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Zürich Fall 165

Anstellungsdiskriminierung einer Gastrofachfrau

Branche Gastgewerbe
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Anstellung; Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität; Transidentität; Entschädigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2008)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Gastrofachfrau bewirbt sich um eine Stelle in einer grösseren Gemeinde. Sie wird bei der Auswahl in die engste Wahl gezogen. Kurz darauf erhält sie eine telefonische Absage, die mit der Geschlechtsangleichung der Bewerberin begründet wird. Als die Bewerberin vom Betrieb eine diskriminierungsfreie Behandlung im Auswahlverfahren verlangt, wird die Absage zurückgezogen. Sie absolviert den zweiten Schnuppertag, erhält aber die Stelle nicht. Die Schlichtungsstelle geht von Anstellungsdiskriminierung aus (Art. 3 Gleichstellungsgesetz), für die eine Entschädigung auszurichten sei (Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz). Der Umstand, dass der Betrieb sich bei der Klägerin entschuldigt und sie wieder ins Bewerbungsverfahren aufgenommen habe, ändere nichts an der Diskriminierung. Der Vorschlag einer Entschädigung von zwei Monatslöhnen wird von beiden Parteien angenommen.

22.01.2008
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich.
  • Die Gastrofachfrau steht nach einem Schnuppertag mit Betriebsbesichtigung und Assessment als „Favoritin“ in der engsten Wahl, und es wird ein zweiter Schnuppertag mit Einsatz im Betrieb vereinbart. Noch bevor dieser stattfindet, erhält sie eine telefonische Absage für die Stelle. Als Begründung wird die vor Jahren erfolgte Geschlechtsangleichung genannt, welche die Bewerberin selber offen gelegt hatte. Nach Rücksprache mit der Schlichtungsstelle verlangt die Klägerin eine diskriminierungsfreie Behandlung im Bewerbungsverfahren. Darauf erhält sie eine Entschuldigung: Es sei ein Missverständnis gewesen, die Vorgesetzte habe irrtümlich angenommen, dass sie ein «Transvestit» sei; in diesem Fall hätte ihre Anstellung zu grosses Aufsehen bei den Medien erregt. Die Bewerberin kann den zweiten Schnuppertag absolvieren, erhält aber wiederum eine Absage, weil sie als „eher dominante und polarisierende Person“ für diese stark exponierte Stelle nicht geeignet sei. Da es nun sachliche Gründe für die Absage gebe, sei die Diskriminierung „geheilt“ worden.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsstelle erkennt genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Geschlechtsangleichung der ausschlaggebende Grund für die Nichtanstellung gewesen sei. Ob es allenfalls noch weitere Gründe gebe, sei nicht relevant. Auch die Entschuldigung mache die Diskriminierung nicht ungeschehen und eine „Heilung“ käme nur dann in Betracht, wenn die Bewerberin die Stelle erhalten hätte. Deshalb schulde der Betrieb der Klägerin eine Entschädigung. Der Betrieb verspricht ihr eine andere Stelle und das Schlichtungsverfahren wird sistiert. Doch es stellt sich heraus, dass gar keine weitere Mitarbeiterin gesucht wird. Die Schlichtungsstelle schlägt als Entschädigung zwei Monatslöhne vor.

    Entscheid
    Im Rahmen einer Zwischenvereinbarung einigen sich die Parteien vorerst darauf, dass der Klägerin allenfalls doch noch eine Stelle bei der Beklagten verschafft werden könne. Als diese Bemühungen scheitern, kommt es vor Schlichtungsstelle zu einem Vergleich. Die Klägerin erhält wegen Anstellungsdiskriminierung zwei Monatslöhne Entschädigung.

    Quelle
    Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, 6/2007

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz