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Gleichstellungsgesetz

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Bern (d) Fall 63

Lohngleichheit für eine Personalleiterin

Branche verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Mobbing
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2007)
Stand unbekannt
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Personalleiterin erhält während der Probezeit die Kündigung. Sie wendet sich wegen Mobbing ans Arbeitsgericht. Der Aussöhnungsversuch scheitert und ihr wird die Klagebewilligung erteilt. Nun erfährt sie, dass ihr Nachfolger viel mehr verdient, als sie während der Anstellung erhalten hatte. Sie wendet sich an die Schlichtungskommission mit dem Begehren, dass diese beurteilen möge, ob Diskriminierungen aufgrund des Gleichstellungsgesetzes vorliegen. Die Schlichtungskommission stellt fest, dass die Klägerin eine Klagebewilligung für das Zivilgericht hat und in diesem Verfahren auch die gleichstellungsrechtlichen Anliegen überprüft werden können. Damit sei ein Schlichtungsverfahren hinfällig.

29.10.2007
Die Schlichtungskommission schreibt Klage als erledigt ab
  • Entscheid
    Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren als erledigt ab.

    Quelle
    Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2007

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz