Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Button Menue mobile
Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Beförderung

Siehe Art. 3 Abs. 1 und 2 Gleichstellungsgesetz
 
Beförderungen am Arbeitsplatz müssen diskriminierungsfrei erfolgen. Arbeitnehmende dürfen bei Beförderungen nicht aufgrund ihres Geschlechts bevorteilt oder benachteiligt werden.

Direkte Diskriminierung

Direkte Diskriminierungen bei Fragen der Beförderung umfassen eine Benachteiligung oder Bevorzugung basierend auf dem Geschlecht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, «wenn Frauen bei Beförderungen übergangen werden, obwohl sie besser qualifiziert sind als beförderte Kollegen; wenn Frauen generell nicht in bestimmte Positionen befördert werden; wenn Frauen, die schwanger sind oder kleine Kinder haben, nicht befördert werden; wenn junge Frauen im Gegensatz zu älteren Frauen sowie älteren und jungen Männern für eine Beförderung nicht in Frage kommen […], wenn Männer, die verheiratet sind, bevorzugt befördert werden, hingegen Frauen, die verheiratet sind, in der Regel nicht befördert werden etc.» (Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2009).

Datenbank-Recherche nach
Indirekte Diskriminierung

Indirekte Diskriminierungen sind dann gegeben, wenn die Benachteiligung zwar nicht direkt aus dem Geschlecht resultiert, das Geschlecht jedoch faktisch eine Diskriminierung zur Folge hat. Bei der sogenannten Beförderungsdiskriminierung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn Teilzeitangestellte im Vergleich zu Vollzeitangestellten bei Beförderungen benachteiligt werden. Oder wenn für die Beförderung gewisse Voraussetzungen erwartet werden, welche grösstenteils nur Männer mitbringen, die jedoch für die konkrete Arbeit nicht von tatsächlicher Bedeutung sind.

Datenbank-Recherche nach
Rechtsfolgen

Wenn eine Nichtbeförderung noch nicht eingetreten ist, kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Im Falle einer bereits erfolgten diskriminierenden Nichtbeförderung hat die klagende Person die Möglichkeit zu verlangen, dass ihre Beförderung nachgeholt wird, sobald dies möglich ist. Weiter hat sie Anspruch auf den Lohn, welcher ihr nach einer Beförderung zugestanden wäre und zwar rückwirkend ab dem Moment, in dem sie eigentlich hätte befördert werden müssen.

© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz