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Gleichstellungsgesetz

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Zürich Fall 233

Kaderfrau wird nach diskriminierender Kündigung wegen Schwangerschaft wiedereingestellt

Branche übrige Dienstleistungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Schwangerschaft; Kündigung; Wiedereinstellung; Kündigungsschutz
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 2 Entscheide (2011)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Textilfachfrau und Marketingplanerin verlangt die Aufhebung ihrer Kündigung gemäss Art. 10 Gleichstellungsgesetz . Sie war, nachdem sie ihre Schwangerschaft bekannt gab, zuerst freigestellt worden. Nachdem sie ein Verfahren mit Berufung auf das Gleichstellungsgesetz anhängig gemacht hatte, wurde ihr gekündigt. Die Arbeitgeberin, die Betreiberin eines Kaufhauses, kann keinen begründeten Anlass für die Kündigung nachweisen. Daraufhin entscheidet zuerst das Arbeitsgericht und später auch das Obergericht, dass die Kündigung aufgehoben und die Frau wieder eingestellt werden muss. Das Obergericht stellt eine geschlechtsspezifische Diskriminierung fest, weil die Kaderfrau aufgrund ihrer Schwangerschaft freigestellt und ihr gekündigt worden war.

23.06.2011
Das Arbeitsgericht ordnet Aufhebung der Kündigung an
  • Die Klägerin war während der Schwangerschaft bei voller Lohnfortzahlung freigestellt. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält sie die Kündigung. Weil die Kündigung während eines laufenden Gleichstellungsverfahrens ausgesprochen wird (sie hatte die Freistellung während der Mutterschaft unter Berufung auf das Gleichstellungsgesetz angefochten), beruft sie sich zusätzlich auf den Kündigungsschutz in Art. 10 Gleichstellungsgesetz. Die Beklagte führt als Begründung für die erfolgte Kündigung an, die Stelle inzwischen bereits neu besetzt zu haben und dass das Vertrauensverhältnis zur Klägerin angesichts der Verfahren gestört sei.

    Erwägungen
    Das Gericht erkennt keinen begründeten Anlass für die Kündigung der Klägerin. Die Beklagte macht lediglich die zwischenzeitlich erfolgte Neubesetzung der Stelle geltend, welche nach Meinung des Gerichts mit dem Willen geschah, die Klägerin loszuwerden. Das Gericht stellt klar, dass für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes gemäss Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz keine Rachekündigung vorliegen muss. Es genügt, wenn die Kündigung nach Anhebung eines Gleichstellungsverfahrens ergeht.

    Entscheid
    Das Gericht gibt der Klägerin Recht und ordnet die Aufhebung der Kündigung und die provisorische Wiedereinstellung an.

    Quelle
    HRM, Aktuelle Urteile in Kürze – Juli 2011
    „Die Kaderfrau wird wieder eingestellt“, NZZ-Artikel vom 15. Juli 2011

    30.09.2011
    Das Obergericht ordnet provisorische Wiedereinstellung an
  • Die Klägerin gelangt an das Obergericht, nachdem sie gegen ihren Willen noch vor ihrer Schwangerschaft freigestellt wurde. Nach Ablauf des Mutterschutzes wurde ihr gekündigt. Vor dem Obergericht verlangt sie ihre Wiedereinstellung und eine Genugtuung von 5'000 Franken wegen diskriminierender Kündigung nach Art. 3 Gleichstellungsgesetz. Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigung aufgehoben und die Wiedereinstellung verlangt hatte (siehe Entscheid des Arbeitsgerichts), bekräftigt die Beklagte am 4. Juli 2011 zwar, dass das Arbeitsverhältnis mit der Aufhebung der Kündigung andauere, sie hält aber daran fest, die Klägerin unter Lohnfortzahlung freizustellen. Am 18. Juli beantragt die Klägerin daraufhin beim Obergericht vorsorgliche Massnahmen: Sie verlangt, dass die Beklage zu verpflichten sei, sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 1. September 2011 wieder mit der bisherigen Arbeit zu beschäftigen. Die fortdauernde Freistellung trotz des Urteils des Arbeitsgerichts vom Juli 2011 sei als Verstoss gegen Art. 3 Gleichstellungsgesetz zu werten. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Ihr Bedürfnis nach Sicherheit und Kontinuität könne nur mit der Freistellung der Klägerin gewährleistet werden kann. Das Vertrauensverhältnis sei sodann längst nachhaltig zerrüttet. Die Notwendigkeit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen streitet die Beklagte ab.

    Erwägungen
    Das Gericht stellt fest, dass laut Rechtslehre die provisorische Wiedereinstellung nicht bedeuten muss, dass die betroffene Person wieder genau dieselbe Tätigkeit ausübt. Der Arbeitgeber kann auch einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. Die Zuweisung einer weniger qualifizierten Arbeitsstelle ist hingegen nicht zulässig. Es führt weiter aus, dass sich aus Art. 3 Gleichstellungsgesetz jedoch kein absoluter Beschäftigungsanspruch ableiten lässt. Eine Freistellung ist also zulässig. Es muss daher geprüft werden, ob die Klägerin durch die lange Freistellung einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten hat. Einen solchen Nachteil sieht das Gericht in der langen und auch künftig unbestimmten Dauer der Freistellung gegeben.
    Was die Beseitigung der Freistellung angeht, stellt das Gericht fest, dass die Freistellung und die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft vorgenommen worden waren und damit diskriminierend sind.

    Entscheid
    Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wieder eingestellt werden muss und verpflichtet die Beklagte, die Klägerin in einer vergleichbaren Position zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen. Falls sie dem nicht nachkommt, wird ihr die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 Strafgesetzbuch angedroht. Bezüglich der fortdauernden Freistellung stellt das Gericht eine Diskriminierung nach Art. 3 Gleichstellungsgesetz fest. Eine Genugtuung spricht das Gericht mangels schwerer Verletzung der Persönlichkeit nicht zu. Die Beklagte muss der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von 869 Franken und für das zweitinstanzliche Verfahren 2'430 Franken zahlen.

    Quelle
    Obergericht des Kantons Zürich, Nr. LA 100034-O/U

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz