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Zürich Fall 77

Lohnüberführung bei Krankenschwester

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 3 Entscheide (2002-2003)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine in einem Ambulatorium tätige diplomierte Krankenschwester erhält aufgrund der Lohngleichheitsurteile im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) 35'800 Franken Lohnnachzahlungen, wird aber bei der Neueinreihung nur um eine Lohnklasse angehoben statt um zwei, wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts vorgesehen war. Die Klinik argumentiert, sie sei bereits eine Lohnklasse höher eingereiht gewesen als andere, deshalb sei die Diskriminierung auch so behoben. Dagegen rekurriert die Krankenschwester zunächst bei der Gesundheitsdirektion, dann beim Verwaltungsgericht. Dieses weist den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Krankenschwestern legt gegen dieses Vorgehen beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, hat damit aber keinen Erfolg. Zu diesem Urteil existieren analoge Fälle, die in dieser Dokumentation nicht einzeln aufgeführt sind (vgl. entsprechende Verweise unter «Quelle»).

21.06.2002
Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab
  • 23.10.2002
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
  • Die Klägerin macht geltend, mit der plötzlichen Tieferbewertung ihrer Tätigkeit solle das Verwaltungsgerichtsurteil (Zürich Fall 7) zumindest teilweise umgangen werden. Doch für das Verwaltungsgericht dreht sich der Streit im Kern darum, ob ihre Arbeit der Grundfunktion einer diplomierten Pflegefachfrau (DN II) oder der Einstufung «Pflegepersonal mit besonderen Aufgabe» (DN II mbA) entspricht. Sie selber erklärt, wegen solchen besonderen Aufgaben, für die sie auch eine Zusatzausbildung besitzt, sei sie bereits vor dem Lohngleichheitsverfahren höher eingereiht gewesen als andere. Der leitende Arzt bestätigt ihre Angaben, die Klinikleitung stellt sich dagegen.

    Erwägungen
    Laut Verwaltungsgericht hat die Klägerin Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht. Die Klinik muss also den Gegenbeweis antreten. Da die Vorinstanz hier die Fakten nicht festgestellt hat, sieht sich das Verwaltungsgericht ausser Stande, abschliessend zu urteilen.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die Verfügung der Gesundheitsdirektion auf. Es weist den Fall an die Vorinstanz zurück, die mittels einer Expertise abklären soll, welcher Funktion die Arbeit der Krankenschwester entspricht. Falls sie als Pflegefachfrau mit besonderen Aufgaben (DN II mbA) tätig ist, bejaht das Verwaltungsgericht die Diskriminierung. Sie wäre dann um eine weitere Lohnklasse anzuheben. Falls ihre Tätigkeit zur Grundfunktion einer Pflegefachfrau (DN II) gehört, sieht das Verwaltungsgericht in der Anhebung um nur eine Lohnklasse keine Diskriminierung, da die vorgeschriebene Lohnklasse 14 trotzdem erreicht ist.

    Quelle
    PB.2002.00022 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich); analoge Fälle: PB.2002.00032, PB.2002.00033

    23.04.2003
    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
  • Weil das Verwaltungsgericht den Fall ihrer Meinung nach hätte entscheiden müssen, legt die Krankenschwester gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde ein. Sie beanstandet auch, dass die Vorinstanz ihr keinen individuellen Anspruch zugestanden hat, um zwei Lohnklassen angehoben zu werden.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht überprüft nicht materiell, ob es richtig war, dass das Verwaltungsgericht den Fall noch einmal an die Gesundheitsdirektion zurückgab. Es hält nur fest, dass aus diesem Vorgehen höchstens eine allenfalls unnötige Verfahrensverzögerung resultiere, aber kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstehe. Daher sei das Vorgehen nicht wirklich anfechtbar. Beim zweiten Punkt, dem individuellen Anspruch, um zwei Lohnklassen angehoben zu werden, teilt es die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass davon abgewichen werden könne, wenn die ursprüngliche Einreihung belegbar zu hoch war. Dies könne erst nach der Neubeurteilung durch die Gesundheitsdirektion entschieden werden.

    Entscheid
    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

    Quelle
    Bundesgerichtsentscheid 2A.610/2002; analoge Fälle: Bundesgerichtsentscheid 2A.14/2003, Bundesgerichtsentscheid 2A.20/2003

    Bemerkungen
    Nachtrag:
    Die Gesundheitsdirektion führt die vom Verwaltungsgericht verfügte Arbeitsbewertung nach der Methode der vereinfachten Funktionsanalyse durch. Doch sie kommt am 14. Oktober 2005 zum Schluss, dass der Psychiatrieschwester keine Höhereinstufung zusteht. Die Klägerin zieht den Entscheid erneut ans Verwaltungsgericht weiter.

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz