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Luzern Fall 26

Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin Kasse/Empfang

Branche Handel, Detailhandel
Geschlecht Frau
Stichwörter Sexuelle Belästigung; Präventive Massnahmen
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2022)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin Kasse/Empfang arbeitet seit 1. Dezember 2013 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, welcher sie mehrfach sexuell belästigt und vor Kundinnen, Kunden und anderen Mitarbeitenden diskreditiert. Die Mitarbeiterin macht geltend, sie habe die Vorfälle mehrmals den vorgesetzten Stellen gemeldet und schliesslich die ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung erhalten.

01.01.2022
Die Parteien schliessen einen Vergleich und vereinbaren Stillschweigen über dessen Inhalt.
  • Eine Mitarbeiterin Kasse/Empfang arbeitet seit 1. Dezember 2013 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, welcher sie mehrfach sexuell belästigt und vor Kundinnen, Kunden und anderen Mitarbeitenden diskreditiert. Die Mitarbeiterin macht geltend, sie habe die Vorfälle mehrmals den vorgesetzten Stellen gemeldet und schliesslich die ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung erhalten. Die Arbeitgeberin bestreitet diese Vorfälle und die Meldungen der Arbeitnehmerin betreffend sexuelle Belästigung. Die Parteien können vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich schliessen und vereinbaren Stillschweigen über dessen Inhalt.

    Entscheid
    Die Parteien können vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich schliessen und vereinbaren Stillschweigen über dessen Inhalt.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde Arbeit und Gleichstellung Luzern, SBG 22 1.

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz