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Zürich Fall 351

Sexuelle Belästigung einer Angestellten bei einer Ausgleichskasse

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Sexuelle Belästigung; Präventive Massnahmen; Entschädigung; Schadenersatz, Genugtuung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2017)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin bei einer Ausgleichskasse wird durch einen anonymen Absender via Handy massiv sexuell belästigt. Polizeiliche Ermittlungen ergeben, dass es sich beim Belästiger um einen Mitarbeiter der Gesuchstellerin handelt, mit dem sie bis dahin ein gutes kollegiales Verhältnis pflegte. Nachdem die Gesuchstellerin ihre Arbeitgeberin über die Vorfälle informiert, wird sie freigestellt und an die Opferhilfe verwiesen. Auch sonst trifft die Arbeitgeberin keine Massnahmen, um die Gesuchstellerin am Arbeitsplatz zu schützen. Nachdem die Gesuchstellerin mehrere Panickattacken erleidet und krank geschrieben wird, reicht die Gesuchstellerin die Kündigung ein. Sie fordert Lohnnachzahlungen sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Dieser Forderung wird bei der Schlichtungsverhandlung vollumfänglich entsprochen.

08.03.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung
  • Die Gesuchstellerin ist während rund eineinhalb Jahren bei der Gesuchgegnerin, einer Ausgleichskasse, angestellt, als sie massiv sexuell belästigende und herabsetzende SMS-Mitteilungen von einem anonymen Absender auf ihrem Handy erhält. Sie orientiert den Arbeitgeber über deren Erhalt und Inhalt und erstattet Strafanzeige gegen unbekannt. Die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass die SMS über den privaten Internetanschluss eines Arbeitskollegen abgesendet worden sind, mit welchem die Gesuchstellerin ansonsten ein gutes kollegiales Verhältnis am Arbeitsplatz pflegt.
    Die über den Befund schockierte Gesuchstellerin orientiert umgehend die Arbeitgeberin und ersucht um deren Schutz und Unterstützung, worauf sie von der Arbeitgeberin freigestellt und an die Opferhilfe verwiesen wird. Die Gesuchstellerin wird von der Arbeitgeberin im Ungewissen gelassen, ob und welche Massnahmen gegenüber der belästigenden Person seitens der Arbeitgeberin getroffen werden. Diese will zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten und sieht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf, dies auch deshalb nicht, weil der beschuldigte Arbeitnehmer gerade Ferien bezieht. Der Gesuchstellerin ist an der raschen Rückkehr an den Arbeitsplatz gelegen, ohne Risiko, erneuten Belästigungen ausgesetzt zu sein, was sie der Arbeitgeberin auch mitteilt.
    Diese will jedoch noch weitere Abklärungen treffen und bietet der Gesuchstellerin auch dann keine Gewährleistung für eine rasche belästigungsfreie Rückkehr an den Arbeitsplatz an, als sie von ihr über den mittlerweile gegen den belästigenden Arbeitskollegen ergangenen Strafbefehl informiert wird. Die Gesuchstellerin fühlt sich von der Arbeitgeberin im Stich gelassen und erleidet Panikattacken, worauf sie krankgeschrieben wird und auf ärztliches Anraten das Arbeitsverhältnis kündigt.
    Erst nachdem die Arbeitgeberin die Kündigung erhalten hat, teilt sie der Gesuchstellerin mit, dass sie den belästigenden Arbeitskollegen nunmehr entlassen habe. Für die Dauer der Kündigungsfrist wird der Gesuchstellerin lediglich das Krankentaggeld ausgerichtet. Zudem macht die Arbeitgeberin einen Abzug für hälftige Ausbildungskosten, welche von ihr gemäss Vereinbarung für eine Zusatz-ausbildung der Gesuchstellerin übernommen worden ist. Diese Vereinbarung
    sah vor, dass die Gesuchstellerin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Jahres seit Abschlussprüfung die hälftigen Kosten erstatten müsse.
    Die Arbeitgeberin stellt sich in der Schlichtungsverhandlung auf den Standpunkt, alles Nötige zum Schutz der Gesuchstellerin getan zu haben, indem sie diese nach Bekanntwerden der Identität der belästigenden Person freigestellt und an die Opferhilfe verwiesen habe. Sie habe der beschuldigten Person nicht einfach kündigen können, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Gesuchstellerin fordert Lohnnachzahlung von 4'420 Franken sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Gesuchgegnerin keinerlei Prävention getroffen und auch keine angemessene Abhilfe geleistet hat, um die Gesuchstellerin am Arbeitsplatz vor weiteren Belästigungen und namentlich der Konfrontation mit der belästigenden Person zu schützen. Stattdessen hat sie die Gesuchstellerin nach Bekanntwerden der Täterschaft einfach freigestellt und an die Opferhilfe verwiesen. Damit hat sie auch die eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin zu verantworten und muss für die Lohndifferenz zum ausbezahlten Krankentaggeld aufkommen. Weiter hat die Gesuchgegnerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der hälftigen Ausbildungskosten. Dieser Anspruch verfällt, nachdem die Gesuchgegnerin durch ihre Untätigkeit die Gesuchstellerin praktisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezwungen hat oder zumindest einen wichtigen Grund für die Kündigung setzte. Letzteres ist im Hinblick auf einen Rückzahlungsanspruch der Kündigung seitens der Arbeitgeberin einem Zwang zur Kündigung gleichzusetzen. Das sehr angemessene Rechtsbegehren der Gesuchstellerin ist laut Schlichtungsstelle vollumfänglich gutzuheissen.

    Entscheid
    Dem Rechtsbegehren der Gesuchstellerin wird vollumfänglich entsprochen, womit das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wird. Sie erhält eine Lohnnachzahlung von 4'420 Franken und eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von zwei Monatslöhnen.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 24/2016

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz