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Zürich Fall 79

Lohnnachforderung einer Bewegungstherapeutin

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 3 Entscheide (2002-2003)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Bewegungstherapeutin wird bei der Lohnüberführung im Nachgang der Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) analog zu den Physio- und ErgotherapeutInnen um zwei Lohnklassen höher eingereiht. Lohnnachzahlungen, wie diese sie aufgrund der Verbandsklagen in ihren Berufssparten (Zürich Fall 9 und Zürich Fall 10) erhalten, werden der Bewegungstherapeutin jedoch verweigert. Dagegen rekurriert sie bei der Gesundheitsdirektion und dann vor Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut und weist den Kanton an, die Lohnnachzahlung samt Zinsen zu leisten. Der Kanton legt gegen dieses Urteil vor Bundesgericht Beschwerde ein, unterliegt jedoch mehrheitlich. Zu diesem Urteil existieren analoge Fälle, die in dieser Dokumentation nicht einzeln aufgeführt sind (vgl. entsprechende Verweise unter «Quelle»).

09.07.2002
Gesundheitsdirektion lehnt Rekurs ab
  • 26.02.2003
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut
  • Die Bewegungstherapeutin argumentiert, ihre Tätigkeit sei vergleichbar und mindestens gleichwertig jener der Physio- und ErgotherapeutInnen. Sie sei ja auch vom Kanton selber entsprechend eingereiht worden. Wenn aber Physio- und ErgotherapeutInnen, wie in den Lohngleichheitsverfahren (Zürich Fall 9 und Zürich Fall 10) festgestellt, gegenüber Polizeibeamten lohnmässig diskriminiert waren, so treffe diese Lohndiskriminierung gemäss Art. 3 Gleichstellungsgesetz auch auf sie zu. Sie könne diese Diskriminierung geltend machen und die Nachzahlung der Lohndifferenz verlangen unabhängig davon, ob sie am ersten Verfahren beteiligt war oder nicht.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht klärt zunächst, dass BewegungstherapeutIn ein typischer Frauenberuf ist und dass er tatsächlich mit dem Beruf Ergo- und PhysiotherapeutIn vergleichbar und diesem gleichwertig ist. Dies, stellt es fest, werde letztlich von keiner Seite bestritten. Die Bewegungstherapeutin könne zwar keine direkten Ansprüche aus den vergangenen Lohngleichheitsverfahren geltend machen, indirekt aber ergebe sich natürlich auch die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten von Bewegungstherapeutinnen und Polizeibeamten und damit die Notwendigkeit, sie gleich zu entlöhnen. Da es keine Anhaltspunkte gebe, dass diese Gleichwertigkeit erst neuerdings eingetreten wäre, sei davon auszugehen, dass die Lohndiskriminierung während der gesamten fünf Jahre bestand, für die Löhne rückwirkend geltend gemacht werden können. Dass sie früher nicht geklagt habe, spiele dabei keine Rolle. Es brauche neben dem Art. 3 Gleichstellungsgesetz keine zusätzlichen Rechtsgrundlagen. Die Fünfjahresfrist für die Rückzahlungen bemisst sich vom Datum der ersten Mahnung an rückwärts. Im Fall der Bewegungstherapeutin ist dies die erste Eingabe an die kantonale Zentralstelle Lohnnachzahlungen. Ab diesem Moment beginnt auch ein Verzugszins von fünf Prozent zu laufen.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde vollumfänglich gut und hebt die Verfügungen der Kantonsverwaltung auf. Der Kanton muss der Bewegungstherapeutin 25'300 Franken Lohn plus Zinsen nachzahlen.

    Quelle
    PB.2002.00030 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich); analoger Fall: PB.2002.00029

    20.08.2003
    Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde mehrheitlich ab
  • Der Kanton zieht diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er besteht darauf, dass die ursprünglichen Verwaltungsgerichtsurteile zu den Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen für eine Bewegungstherapeutin nicht anwendbar seien. Zudem kritisiert er, das Verwaltungsgericht habe das Urteil aufgrund eines Vergleichs der Berufe der Bewegungstherapeutin und der Ergotherapeutin gefällt und mithin zwei Frauenberufe miteinander verglichen, was laut Gleichstellungsgesetz nicht zulässig sei. Als drittes habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit seine richterliche Prüfungspflicht verletzt.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht hält fest, dass auch im Zürcher Gesundheitswesen beschäftigte Frauen Lohndiskriminierung einklagen können, die keine direkten Rechte aus den grossen Lohngleichheitsverfahren ableiten können. Ihre Lohndiskriminierung muss dann aber neu nachgewiesen werden. Die Bewegungstherapeutin habe vor Verwaltungsgericht eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, indem sie argumentiert habe, ihre Funktion und Qualifikation entspreche der einer diplomierten Ergotherapeutin, und sie sei folglich analog lohnmässig diskriminiert worden. Der Vergleich habe sich nicht auf die Ergotherapeutin, sondern in Analogie zur Ergotherapeutin auf Polizeibeamte bezogen. In dieser Situation sei es aufgrund der Beweislastumkehr am Kanton gewesen, die Nichtdiskriminierung nachzuweisen. Wenn der Kanton dies nicht in genügender Weise tat, sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, selber nach möglichen Begründungen zu forschen. Es habe mithin seine Prüfungspflicht nicht verletzt. Auch vor Bundesgericht sei der Beweis der Nichtdiskriminierung nicht erbracht worden. Der Lohnnachzahlungsanspruch ergebe sich deshalb direkt aus dem Diskriminierungsverbot.

    Entscheid
    Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es nimmt nur bei einem kleinen Teil der Nachzahlungsforderung wegen Verjährung eine Detailkorrektur vor. Im parallelen Fall erfolgt die Abweisung ohne Einschränkung.

    Quelle
    Bundesgerichtsentscheid 2A.163/2003; analoger Fall: Bundesgerichtsentscheid 2A.183/2003[a]

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz