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Zürich Fall 5

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen aus Rüschlikon

Branche Unterrichtswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Art. 8 Bundesverfassung
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (1995)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Gruppe von sechs Kindergärtnerinnen aus Rüschlikon erhebt beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde gegen die Erziehungsdirektion, weil diese geschlechtsdiskriminierende Besoldungsempfehlungen für den typischen Frauenberuf der Kindergärtnerin abgegeben habe, indem sie ein volles Unterrichtspensum am Kindergarten als 80 Prozen Stelle einstufte. Der Regierungsrat betrachtet diese Einstufung als angemessen und lehnt die Beschwerde ab. Die Rüschlikoner Kindergärtnerinnen ziehen den Fall nicht weiter. Es folgen aber andere Verfahren in gleicher Sache gegen den Kanton und die Stadt Zürich (Zürich Fall 6) sowie die Gemeinden Dietikon, Dübendorf, Wetzikon (Zürich Fall 20) und Winterthur (Zürich Fall 21).

08.03.1995
Der Regierungsrat lehnt die Aufsichtsbeschwerde ab
  • Bei einer strukturellen Besoldungsrevision für das Staatspersonal klärt eine Arbeitsgruppe Ende der achtziger Jahre auch die Einstufung der Kindergartenlehrkräfte ab, die zwar von den Gemeinden bezahlt werden, aber gemäss Empfehlungen von Erziehungsrat und Erziehungsdirektion (heute Bildungsrat und Bildungsdirektion). Der Bericht dieser Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, Klasse 18 der Besoldungsverordnung sei für Kindergartenlehrkräfte angemessen, es stelle sich aber noch die Frage nach dem Beschäftigungsgrad. Dieser wird in den neuen Besoldungsempfehlungen vom September 1991 auf 80% festgelegt. Die Rüschlikoner Kindergärtnerinnen verlangen jedoch eine Besoldung gemäss Lohnklasse 18 ohne Herabsetzung des Pensums. Sie berufen sich auf die Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung (BV alt Art. 4 Abs. 2) und argumentieren, eine Stelle mit vollem und nicht ausbaubarem Pensum als 80 Prozent Stelle einzuordnen, sei eine unzulässige Lohndiskriminierung in einem typischen Frauenberuf. Sie bemängeln auch, dass die tatsächliche Arbeitszeit nicht abgeklärt worden sei. Der Vergleich der Lektionenzahl mit jener an Primarschulen hinke, da Primarschullektionen 45 Minuten dauern, Kindergartenlektionen dagegen 60 Minuten.

    Erwägungen
    Der Regierungsrat bestreitet zunächst, dass der Beruf KindergärtnerIn noch immer in entscheidend grösserem Ausmass ein Frauenberuf sei als jener der Primarlehrkraft. Er zieht Statistiken heran, die zeigen, dass Frauen auch an den Zürcher Primarschulen deutlich überwiegen. Das Geschlecht, so die Folgerung, habe beim Entscheid also keine Rolle gespielt. Zum Lektionenvergleich führt der Regierungsrat aus, dass die Zeit einer Lektion an Kindergärten und Schulen nicht gleich gemessen werde: Primarlehrkräfte stünden ihren SchülerInnen auch während einem grossen Teil der Pausen zur Verfügung, ihre Unterrichtszeit beginne oft vor dem Pausengong und ende später. In die Unterrichtszeiten der KindergärtnerInnen dagegen seien solche Übergangszeiten bereits eingerechnet. In Wirklichkeit seien die Lektionen deshalb nicht unterschiedlich lang. Beim übrigen Zeitaufwand seien viele Arbeiten von Kindergarten- und Primarschullehrkräften vergleichbar, andere unterschiedlich. So müssten KindergärtnerInnen mehr Zeit für die Beschaffung von Unterrichtsmaterial einsetzen. Ansonsten aber sei die Unterrichtsvorbereitung für Primarschulen zeitintensiver: Primarlehrkräfte müssten unterschiedlichere Lektionen in mehr verschiedenen Fächern vorbereiten, und es bestehe bezüglich der Ziele und Inhalte mehr Verbindlichkeit, was eine zusätzliche Anforderung bedeute. Schullehrkräfte müssten zudem SchülerInnenarbeiten korrigieren, Leistungen beurteilen, Zeugnisse schreiben und Beschlüsse zu Klassenrepetitionen oder Übertritten auf andere Schulstufen vorbereiten. Auch seien die Klassenrichtgrössen an den Schulen höher, was zusätzlichen Zeitaufwand bedeute. Deshalb sei für Kindergartenlehrkräfte die Festlegung des Beschäftigungsgrades bei 80 Prozent angemessen.

    Entscheid
    Der Regierungsrat lehnt die Aufsichtsbeschwerde ab. Die Beschwerdeführerinnen müssen die Verfahrenskosten von 820 Franken übernehmen.

    Quelle
    RRB Nr. 690 vom 8.3.1995

    Bemerkungen
    Die Rüschlikoner Kindergärtnerinnen ziehen nicht vor Gericht. Aufgrund des Lohngleichheitsprozesses von Verbänden und anderen Kindergärtnerinnen (Zürich Fall 6) sind sie aber inzwischen trotzdem in den Genuss von Lohnnachzahlungen und Höhereinstufungen gekommen.

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz