Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Button Menue mobile
Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Recherche
in der Datenbank (1136 Fälle)

Stichwort
Branche
Geschlecht
Kanton
Anstellung
Stand
Instanz
Rechtsgrundlage
Jahr
Suchbegriff
close

Stichwort

Branche

Geschlecht

Kanton

Anstellung

Stand

Instanz

Öffentlich-rechtlich
Privatrechtlich

Rechtsgrundlage

Jahr

Suchbegriff

Um nach zusammen hängenden Wörtern zu suchen,
fassen Sie diese in Anführungszeichen: z.B. "Zürich Fall 200".
Die Zahlen in Klammern nennen die Fälle mit / ohne Berücksichtigung der bereits getroffenen Auswahl.
markierung

Zürich Fall 343

Diskriminierende Kündigung einer trans Frau

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität; Transidentität; Entschädigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2017)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Nachdem eine Labortechnikerin ihrer Arbeitgeberin mitteilt, dass sie bei der AHV noch als männliche Person registriert sei, erhält sie «per sofort» die Kündigung. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung diskriminierend aufgrund des Geschlechts sei. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 10'000 Franken.

13.07.2017
Die Schlichtungsstelle stellt diskriminierende Kündigung fest
  • Im März 2017 wird die Gesuchstellerin als Labortechnikerin eingestellt. Als die gesuchstellende Partei der Arbeitgeberin mitteilt, sie sei bei der AHV noch als männliche Person und unter altem Namen registriert, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis «per sofort». Dies mit der Begründung, der Arbeitsvertrag sei auf einen rechtlich «nicht gültigen» Namen abgeschlossen worden und sei deshalb unwirksam. Die gesuchstellende Person erhebt rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung und macht geltend, sie befinde sich in einer Phase der Angleichung des Geschlechts, welche noch nicht ganz abgeschlossen sei. Ihr Gesuch um Namensänderung laufe und bereits das letzte Arbeitsverhältnis sei auf ihren weiblichen Namen abgeschlossen worden. Sie habe sich im übrigen dreimal bei der Gesuchsgegnerin vorgestellt; die Gesuchsgegnerin habe deshalb genau gewusst, wen sie einstelle. Im Übrigen habe das Geschlecht keinerlei Auswirkungen auf ihre Tätigkeit. Zudem sei sie besonders stark von der Kündigung betroffen, zumal sie ihre frühere Stelle für die Tätigkeit bei der Gesuchsgegnerin aufgegeben habe und jetzt arbeitslos sei. Sie fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen infolge diskriminierender Kündigung.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die Kündigung diskriminierend aufgrund des Geschlechts erfolgt sei, zumal die Arbeitgeberin die Vertragspartei kennt (mehrmalige Vorstellungsgespräche) und das Geschlecht keine Rolle für die spätere Tätigkeit spielt. Zudem ist kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ersichtlich.

    Entscheid
    Die Parteien einigen sich in der Folge auf eine Entschädigung von 10'000 Franken.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2017

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz