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Zürich Fall 78

Lohnüberführung bei Betreuerin

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 4 Entscheide (2002-2007)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Betreuerin in einem Wohnheim für Menschen mit einer psychischen Behinderung, die bislang der Richtposition Therapeutin mit besonderen Aufgaben zugeordnet war, wird bei der Lohnüberführung aufgrund der Lohngleichheitsurteile im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) neu nur noch der Richtposition Therapeutin zugeordnet und statt um zwei Lohnklassen nur um eine Lohnklasse höher eingereiht. Sie rekurriert dagegen bei der Gesundheitsdirektion und dann vor Verwaltungsgericht. Dieses sieht zwar keinen automatischen Anspruch darauf, gleich wie eine Physio- oder Ergotherapeutin eingereiht zu werden, da sich die Tätigkeiten zu stark unterscheiden. Die Gesundheitsdirektion hätte aber eine Arbeitsbewertung vornehmen müssen, um die Tätigkeit der Betreuerin korrekt einzureihen. Das Verwaltungsgericht weist den Fall an die Vorinstanz zurück. Diese führt eine Arbeitsbewertung durch, die einer «Betreuerin mit erhöhten Anforderungen» die Lohnklasse 14 zuweist. Die Klägerin legt Beschwerde ein beim Verwaltungsgericht und macht geltend, dass ihre Einreihung diskriminierend ist im Vergleich zum Polizeisoldaten (Art. 3 Gleichstellungsgesetz). Das Verwaltungsgericht zieht die Vergleichskriterien der früheren Lohngleichheitsurteile bei. Es kommt zum Schluss, dass das Kriterium «geistige Anforderungen» für die Betreuerin zu tief angesetzt sei. Die Funktion der Betreuerin sei bezüglich Arbeitsabläufe und Aufgaben mit jenem der Physio- und Ergotherapeutin vergleichbar und beinhalte insbesondere auch verschiedene Leitungsaufgaben. Die Funktion der Betreuerin sei deshalb in diesem Kriterium höherwertig als diejenige des Polizeisoldaten. Somit sei die Lohneinreihung der Klägerin in die Lohnklasse 15 korrekt. Damit wird die Beschwerde gutgeheissen. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.

08.05.2002 / 30.05.2002
Gesundheitsdirektion lehnt Rekurs ab
  • 05.02.2003
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
  • Die Betreuerin argumentiert, ihre Tätigkeit sei sehr wohl gleichwertig mit der einer Therapeutin mit besonderen Aufgaben. Mithin sei das Lohngleichheitsurteil (Zürich Fall 9 und Zürich Fall 10) nicht korrekt umgesetzt worden und die Betreuerin werde diskriminiert im Vergleich zum Polizisten. Dass die Gesundheitsdirektion eine Arbeitsplatzbewertung verweigere, sei zudem rechtswidrig und willkürlich.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht hält zunächst fest, dass sich die Tätigkeiten von BetreuerInnen von denen der Physio- und ErgotherapeutInnen, auf die sich die Lohngleichheitsurteile bezogen, stark unterscheiden. Die Einreihung der Betreuerin war in jenen Verfahren kein Gegenstand. Somit lässt sich für sie kein unmittelbarer Lohnanspruch daraus ableiten. Wenn sich aber die Funktion der Betreuerin aufgrund der Richtpositionen-Umschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, dann kann der Anspruch auf eine entsprechende Arbeitsplatzbewertung geltend gemacht werden. Solange eine solche fehlt, sieht sich das Verwaltungsgericht ausser Stande, materiell zu entscheiden.

    Entscheid
    Da eine Arbeitsplatzbewertung unterblieb, hebt das Verwaltungsgericht den Entscheid der Gesundheitsdirektion auf und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

    Quelle
    PB.2002.00017 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich); analoge Fälle: PB.2002.00018, PB.2002.00048, PB.2002.00050, PB 2003.00003 PB 2003.00007, PB 2003.00008 und acht Urteile vom 20. April 2004: PB 2003.00027 bis PB.2003.00034.

    12.04.2006
    Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
  • Die Gesundheitsdirektion führt die Arbeitsbewertung durch. Sie bewertet die «Betreuerin mit erhöhten Anforderungen» in allen Kriterien gleich wie die Pflegende in der Grundfunktion und den Polizeisoldaten, was einer Einreihung in die Lohnklasse 14 entspricht. Dagegen legt die Betreuerin erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie verlangt die Einreihung in die Lohnklasse 15.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht vergleicht die Einreihungen nach der vereinfachten Funktionsanalyse für die Pflege- und Therapieberufe und für die Polizeisoldaten. Die Betreuerin wurde von der Gesundheitsdirektion gleich eingestuft wie der Polizeisoldat. Die Beschwerdeführerin bemängelt dies. Sie fordert eine Höhereinreihung im Kriterium «Ausbildung und Erfahrung», da eine Ausbildung in der Pflege, Sozialpädagogik oder Psychologie sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung gefordert werden. Zudem verlangt sie eine Höherbewertung in den Kriterien «geistige Anforderungen» und «Verantwortung». Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Betreuerin im Kriterium «geistige Anforderungen» um 0,5 Punkte zu tief bewertet wurde. Die Arbeit der Betreuerin sei bezüglich der geistigen Anforderungen und Selbständigkeit vergleichbar mit jener der Physio- und Ergotherapeutin und damit höherwertig als diejenige des Polizeisoldaten. Um eine Diskriminierung gegenüber dem Polizeisoldaten zu vermeiden, dränge sich deshalb die Anhebung im Kriterium 2 von 2 auf 2,5 Punkte auf, was zu einer Einreihung in die höhere Lohnklasse 15 führt.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht verfügt die Einreihung der Betreuerin in die Lohnklasse 15 und heisst damit die Beschwerde gut.

    Quelle
    Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB 2005.00053 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
    Ähnlicher Entscheid zu Behindertenbetreuer (Sozialpädagoge), PB.2005.00045 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    04.01.2007
    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
  • Der Kanton reicht beim Bundesgericht Verwaltungsbeschwerde ein.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht überprüft nur die Frage der Geschlechterdiskriminierung. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit korrigiert werden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wonach die Arbeit der Betreuenden im Kriterium «geistige Anforderungen» gleichwertig ist mit derjenigen der Ergo- und Physiotherapeutin, sich aber von der beinahe zu 100 Prozent kontrollierten Tätigkeit des Polizeisoldaten unterscheidet, ist sachlich gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat somit eine geschlechterdiskriminierende, zu tiefe Bewertung frauenspezifischer Merkmale (insbesondere der Langzeitbetreuung, im Gegensatz zu einer weniger selbständigen Tätigkeit mit mehr akuten Ausnahmesituationen) annehmen können. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.

    Quelle
    Bundesgerichtsentscheid 2A.361/2006

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz