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Gleichstellungsgesetz

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Zürich Fall 6

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen aus
Stadt und Kanton Zürich

Branche Unterrichtswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung; Verbandsklagen
Rechtsgrundlage Art. 8 Bundesverfassung
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 11 Entscheide (1996-2000)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Gruppe von neun Kindergärtnerinnen aus Zürich und ihre Berufsverbände klagen auf Anhebung der diskriminierend eingestuften Löhne. Die Klage richtet sich gegen die Stadt als Arbeitgeberin und gegen den Bildungsrat bzw. die Bildungsdirektion (vormals Erziehungsrat/Erziehungsdirektion) des Kantons wegen diskriminierender Lohnempfehlungen an die Gemeinden. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Diskriminierung im Umfang von sieben Prozent wird vom Bundesgericht leicht nach oben korrigiert. Es stellt fest, dass die Kindergartenlehrkräfte je nach Stufe eine nachträgliche Lohnerhöhung von 8.5 bis 9,6 Prozent zugute haben. Der Bundesgerichtsentscheid gegen die Stadt Zürich führt nicht nur in dieser Gemeinde zu allgemeinen Lohnnachzahlungen und Lohnerhöhungen für Kindergartenlehrkräfte. Er bewirkt auch die Anhebung der Lohnempfehlungen des Bildungsrates, die sich in allen Zürcher Gemeinden auswirken. Parallel prozessieren Kindergartenlehrkräfte und Verbände gegen weitere Gemeinden des Kantons, nämlich Rüschlikon (Zürich Fall 5), Dietikon, Dübendorf, Wetzikon (Zürich Fall 20) und Winterthur (Zürich Fall 21).

29.03.1996
Einzelklagen gegen Stadt und Kanton Zürich
  • 24.03.1997
    Verbandsklagen gegen Stadt und Kanton Zürich
  • 10.07.1997
    Das Verwaltungsgericht weist die Verbandsklagen gegen den Kanton ab
  • Der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und der Verband Kindergärtnerinnen Zürich (VKZ) beantragen dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Bezahlung der KindergärtnerInnen in der Höhe von 75 Prozent der Löhne von Primarlehrkräften diskriminierend sei. Diese Differenz setzt sich zusammen aus einer um eine Lohnklasse tieferen Einstufung (5 Prozent) und der Einschätzung, eine volle Kindergartenstelle entspreche nur einer 80 Prozent Stelle. Die Verbände fordern, die Stadt sei anzuweisen, die Löhne entsprechend zu erhöhen und der Kanton sei zu verpflichten, seine Lohnempfehlungen zu ändern. Stadt und Kanton beantragen, auf die Klage nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht trennt die Verfahren gegen Stadt und Kanton auf und beurteilt im Folgenden einzig die Verbandsklage gegen den Kanton. Die Einzelklagen der neun Kindergärtnerinnen sind in dieses Verfahren nicht einbezogen, das Urteil wirkt sich auf sie jedoch analog aus.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht macht geltend, es sei im direkten Klageverfahren – im Gegensatz zu Anfechtungsverfahren – nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen öffentlichen Angestellten und dem Kanton als Arbeitgeber zuständig. Dieses Klageverfahren stehe zwar gemäss Art. 7 Gleichstellungsgesetz auch den Verbänden zu. Da KindergärtnerInnen jedoch von den Gemeinden eingestellt würden, liege deren Besoldung nicht in der Zuständigkeit des Kantons. Ein Begehren auf Feststellung von Diskriminierung in den kantonalen Besoldungsempfehlungen sei dennoch möglich, müsse aber an den Erziehungsrat bzw. die Erziehungsdirektion adressiert werden.

    Entscheid
    Die Verbandsklagen werden abgewiesen.

