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Gleichstellungsgesetz

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Solothurn Fall 4

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen der Gemeinde Däniken

Branche Unterrichtswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 4 Entscheide (1994-1999)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Fünf Kindergärtnerinnen der Gemeinde Däniken fordern beim Verwaltungsgericht die Festlegung einer diskriminierungsfreien Besoldung (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung bzw. Bundesverfassung alt Art. 4 Abs. 2). Dieselbe Forderung reichen 18 Kindergärtnerinnen aus Olten ein (Solothurn Fall 5). Die Klägerinnen verlangen rückwirkende Lohnnachzahlungen ab 1990 und ab 1. Januar 1996 eine Einreihung in die Lohnklasse 17. Das Verwaltungsgericht gibt ein Gutachten in Auftrag, das die Löhne auf Diskriminierung hin überprüfen und mit jenen der Primarlehrkräfte vergleichen soll. Die beiden Experten stufen die Kindergärtnerinnen in die Lohnklasse 17 ein. Das Gericht stellt fest, dass dieses Ergebnis jenem der Funktionsanalyse für die Besoldungsrevision (BERESO) entspricht. Nachträglich reihte der Regierungsrat aber die Kindergärtnerinnen wegen des geringeren Arbeitspensums in die Lohnklassen 14 und 15 ein. Das Gericht legt fest, dass diese Zeitdifferenz 10 Prozent beträgt, was einer Einreihung in die Lohnklasse 15 entspricht. Die Einreihung in die Lohnklasse 14 bewertet es als diskriminierend. Eine rückwirkende Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz ab 1990 lehnt es als «im öffentlichen Dienstrecht nicht haltbar» ab. Die Klägerinnen reichen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, weil nur für den typischen Frauenberuf der Kindergärtnerin ein Zeitabzug beim Lohn gelte. Das Bundesgericht bezeichnet den Abzug als normale Lohnreduktion für weniger Zeitaufwand. Die Forderung nach einer Rückwirkungsfrist von fünf Jahren heisst das Bundesgericht gut, weil das Gesetz über dem Dienstrecht stehe. Somit muss die Gemeinde Däniken den Klägerinnen die Lohndifferenzen ab 1990 nachzahlen.

30.12.1994
Klage der Kindergärtnerinnen gegen den Kanton Solothurn und Däniken
  • 15.05.1997
    Das Verwaltungsgericht heisst Klage teilweise gut
  • 5 Kindergärtnerinnen klagen Ende Dezember 1994 gegen den Kanton und gegen die Einwohnergemeinde Däniken. Neben der Forderung nach einer diskriminierungsfreien Besoldung stellen sie detaillierte Anträge: Für die fünf Jahre vor der Klageeinreichung verlangen sie 90 Prozent des Lohnes von Primarlehrkräften; für die Zeit ab 1. Januar 1996, als die neue Besoldungsverordnung in Kraft trat, eine Einreihung in die Lohnklasse 16. Der Kanton beauftragt die beiden Arbeitswissenschaftler Christof Baitsch und Christian Katz mit einem Gutachten. In ihrer Stellungnahme dazu heben Klägerinnen ihre Anträge auf 95 Prozent des Primarlehrerlohns an und verlangen eine Einreihung in die Lohnklasse 17.

    Erwägungen
    Der Kanton Solothurn gibt den Gemeinden Besoldungsrichtlinien und leistet für die Besoldung Subventionen, ist aber nicht Arbeitgeber und Lohnschuldner. Der Kanton ist nicht der richtige Klagegegner, weshalb die Klage gegen den Kanton abgewiesen wird. Das Verwaltungsgericht beurteilt jedoch die Klage gegen die Gemeinde Däniken auf der Basis des Gutachtens und der Stellungnahmen ohne Verhandlung. Die beiden Experten überprüfen in ihrem arbeitswissenschaftliche Gutachten die Funktionsanalyse, die der Besoldungsrevision (BERESO) zugrunde lag, auf Diskriminierung hin. Sie beurteilen und gewichten die einzelnen Merkmale neu. Dabei stufen sie bei den Kindergärtnerinnen die Ausbildung tiefer, die körperlichen Anforderungen und die Beanspruchung der Sinnesorgane höher und die Merkmale geistige Anforderungen, Verantwortung und psychische als gleichwertig zu den Primarlehrkräften ein. Diese Bewertung rechtfertige eine Einreihung der Kindergärtnerinnen in die Lohnklasse 17 „bei gleichem oder ähnlichem Arbeitspensum“. Die Primarlehrkräfte sind in die Lohnklasse 18 eingereiht. Das Gericht stellt fest, dass dieses Ergebnis demjenigen des Schlussberichts zur BERESO entspricht, doch die Kindergärtnerinnen danach in die Lohnklassen 14 und 15 eingereiht wurden. Es beurteilt auf der Basis einer Zürcher Arbeitszeitstudie und eigenen Berechnungen, dass ein Zeitabzug von 10 Prozent gerechtfertigt sei und Anspruch auf eine Einreihung in die Lohnklasse 15 gebe. Die Einreihung in die Lohnklasse 14 bezeichnet es als diskriminierend. Eine rückwirkende Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz ab 1990 lehnt es als «im öffentlichen Dienstrecht nicht haltbar» ab.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht weist die Klage gegen den Kanton ab. Es verurteilt die Gemeinde Däniken, den Lohn der Klägerinnen ab 1. Januar 1996 um eine Stufe anzuheben. Für zwei Klägerinnen verfällt der Anspruch, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Gemeinde tätig sind. Die rückwirkende Nachzahlungsforderung wird abgewiesen. Die Klägerinnen müssen einen Teil der Verfahrenskosten für die Zeit vor Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes zahlen.

