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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Entschädigung, Schadenersatz und Genugtuung

Siehe Gleichstellungsgesetz Art. 5

Entschädigung

Besteht die Diskriminierung in einer Nichtanstellung, können Betroffene lediglich eine Entschädigung von maximal drei entgangenen Monatslöhnen, nicht jedoch eine Wiedereinstellung verlangen. Wenn mehrere Mitarbeitende eine Entschädigung aufgrund einer Anstellungsdiskriminierung derselben Anstellung geltend machen, so wird die geschuldete Entschädigungssumme zwischen ihnen aufgeteilt.
 
Bei diskriminierender Kündigung ist die Regelung in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen (Privatwirtschaft) dieselbe, allerdings liegt die Obergrenze einer Entschädigung hier bei sechs Monatslöhnen. Öffentlich-rechtlich Angestellte (in öffentlichen Verwaltungen und Institutionen) können manchmal einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen.
 
Entschädigungspflichtig werden ArbeitgeberInnen auch bei sexueller Belästigung, wenn sie nicht angemessene Gegenmassnahmen nachweisen können. Hier bilden sechs schweizerische Durchschnitts-Monatslöhne die Obergrenze der Entschädigung.
 
Zu den Entschädigungen können noch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche hinzukommen.

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Schadenersatz / Genugtuung:

Sowohl bei Forderungen nach Schadenersatz als auch nach Genugtuung müssen jeweils gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Um Schadenersatz einfordern zu können, muss die betroffene Person nachweisen, dass die Diskriminierung zu einem (materiellen) Schaden geführt hat.
 
Ein Anspruch auf Genugtuung seinerseits setzt voraus, dass die Diskriminierung eine schwere Persönlichkeitsverletzung zur Folge hatte, die anders nicht wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 Obligationenrecht).

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© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz