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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Zürich

Verfahrensablauf im Kanton Zürich

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Privatrechtlich wie auch öffentlich-rechtlich Angestellte können das Schlichtungsverfahren nach eigenem Ermessen einleiten.
 
Zuständigkeit:
Zuständig für alle Verfahren ist die zentrale kantonale Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz. Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz müssen aber auch Friedensrichterinnen und –richter auf ein Gleichstellungsanliegen eintreten, falls ein solches bei ihnen anhängig gemacht wird.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese gelten sinngemäss auch für öffentlich-rechtlich Angestellte.
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen (Urteilsvorschlag), welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Das Gleichstellungsgesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nur gewisse Verfahrensvorschriften sind anders.
 
Kantons- und Gemeindepersonal:
Bevor die öffentlich-rechtlich angestellte Person vor Gericht gehen kann, hat vorerst die Verwaltungsbehörde zu entscheiden.
In der kantonalen Verwaltung sind Rekurse gegen Verfügungen einer Verwaltungseinheit an die ihr übergeordnete Direktion zu richten. Der Regierungsrat ist die erste Rekursinstanz gegen Verfügungen der Direktionen.
Für Gemeindeangestellte ist Rekursinstanz der Bezirksrat.
Im Übrigen gelten nebst den personalrechtlichen Erlassen die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG).
 
Angestellte der Stadt Zürich können gegen Verfügungen der Anstellungsinstanz zunächst mit stadtinternem Rekurs an den Stadtrat gelangen. Rekurse gegen Entscheide des Stadtrats sind beim Bezirksrat einzureichen.
 
Das Schlichtungsverfahren ist im Kanton Zürich für alle öffentlich-rechtlichen Angestellten freiwillig. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen (§ 3 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen). Das Begehren ist spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung zu stellen. Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss gleichzeitig vorsorglich auch das Rechtsmittel eingereicht werden. Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer Verfügung beruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen (§ 4 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welches auf die Zivilprozessordnung und das GOG verweist.
 
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos (§ 9 Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen).
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Die Bezirksgerichte (Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich) urteilen als Arbeitsgerichte erstinstanzlich.
Das Urteil kann innert 30 Tagen ans Obergericht in Zürich weitergezogen werden.
Erste Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist unabhängig vom Streitwert das Verwaltungsgericht in Zürich. Als verwaltungsinterne Vorinstanz entscheidet vorgängig die Verwaltungsbehörde: Für kantonale Angestellte die zuständige Direktion, für Gemeindeangestellte der Bezirksrat.
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Die Bezirksgerichte (Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich) urteilen als Arbeitsgerichte erstinstanzlich.
    Das Urteil kann innert 30 Tagen ans Obergericht in Zürich weitergezogen werden.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Erste Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist unabhängig vom Streitwert das Verwaltungsgericht in Zürich. Als verwaltungsinterne Vorinstanz entscheidet vorgängig die Verwaltungsbehörde: Für kantonale Angestellte die zuständige Direktion, für Gemeindeangestellte der Bezirksrat.
  • Bundesgericht

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