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Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Luzern

Verfahrensablauf im Kanton Luzern

Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte besteht eine eigene Schlichtungsstelle.
 
Zuständigkeit:
Für privatrechtlich Angestellte ist die kantonale Schlichtungsbehörde Gleichstellung zuständig.
Öffentlich-rechtlich Angestellte müssen sich an die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Personalbereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse wenden.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Für nähere Ausführungen zum Verfahren siehe Verfahrensabläufe.
 
Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist das Verfahren in Personalgesetz und -verordnung geregelt.
 
Verfahren bei privatrechtlicher Anstellung:
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden.
 
Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 Zivilprozessordnung). Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. Die Verhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt.
 
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
 
An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung).
 
Können sich die Parteien einigen, wird dies in einem Vergleich, in einer Klageanerkennung oder in einem vorbehaltlosen Klagerückzug festgehalten (Art. 208 Zivilprozessordnung).
 
Wird keine Einigung erzielt, kann, sofern der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt, die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen (Art. 212 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheid vorzuschlagen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt (Art. 210 f. Zivilprozessordnung). Können sich die Parteien bis zum Schluss nicht einigen, so wird eine Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Zivilprozessordnung). Das gesamte Verfahren darf nicht länger als insgesamt zwölf Monate dauern.
 
Frauen und Männern im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
 
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. a Zivilprozessordnung).
 
Verfahren bei öffentlich-rechtlicher Anstellung:
Das Gleichstellungsgesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Nur gewisse Verfahrensvorschriften sind anders.
 
Kantonspersonal:
Das Personal der kantonalen Verwaltung (inkl. das kantonale Lehrpersonal) kann, bevor sie eine Beschwerde einreicht, die Schlichtungsstelle anrufen (§ 71 Abs. 2 und 3 PVO).
 
Können sich die Parteien im Schlichtungsverfahren einigen, so erlässt die zuständige Behörde, sofern notwendig, einen entsprechenden Entscheid (§ 73 Abs. 1 PVO).
Kommt während der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande, beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen (§ 73 Abs. 2 PVO).
 
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
 
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos (§ 74 PVO).
 
Gemeindepersonal:
Für Beschwerden des Luzerner Gemeindepersonals gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensvorschriften wie für das Kantonspersonal: Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis beendet oder umgestaltet wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Andere personalrechtliche Entscheide können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (Ausnahme: Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag). Es gelten ebenfalls die Bestimmungen des VRG.
 
Bundespersonal:
Siehe hierzu Eidg. Bundesverwaltung.

Gerichtsverfahren

privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich innert drei Monaten nach Aushändigung der Klagebewilligung an das Arbeitsgericht in Luzern wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie innert 30 Tagen an das Kantonsgericht in Luzern weitergezogen werden. Übersteigt der Streitwert 100'000 Franken, kann die Klägerin oder der Kläger mit dem Fall direkt ans Kantonsgericht gelangen, sofern die beklagte Partei dem zustimmt. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist gegen die Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht einzureichen (§ 70 Abs. 1 PG). Andere personalrechtliche Entscheide müssen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, bevor sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen werden können (§ 70 Abs. 2 PG).
Bundesgericht Bundesgericht
privatrechtlich
  • Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich innert drei Monaten nach Aushändigung der Klagebewilligung an das Arbeitsgericht in Luzern wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie innert 30 Tagen an das Kantonsgericht in Luzern weitergezogen werden. Übersteigt der Streitwert 100'000 Franken, kann die Klägerin oder der Kläger mit dem Fall direkt ans Kantonsgericht gelangen, sofern die beklagte Partei dem zustimmt.
  • Bundesgericht
öffentlich-rechtlich
  • Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist gegen die Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht einzureichen (§ 70 Abs. 1 PG). Andere personalrechtliche Entscheide müssen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, bevor sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen werden können (§ 70 Abs. 2 PG).
  • Bundesgericht
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