Branche | Sozial- und Gesundheitswesen |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität; Transidentität; Entschädigung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | privatrechtlich |
Entscheide | 1 Entscheid (2017) |
Stand | rechtskräftig |
Kurzzusammenfassung
Nachdem eine Labortechnikerin ihrer Arbeitgeberin mitteilt, dass sie bei der AHV noch als männliche Person registriert sei, erhält sie «per sofort» die Kündigung. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung diskriminierend aufgrund des Geschlechts sei. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Im März 2017 wird die Gesuchstellerin als Labortechnikerin eingestellt. Als die gesuchstellende Partei der Arbeitgeberin mitteilt, sie sei bei der AHV noch als männliche Person und unter altem Namen registriert, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis «per sofort». Dies mit der Begründung, der Arbeitsvertrag sei auf einen rechtlich «nicht gültigen» Namen abgeschlossen worden und sei deshalb unwirksam. Die gesuchstellende Person erhebt rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung und macht geltend, sie befinde sich in einer Phase der Angleichung des Geschlechts, welche noch nicht ganz abgeschlossen sei. Ihr Gesuch um Namensänderung laufe und bereits das letzte Arbeitsverhältnis sei auf ihren weiblichen Namen abgeschlossen worden. Sie habe sich im übrigen dreimal bei der Gesuchsgegnerin vorgestellt; die Gesuchsgegnerin habe deshalb genau gewusst, wen sie einstelle. Im Übrigen habe das Geschlecht keinerlei Auswirkungen auf ihre Tätigkeit. Zudem sei sie besonders stark von der Kündigung betroffen, zumal sie ihre frühere Stelle für die Tätigkeit bei der Gesuchsgegnerin aufgegeben habe und jetzt arbeitslos sei. Sie fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen infolge diskriminierender Kündigung.
Erwägungen
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die Kündigung diskriminierend aufgrund des Geschlechts erfolgt sei, zumal die Arbeitgeberin die Vertragspartei kennt (mehrmalige Vorstellungsgespräche) und das Geschlecht keine Rolle für die spätere Tätigkeit spielt. Zudem ist kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ersichtlich.
Entscheid
Die Parteien einigen sich in der Folge auf eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Quelle
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2017