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Zürich Fall 248

Bonuskürzung wegen Mutterschaftsurlaub

Branche Banken, Versicherungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Arbeitsbedingungen; Familiäre Situation; Mutterschaft
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 2 Entscheide (2012-2014)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Senior Projektleiterin in einer Bank erhält wegen Mutterschaftsurlaub einen gekürzten Bonus. Die Schlichtungsbehörde erachtet die Bonuskürzung wegen Mutterschaftsurlaub als diskriminierend. Den von der Schlichtungsbehörde unterbreiteten Vergleichsvorschlag lehnt die Arbeitgeberin ab und der Projektleiterin wird die Klagebewilligung erteilt.

05.07.2012
Die Schlichtungsbehörde stellt Nichteinigung fest
  • Die Gesuchstellerin war rund 7 Jahre als Senior Projektleiterin bei einer Bank angestellt. Während zwei Jahren bekommt sie wegen Mutterschaftsurlaub nur einen gekürzten Bonus. Sie verlangt Gleichstellung mit ihren Kollegen, welche einen unterkürzten Bonus erhalten und stützt sich unter anderem auf ein Reglement der Gesuchgegnerin, welches die volle Lohnzahlung während dem Mutterschaftsurlaub vorsieht. Konkret möchte sie eine Bonusnachzahlung im fünfstelligen Bereich und Verzugszins seit Verfahrenseinleitung. Die Gesuchgegnerin hingegen sieht im Bonus eine freiwillige Leistung und hält es für vertretbar und nicht diskriminierend, diesen wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz, z.B. wegen Militärdienst, Krankheit oder Mutterschaft, zu kürzen.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Bonuskürzung diskriminierend erfolgte. Bonuskürzungen wegen Abwesenheit zufolge Militärdienst oder Krankheit beträfen nämlich alle Arbeitnehmenden, während Bonuskürzungen wegen Mutterschaftsurlaub ausschliesslich Frauen betreffen. Ausserdem könne eine Schwangerschaft/Mutterschaft nicht mit einer Krankheit gleichgesetzt werden. Dem Bonus käme Lohncharakter im Sinne des Gleichstellungsgesetzes zu und eine Lohnkürzung wegen Mutterschaft sei diskriminierend und verletzte Art. 3 Gleichstellungsgesetz.

    Entscheid
    Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher die Kürzung aufrechnet. Die Gesuchgegnerin lehnt den Vorschlag ab. Die Schlichtungsbehörde stellt die Nichteinigung fest und stellt die Klagebewilligung aus.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, 14/2012

    28.07.2014
    Das Arbeitsgericht weist die Klage teilweise ab
  • Alle Mitarbeiter der Beklagten sind je nach Leistung und Gesamtresultat bonusberechtigt. Weitere interne Regelungen ermöglichen die Kürzung der Boni bei Abwesenheit von Arbeitnehmenden von mehr als 30 Tagen im Jahr. Der Klägerin wurde während ihrer zwei Mutterschaftsurlaube der Bonus jeweils pro rata auf 8,3 Monate gekürzt. Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Klägerin macht nun geltend, dass sie 12 Wochen nach der Geburt jeweils wieder arbeiten wollte, die Beklagte dies jedoch nicht zuliess. Die Weigerung der Beklagten habe laut Klägerin dazu geführt, dass sie länger als 30 Tage im Jahr abwesend war, was zur Bonusreduktion geführt habe. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab, da eine Bonusreduktion nach Ablauf der 8-wöchigen Schutzfrist zulässig sei.

    Erwägungen
    Das Arbeitsgericht hält fest, dass Boni freiwillige Gratifikationen im Sinne von Art. 322d Obligationenrecht sind und nicht unter die Begriffe Lohn oder Lohnzusätze nach Art. 330b Abs. 1 lit. d Obligationenrecht subsumiert werden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Klägerin auf eine Bonusreduktion infolge Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub hinzuweisen.
     
    Eine Bonusreduktion in den ersten acht Wochen nach der Geburt ist laut Arbeitsgericht aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht erlaubt. Beim Mutterschaftsurlaub handelt es sich um eine unverschuldete Abwesenheit. In den ersten acht Wochen darf auch mit Einverständnis der Betroffenen nicht von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Daher stellt eine Bonusreduktion in den ersten acht Wochen eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar. Dies ist insbesondere der Fall, da andere unverschuldete Abwesenheiten (speziell die Militär-, Schutz, oder Zivildienstabwesenheit) im Regelfall nicht zu einer Bonuskürzung führen.
     
    Anders beurteilt das Arbeitsgericht die Zeit von der 9. bis zur 16. Woche des Mutterschaftsurlaubs. Diese Zeit liegt ausserhalb des gesetzlichen Beschäftigungsverbots. Eine Reduktion während dieser Wochen ist daher mit Art. 3 Gleichstellungsgesetz zu vereinbaren und liegt im Ermessen der Beklagten. Das Arbeitsgericht sieht es sodann nicht als erwiesen an, dass die Klägerin nach 12 Wochen wieder arbeiten wollte, ihr dies jedoch nicht erlaubt worden sei. Daher beurteilte das Arbeitsgericht die Bonusreduktion zwischen der 9. und der 16. Woche des Mutterschaftsurlaubs als zulässig.

    Entscheid
    Das Arbeitsgericht weist die Klage teilweise ab. Die Bonusreduktion in den ersten acht Wochen nach der Geburt sei diskriminierend gewesen und sei nachträglich zu entrichten.

    Quelle
    Arbeitsgericht des Kantons Zürich, AH120181

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz