Branche | Unterrichtswesen |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Lohngleichheit; Arbeitsbewertung; Verbandsklagen |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | öffentlich-rechtlich |
Entscheide | 3 Entscheide (1997-2001) |
Stand | rechtskräftig |
20.11.1997 | Verbandsklage gegen Winterthur |
01.04.1998 | Das Verwaltungsgericht sistiert die Klage |
13.07.2001 | Das Verwaltungsgericht schreibt die Klage als Rückzug erledigt ab |
Kurzzusammenfassung
Der Verband Kindergärtnerinnen (VKZ) und der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) erheben gemeinsam Klage gegen diverse Gemeinden im Kanton Zürich, die ein volles Kindergarten-Pensum gemäss den kantonalen Empfehlungen als 80 Prozent Stelle einstufen. Unter ihnen ist Winterthur, daneben Dietikon, Dübendorf und Wetzikon (Zürich Fall 20). Bereits vor diesen Klagen haben Kindergärtnerinnen aus Rüschlikon (Zürich Fall 5) erfolglos beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde erhoben. Gleichzeitig prozessieren Kindergartenlehrkräfte und Verbände gegen Kanton und Stadt Zürich (Zürich Fall 6). Das Verfahren gegen mehrere Gemeinden wird sistiert, also aufs Eis gelegt, bis ein Entscheid im Verfahren gegen die Stadt Zürich vorliegt. Die Nachzahlungen und Höhereinstufungen, zu denen das Bundesgericht Zürich verpflichtet, sind in Winterthur (anders als in Dietikon, Dübendorf und Wetzikon) noch nicht nachvollzogen. Die Verbandsklage bleibt deshalb vorerst beim Verwaltungsgericht sistiert.
Im ersten Schritt läuft die Klage gegen Winterthur parallel zu jenen gegen Dietikon, Dübendorf und Wetzikon (Zürich Fall 20). Das gemeinsame Verfahren geht direkt aus der Verbandsklage des Verbands Kindergärtnerinnen Zürich (VKZ) und des Verbands des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) gegen den Kanton Zürich (Zürich Fall 6) hervor. Dort nämlich hat sich das Verwaltungsgericht als nicht zuständig erklärt, da es nur Streitsachen mit dem Arbeitgeber zu beurteilen habe, die Kindergärtnerinnen jedoch von den Gemeinden eingestellt seien, obwohl sie sich bei der Besoldung an kantonale Empfehlungen halten. Also klagen die gleichen Verbände nun exemplarisch gegen grosse Zürcher Gemeinden, um die Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrkräfte für das ganze Kantonsgebiet feststellen zu lassen (Art. 3 Gleichstellungsgesetz und Art. 7 Gleichstellungsgesetz). Sie monieren insbesondere, es sei diskriminierend, dass ein volles Kindergarten-Pensum nur als 80 Prozent Stelle angerechnet werde. Die Klägerinnen schlagen jedoch selber vor, das Verfahren zu sistieren bis das Urteil für die Stadt Zürich vorliege. Diesem Begehren kommt das Verwaltungsgericht nach. Als es im November 2000 die übrigen Klagen als durch Rückzug erledigt abschreibt, bleibt das Verfahren gegen Winterthur sistiert, da die Eulachstadt die vom Bundesgericht gegenüber Zürich festgestellte Diskriminierung noch nicht behoben hat.
Quelle
Sistierungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 1.4. 98 (VK.97.00038, neu PK.2000.00010)
Nachdem das Bundesgericht im Klageverfahren gegen die Stadt Zürich (Zürich Fall 6) eine Diskriminierung der ebenfalls gemäss den kantonalen Empfehlungen besoldeten Kindergartenlehrkräfte feststellt und die Stadt Zürich zu entsprechenden Lohnnachzahlungen verpflichtet wird, erlässt der Bildungsrat neue Lohnempfehlungen. Winterthur passt doch noch die KindergärtnerInnenlöhne dieser Neubewertung an und leistet die entsprechenden Nachzahlungen. Deshalb ziehen die beteiligten Verbände ihre Klagen zurück, und das Verwaltungsgericht kann das Verfahren abschreiben.
Quelle
PK.2000.00010