    Quelle
    VK 97.00011 und VK 97.00023

    10.03.1998
    Verbandsbegehren an Erziehungsrat/-direktion
  • 07.04.1998
    Erziehungsrat/-direktion tritt nicht darauf ein
  • 03.02.1999
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gegen Erziehungsrat/ Erziehungsdirektion teilweise gut
  • VPOD und VKZ fechten das Nichteintreten von Erziehungsrat bzw. Erziehungsdirektion auf ihr Feststellungsbegehren vor Verwaltungsgericht an.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht erklärt sich im Anfechtungsverfahren gegen das Nichteintreten von Erziehungsrat bzw. Erziehungsdirektion zuständig für die allfällige Feststellung von Diskriminierung, nicht jedoch für die Beseitigung einer festgestellten Diskriminierung. Es kritisiert, dass der Erziehungsrat mit Hinweis auf den früheren Verwaltungsgerichtsentscheid auf die Klage nicht eingetreten sei, obwohl sich der Anspruch auf die Feststellung von Diskriminierung direkt aus dem Art. 7 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz ergebe.

    Entscheid
    Das Verfahren wird zur Beurteilung der Besoldungsempfehlungen im Sinne des Gleichstellungsgesetzes an die Erziehungsdirektion zurückgewiesen.

    Quelle
    PB 98.00007

    03.02.1999
    Das Verwaltungsgericht heisst die Klagen gegen die Stadt Zürich teilweise gut
  • Am gleichen Tag behandelt das Verwaltungsgericht auch die Klage von Einzelklägerinnen und Verbänden gegen die Stadt Zürich. Die Klagenden verlangen hier neben der Feststellung der Diskriminierung die volle Einstufung in Lohnklasse 18, was die Aufhebung eines bis dahin üblichen Abzugs von 20 Prozent wegen kürzerer Arbeitszeit bedeutet. Sie fordern auch eine Lohnnachzahlung der gekürzten 20 Prozent ab 1.7.91 (Art. 3 Gleichstellungsgesetz und Art. 5 Gleichstellungsgesetz). Das Verwaltungsgericht holt zur Arbeitsbewertung ein eigenes Gutachten bei einem Experten ein. Dieses wird von der Stadt angefochten mit der Begründung, der Experte habe auch schon Gutachten für den VPOD erstellt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde jedoch ab. Zur Arbeitszeitfrage stützt es sich auf ein Gutachten des Instituts für Angewandte Psychologie (IAP).

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht untersucht zunächst, in welchem Verhältnis die Arbeitszeiten im Frauenberuf der Kindergärtnerin zu jenen des als geschlechtsneutral eingeschätzten Vergleichsberufs der PrimarlehrerIn stehen und ob eine allfällige Differenz bereits eine Diskriminierung darstelle. Es zieht das IAP-Gutachten heran, das die Arbeitszeit von Kindergartenlehrkräften auf 87 Prozent der Arbeitszeit von Primarlehrkräften beziffert. Zudem hält es den Beweis für erbracht, dass nicht Diskriminierung, sondern objektive Gründe für die Differenz ausschlaggebend seien: Eine höhere Stundenzahl wäre Kindergartenkindern aufgrund ihres Alters nicht zuzumuten. Dass KindergärtnerInnen mangels Arbeitsangebot keine Chance haben, länger zu arbeiten, fliesst nicht in die Erwägungen ein. Das Gericht schliesst, die kürzere Arbeitszeit rechtfertige eine Lohndifferenz von 13 Prozent.
    Zur Frage der Arbeitsbewertung vergleicht das Verwaltungsgericht die den Lohnempfehlungen zugrunde liegende Vereinfachte Funktionsanalyse mit dem Gutachten, das es selber eingeholt hat. Es kommt zum Schluss, dass sich die beiden Bewertungen trotz Abweichungen im Detail im Resultat nicht unterscheiden. Beide kommen auf eine Einreihung in Lohnklasse 18, was eine Lohndifferenz von einer Lohnklasse bzw. 5 Prozent gegenüber Primarlehrkräften darstellt.
    Das Verwaltungsgericht schliesst, damit verbleibe bei einer Minderbezahlung von 75 Prozent eine nicht objektiv erklärbare und folglich diskriminierende Lohndifferenz von 7 Prozent. Es hält die Nachzahlung der Lohndifferenz ab 1991 für gerechtfertigt, da arbeitsrechtliche Forderungen erst nach fünf Jahren verjähren und diese Frist bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen war.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut und verpflichtet die Stadt zu Lohnnachzahlungen an die neun Einzelklägerinnen.