    Quelle
    Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/ORF/95/51

    03.07.1998
    Das Bundesgericht heisst Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut
  • Die Klägerinnen verlangen beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils. Sie stellen dieselben Anträge wie beim Verwaltungsgericht. Die Senkung der Einreihung um zwei Lohnklassen wegen der tieferen Arbeitszeit sei nur beim typischen Frauenberuf der Kindergärtnerin vorgenommen worden und reduziere diesen zu einer «Teilzeitfunktion». Die Klägerinnen hätten die Diskriminierung hiermit glaubhaft gemacht. Die Arbeitgeberin hingegen sei den Beweis schuldig geblieben, dass dieser Zeitabzug nicht diskriminierend wirke (Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, die Überprüfung einer Diskriminierung sei nur im Vergleich mit einem typischen Männerberuf möglich.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht belehrt das Verwaltungsgericht, dass ein typischer Frauenberuf auch mit einem neutralen Beruf wie jenem der Primarlehrkräfte verglichen werden kann, um indirekte Diskriminierungen aufzuzeigen. Die tiefere Einreihung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeit beurteilt es als nicht diskriminierend, auch wenn sie nur für den Beruf der Kindergärtnerin gilt. Das kleinere Pensum im Kindergarten beziehe sich nicht auf das Geschlecht, sondern sei aus pädagogischen Gründen nötig. Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Gutachter für ihre Bewertung von „gleicher oder ähnlicher Arbeitszeit“ ausgegangen seien. Als nicht haltbar beurteilt das Bundesgericht die Abweisung einer rückwirkenden Auszahlung der diskriminierenden Lohndifferenz. Es bestehe auch eine Zahlungspflicht, wenn Lohngleichheit nicht sofort eingefordert werde. Das Gleichstellungsgesetz sei dienstrechtlichen Regelungen übergeordnet und gelte unbeschränkt auch für öffentlich-rechtliche Angestellte.

    Entscheid
    Das Bundesgericht hebt die Abweisung der rückwirkenden Lohnnachzahlung für fünf Jahre ab Klageeinreichung auf und verlangt Neubeurteilung. Es verurteilt die Gemeinde Däniken, den Klägerinnen 2000 Franken an die Parteikosten zu bezahlen.

    Quelle
    Bundesgericht 2 P.202/1997 und 2A.274/1997 (vgl.Urteildatenbank Bundesgericht) oder
    Bundesgerichtsentscheid 124 II 436

    26.07.1999
    Das Verwaltungsgericht legt Lohnnachzahlung fest
  • Weil die Gemeinde Däniken bei der Auszahlung der Lohndifferenzen für die Zeit zwischen 1990 und 1995 eine zu tiefe Berechnung anwenden will, gelangt eine der Klägerinnen ans Verwaltungsgericht.

    Erwägungen
    Das Gericht legt als Schlüssel für die Berechnung dieselbe Differenz fest, die zwischen der Lohnklasse 18 und 15 besteht. Sie entspricht 86,2 Prozent des Primarlehrerlohns.

    Entscheid
    Gemäss dieser Festlegung erhält die Klägerin 1992 bis Juli 1997 Nachzahlungen von rund 30'000 Franken und eine Parteikostenentschädigung der Gemeinde Däniken von 1420 Franken.

    Quelle
    Verwaltungsgericht Solothurn, VWG/ORF/95/51 und SOG 1999, Nr. 42

    Bemerkungen
    Nach dem Bundesgerichtsurteil muss die Gemeinde Däniken den Kindergärtnerinnen rund 120'000 Franken an diskriminierenden Lohndifferenzen nachzahlen. Errechnet werden sie aus der Differenz des tatsächlich bezogenen Lohns und 86,2 Prozent des Primarlehrerlohns. Insgesamt klagen 217 Kindergärtnerinnen wegen diskriminierendem Lohn. 17 Kindergärtnerinnen gehen für Nachzahlungen vor Gericht (Solothurn Fall 13). Die gesamten Nachzahlungen belaufen sich auf rund 15 Millionen Franken.

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