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Gleichstellungsgesetz

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St. Gallen Fall 48

Sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten

Branche übrige Dienstleistungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Sexuelle Belästigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2022)
Stand offen
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Vorgesetzter habe sich im Büro mehrfach vor ihren Augen splitternackt ausgezogen und auch mastrubiert. Aufgrunddessen habe sich die Gesuchstellerin in medizinische Behandlung begeben müssen und habe nicht mehr arbeiten können.

09.05.2022
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus
  • Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Vorgesetzter habe sich im Büro mehrfach vor ihren Augen splitternackt ausgezogen und auch mastrubiert. Sie sei angewidert gewesen, habe jedoch keinen Widerspruch gewagt, weil sie auf die Arbeitsstelle angewiesen gewesen sei. Aufgrunddessen habe sich die Gesuchstellerin in medizinische Behandlung begeben müssen und habe nicht mehr arbeiten können. Die Gesuchsgegnerin streitet die Vorwürfe pauschal ab.

    Entscheid
    Da gleichzeitig ein Strafverfahren pendent war, kann kein umfassender Vergleich abgeschlossen werden. Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.

    Quelle
    Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, Fall 2022/46

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz