Branche | Sozial- und Gesundheitswesen |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Lohngleichheit |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | öffentlich-rechtlich |
Entscheide | 2 Entscheide (2002-2003) |
Stand | rechtskräftig |
Kurzzusammenfassung
Vier von einer Gemeinde angestellte Spitex-Schwestern werden nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) höher eingereiht. Lohnnachzahlungen gewährt ihnen die Gemeinde jedoch anders als der Kanton keine. Dagegen wehren sie sich vergeblich mit einem Rekurs an den Bezirksrat. Die Ablehnung ziehen sie weiter vors Verwaltungsgericht. Doch auch hier haben sie keinen Erfolg.
Die vier Spitex-Schwestern machen geltend, im Personalrecht ihrer Gemeinde sei eine Anbindung an die Besoldungsklassen der kantonalen Beamtenverordnung verankert. Sie hätten deshalb das Recht, die gleichen Lohnnachzahlungen zu erhalten wie die vom Kanton angestellten Pflegefachleute. In den umliegenden Gemeinden sei dies auch so gehandhabt worden. Die Gemeinde argumentiert, aus der freiwilligen Höhereinreihung lasse sich kein Recht auf Lohnnachzahlungen ableiten, da die Einreihung in die Besoldungsklassen in der Autonomie der Gemeinde liege. Anders als das Pflegepersonal beim Kanton seien die Spitex-Angestellten lohnmässig auch nicht diskriminiert gewesen.
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht prüft nicht, ob eine Lohndiskriminierung vorlag, da die Spitex-Schwestern selber nicht auf den entsprechenden Artikel im Gleichstellungsgesetz verweisen (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz), sondern nur auf die Gleichbehandlung mit vom Kanton angestellten Berufskolleginnen pochen. Eine solche Gleichbehandlung sieht das Gericht als nicht notwendig, da die Gemeinde vom Kanton nur das System der Besoldungsklassen übernommen habe, nicht aber den Einreihungsplan. Die kantonalen Regelungen gelten nur als allgemeine Gefolgschaftsregel, die im Einzelfall durchbrochen werden dürfe.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Quelle
PB.2002.00049 (vgl.