Branche | Sozial- und Gesundheitswesen |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Lohngleichheit |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | öffentlich-rechtlich |
Entscheide | 1 Entscheid (2003) |
Stand | rechtskräftig |
Kurzzusammenfassung
Eine Pflegefachfrau mit höherer Fachausbildung fährt bei den Nachzahlungen nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) schlecht: Die summarische Berechnungsformel, die in einer Vereinbarung zwischen Kanton, Spitalverband und Berufsverbänden festgelegt wurde, führt in ihrem Fall dazu, dass sie für ein halbes Jahr keine Nachzahlungen erhält. Gestützt auf das Diskriminierungsverbot im Art. 3 Gleichstellungsgesetz fordert sie den Differenzbetrag nach. Gegen den abschlägigen Bescheid des Spitals legt sie vor dem Bezirksrat Rekurs ein und bekommt Recht.
In der Vereinbarung zur Umsetzung der Lohngleichheitsurteile im Zürcher Gesundheitswesen einigten sich der Kanton, der Verband Zürcher Krankenhäuser und die Berufsverbände, die Lohnnachzahlungen nach einer einfachen Formel auszuzahlen. Diese Formel berücksichtigt nur, in welcher Funktion eine Person Ende Kalenderjahr gearbeitet hat. Im vorliegenden Fall war die Pflegefachfrau im Juli in eine Kaderposition aufgestiegen, die von den Lohngleichheitsurteilen nicht abgedeckt ist. Deshalb erhielt sie auch für das Halbjahr davor keinerlei Lohnnachzahlungen. Sie fand dies stossend, weil die Diskriminierung in dieser Zeit ja unbestritten war. Sie argumentierte, die Lohnnachzahlung stehe ihr aufgrund des Diskriminierungsverbots im Gleichstellungsgesetz klar zu. Eine Vereinbarung, an der sie nicht einmal beteiligt war, könne dieses Recht nicht ausser Kraft setzen.
Erwägungen
Der Bezirksrat bestätigt, dass die erwähnte Vereinbarung Einzelnen nicht verwehrt, die individuellen Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie mit der praktischen Umsetzung nicht einverstanden sind. Für die klagende Pflegefachfrau habe die Vereinbarung zu einem stossenden Ergebnis geführt und die Diskriminierung nicht beseitigt. Es sei nicht einzusehen, warum sie der Einfachheit halber auf einen ihr zustehenden Lohnanteil verzichten solle.
Entscheid
Der Bezirksrat heisst den Rekurs gut und weist das Spital an, der Klägerin die Lohnnachzahlung samt Zinsen sowie eine Parteientschädigung zu zahlen.
Quelle
Beschluss des Bezirksrats Uster 2002.0863