    Quelle
    VK 96.00005 und VK 97.00011

    16.06.1999
    Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Kantons Zürich bzw. des Erziehungsrates ab
  • Der Kanton bzw. der Erziehungsrat zieht den Entscheid des Verwaltungsgerichts weiter mit der Begründung, unverbindliche Besoldungsempfehlungen könnten nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach Gleichstellungsgesetz sein.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht argumentiert, das Verwaltungsgericht habe gar nicht abgeklärt, ob sich die Empfehlungen auf eine grössere Anzahl von Arbeitsverhältnissen auswirke, wie dies laut Art. 7 Gleichstellungsgesetz der Fall sein müsste. Vielmehr habe es diese Frage zur Prüfung an den Erziehungsrat bzw. die Erziehungsdirektion zurückgewiesen.

    Entscheid
    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Quelle
    BGE 1A.52/1999 vom 16. Juni 1999

    05.10.1999
    Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Stadt Zürich ab
  • Die Klägerinnen wie auch die Stadt ziehen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen Kindergärtnerinnen gegen die Stadt Zürich weiter. Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden am gleichen Tag und erlässt zwei separate Urteile. Die Stadt beantragt wie bereits vor Verwaltungsgericht, den vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachter als befangen abzulehnen. Sie kritisiert auch die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und beantragt, das Urteil aufzuheben.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht befindet den vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachter tatsächlich als befangen, da er in Lohnfragen auch schon als Gutachter für den VPOD tätig war. Sein Gutachten wird als Beweismittel ausgeschlossen. Da die Frage des Arbeitspensums von der Stadt nicht beanstandet wird, untersucht das Gericht nur die Frage des Arbeitswerts. Es tut dies, indem es die Abweichungen des Verwaltungsgerichts von der Vereinfachten Funktionsanalyse prüft, die Grundlage zur Einstufung der KindergärtnerInnen in die kantonale Lohnklasse 18 war. Und es kommt zum Schluss, dass die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend sei, auch wenn nicht auf das unzulässige Gutachten abgestellt werde. Aus der Argumentation der Stadt schliesst das Bundesgericht, dass diese eigentlich eine tiefere Einreihung der KindergärtnerInnen in die Lohnklasse 17 anstrebt. Eine solche Einzelabweichung vom für alle anderen gültigen Arbeitsbewertungssystem jedoch könne eine Diskriminierung darstellen. Es bleibt also bei der Einreihung in die kantonale Lohnklasse 18.

    Entscheid
    Die Beschwerde der Stadt Zürich wird abgewiesen.

    Quelle
    BGE 1A. 74/1999 (Volltext, vgl.Urteildatenbank Bundesgericht) oder Bundesgerichtsentscheid 125 II 541

