übrigen gelten auch für öffentlich-rechtlich Angestellte die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Kantons- und Gemeindepersonal:
Bei Verfügungen betreffend die Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis muss die klagende Partei zuerst an die Schlichtungsstelle gelangen, bevor sie Beschwerde einreichen kann. Die Anrufung der Schlichtungsstelle muss innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung erfolgen (§ 10 Abs. 2 KGlG). Kommt bei der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der Schlichtungsbescheinigung Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 10 Abs. 1 und 3 KGlG).
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Bezirksgerichte (Schwyz, Gersau, Küssnacht, Einsiedeln, Höfe, March) als 1. Instanz wenden. Der Prozess wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Kantonsgericht in Schwyz weitergezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Schwyz (siehe § 10 Abs. 1 KGlG).
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Bezirksgerichte (Schwyz, Gersau, Küssnacht, Einsiedeln, Höfe, March) als 1. Instanz wenden. Der Prozess wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Kantonsgericht in Schwyz weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Schwyz (siehe § 10 Abs. 1 KGlG).
  • Bundesgericht
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