Branche | Sozial- und Gesundheitswesen |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Schwangerschaft; Kündigung; Diskriminierende Kündigung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | privatrechtlich |
Entscheide | 1 Entscheid (2022) |
Stand | rechtskräftig |
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin arbeitet als Assistenzzahnärztin in der Zahnarztpraxis des Beklagten. Rund zwei Wochen nach Arbeitsbeginn informiert sie den Beklagten über ihre Schwangerschaft. Obschon ihr der Beklagte versichert, dass er die Zusammenarbeit mit ihr schätze, kündigt er ihr auf das Ende der dreimonatigen Probezeit unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin macht geltend, die wirtschaftlichen Gründe seien vorgeschoben, die Kündigung sei wegen der Schwangerschaft erfolgt, was eine diskriminierenden Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GIG darstelle.
Die Klägerin arbeitet als Assistenzzahnärztin in der Zahnarztpraxis des Beklagten. Rund zwei Wochen nach Arbeitsbeginn informiert sie den Beklagten über ihre Schwangerschaft. Obschon ihr der Beklagte versichert, dass er die Zusammenarbeit mit ihr schätze, kündigt er ihr auf das Ende der dreimonatigen Probezeit unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin macht geltend, die wirtschaftlichen Gründe seien vorgeschoben, die Kündigung sei wegen der Schwangerschaft erfolgt, was eine diskriminierenden Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GIG darstelle. Der Beklagte macht geltend, die Einsprache gegen die Kündigung sei nicht innerhalb der Kündigungsfrist erfolgt. Der Beklagte habe zwar die Abholungseinladung am letzten Tag der Kündigungsfrist erhalten, habe aber die Einsprache erst am folgenden Tag abgeholt. Die Ansprüche der Klägerin seien verwirkt. Zudem sei die Arbeitsleistung der Klägerin nicht besonders gut gewesen und es sei nach der Pensionierung der bisherigen Zahnärztin zu einem Auftragsrückgang gekommen. Es sei auch nachher niemand eingestellt worden.
Entscheid
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wird ein Vergleich geschlossen. Der Arbeitgeber bezahlt der Assistenzzahnärztin eine Entschädigung von CHF 4'000.
Quelle
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, Fall 2022/47