Branche | Handel, Detailhandel |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Sexuelle Belästigung; Präventive Massnahmen |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | privatrechtlich |
Entscheide | 1 Entscheid (2022) |
Stand | rechtskräftig |
01.01.2022 | Die Parteien schliessen einen Vergleich und vereinbaren Stillschweigen über dessen Inhalt. |
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin Kasse/Empfang arbeitet seit 1. Dezember 2013 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, welcher sie mehrfach sexuell belästigt und vor Kundinnen, Kunden und anderen Mitarbeitenden diskreditiert. Die Mitarbeiterin macht geltend, sie habe die Vorfälle mehrmals den vorgesetzten Stellen gemeldet und schliesslich die ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung erhalten.
01.01.2022Die Parteien schliessen einen Vergleich und vereinbaren Stillschweigen über dessen Inhalt. |
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Eine Mitarbeiterin Kasse/Empfang arbeitet seit 1. Dezember 2013 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, welcher sie mehrfach sexuell belästigt und vor Kundinnen, Kunden und anderen Mitarbeitenden diskreditiert. Die Mitarbeiterin macht geltend, sie habe die Vorfälle mehrmals den vorgesetzten Stellen gemeldet und schliesslich die ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung erhalten. Die Arbeitgeberin bestreitet diese Vorfälle und die Meldungen der Arbeitnehmerin betreffend sexuelle Belästigung. Die Parteien können vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich schliessen und vereinbaren Stillschweigen über dessen Inhalt.
Entscheid
Die Parteien können vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich schliessen und vereinbaren Stillschweigen über dessen Inhalt.
Quelle
Schlichtungsbehörde Arbeit und Gleichstellung Luzern, SBG 22 1.