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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Glarus

Verfahrensablauf im Kanton Glarus

Schlichtungsverfahren

Privatrechtlich Angestellte müssen sich bei Gleichstellungsstreitigkeiten zuerst an die Schlichtungsstelle wenden, bevor sie vor Gericht gehen können. Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsbehörde in Glarus zuständig. Die Schlichtungsstelle bietet den Parteien kostenlose Rechtsauskünfte an.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich bei privatrechtlicher Anstellung nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird (siehe Formular Schlichtungsgesuch; Formular Schlichtungsgesuch Forderung aus Arbeitsvertrag). In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Kantons- und Gemeindepersonal:
Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sollen die Parteien versuchen, eine Einigung zu finden (Art. 55 Abs. 1 PG). Ein Schlichtungsverfahren findet dabei nicht statt. Kommt keine Einigung zustande, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. In dringenden Fällen kann ohne vorgängigen Einigungsversuch verfügt werden (Art. 55 Abs. 2 PG). Liegt kein Entscheid über behauptete Ansprüche gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 Gleichstellungsgesetz vor, so müssen diese bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt (Art. 7 Abs. 1 Kantonales Gleichstellungsgesetz). Will ein Entschädigungsanspruch wegen diskriminierender Abweisung der Bewerbung geltend gemacht werden, so hat dies direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung zu erfolgen (Art. 7 Abs. 2 Kantonales Gleichstellungsgesetz).
Der Rechtsschutz gegen die Verfügungen und Entscheide richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Glarus.
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Glarus als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Obergericht in Glarus weitergezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Glarus. Vorgängig müssen die Ansprüche bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Glarus als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Obergericht in Glarus weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Glarus. Vorgängig müssen die Ansprüche bei der personalrechtlich zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, welche hierüber eine erstinstanzliche Verfügung erlässt.
  • Bundesgericht
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