    05.10.1999
    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von Kindergärtnerinnen und Verbänden teilweise gut
  • Die Kindergärtnerinnen und der VPOD fokussieren ihre Beschwerde hauptsächlich auf das Arbeitspensum. KindergärtnerInnen als Teilzeitkräfte zu behandeln sei unzulässig, da ihnen dann gar keine Möglichkeit offenstehe, zu einer Vollzeitanstellung zu kommen. Dies sei bereits eine Diskriminierung. Die Arbeitszeit dürfe in diesem Fall nicht als lohnbestimmender Faktor berücksichtigt werden. Zudem sei die kürzere Arbeitszeit bereits als Minderbelastung in die Arbeitsbewertung eingeflossen. Sie könne deshalb nicht noch ein zweites Mal abgezogen werden. Würde die Arbeitszeit allenfalls mit der 42-Stunden-Woche des übrigen Personals bei der gleichen Arbeitgeberin, also der Stadt Zürich verglichen, kämen die Kindergartenlehrkräfte auf 94 Prozent und nicht bloss 87 Prozent der sonst für eine Vollzeitstelle üblichen Arbeitszeit. Zudem monieren die Klägerinnen die Prozentrechenkünste des Verwaltungsgerichts: Die als diskriminierend taxierte Lohndifferenz mache 7 Prozent eines PrimarlehrerInnengehalts aus, aber 9.33 Prozent des tieferen KindergärtnerInnenlohns. Diese Löhne seien also um den höheren Wert anzuheben.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht erläutert, das Lohngleichheitsgebot schliesse grundsätzlich nicht aus, dass unterschiedliche Arbeitszeiten lohnbestimmend berücksichtigt werden. Ob die tiefere Arbeitszeit diskriminierend sei, lässt das Gericht letztlich offen. Es befindet nur: «Selbstverständlich wäre es unzulässig, eine tiefere Arbeitszeit einzig bei typisch weiblichen, nicht aber bei anderen Berufen zu berücksichtigen, wenn auch bei diesen die Arbeitszeit tatsächlich tiefer ist.» Dies führt es zur Überlegung: «Selbst wenn im Umstand, dass bei typischen Frauenlehrberufen ein geringeres Arbeitspensum berücksichtigt wird, eine geschlechtsbezogene Diskriminierung läge, könnte diese nicht dadurch korrigiert werden, dass den Angehörigen dieser Berufe für ein tatsächlich quantitativ geringeres Pensum ein voller Lohn bezahlt würde. (...) Vielmehr wäre eine solche allfällige Diskriminierung dadurch zu beheben, dass den Kindergartenlehrkräften Gelegenheit geboten wird, ein volles Pensum auszuüben, beispielsweise mit Zusatzlektionen in anderen Klassen.« Die Arbeitszeit bleibt für das Bundesgericht lohnbestimmend.
    Dass mit den Primarlehrkräften und nicht mit dem städtischen Personal verglichen wird, hält das Bundesgericht aus dem Lohnvergleich heraus für gegeben. Wenn das städtische Personal hier besser fahre, sei dies nicht eine geschlechtsspezifische Diskriminierung der KindergärtnerInnen, was sich genau darin zeige, dass Primarlehrkräfte ebenfalls höhere Arbeitszeiten kennen. Das Argument, die kürzere Arbeitszeit sei bereits in die Arbeitsbewertung eingeflossen, lässt das Bundesgericht mangels konkreter Hinweise ebenfalls nicht gelten. Es bleibt bei einer arbeitszeitbedingten Lohnreduktion um 13 Prozent.
    Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Klage auf Feststellung von Diskriminierung bereits detaillierte Berechnungen anstellte, wird ausdrücklich unterstützt. Der praktische Nutzen von Verbandsklagen liege ja darin, individuelle Forderungen zu erleichtern. Das Bundesgericht korrigiert jedoch den Rechenfehler der Vorinstanz, verlangt aber gleichzeitig eine etwas andere Umrechnung: Die Löhne sollen exakt 87 Prozent der kantonalen Lohnklasse 18 entsprechen, was je nach Stufe Lohnerhöhungen von 8.5 bis 9.6 Prozent ausmacht.

    Entscheid
    Die Beschwerde der neun Einzelklägerinnen und des VPOD wird teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist das Verfahren zur genauen Berechnung der nachzuzahlenden Lohndifferenz an dieses zurück.

    Quelle
    BGE 1A.74/1999 (Volltext, vgl.Urteildatenbank Bundesgericht) oder Bundesgerichtsentscheid 125 II 530 (Kurzfassung)

    03.05.2000
    Das Verwaltungsgericht schliesst das Verfahren gegen die Stadt Zürich
  • Das Verwaltungsgericht muss aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 5. Oktober 1999 die nachzuzahlenden Lohndifferenzen neu berechnen. Auf Vorschlag des Gerichts treffen Stadt, Einzelklägerinnen und Verbände im April 2000 eine aussergerichtliche Vereinbarung, welche die genauen Zahlen nennt und alle noch strittigen Punkte regelt.

    Entscheid
    Gestützt auf diese Vereinbarung schreibt das Verwaltungsgericht das Verfahren als erledigt ab. Die Stadt zahlt den neun Klägerinnen total 438'252 Franken nach und erhöht ab 1. April 2000 die Löhne der KindergärtnerInnen generell auf 87 Prozent der kantonalen Lohnklasse 18, was Mehrkosten von 2.98 Millionen Franken pro Jahr bedeutet. Zudem zahlt sie die Lohndifferenz für die letzten fünf Jahre rückwirkend nach, was nochmals 15.6 Millionen Franken kostet.

    Quelle
    VK.2000.00001

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