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Basel-Stadt Fall 80

Diskriminierende Kündigung einer Logistikerin

Branche anderes
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität; Transidentität
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2019)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine trans Frau wird als Logistikerin angestellt. Beim Anstellungsgespräch werden diverse Vereinbarungen getroffen bezüglich des Umgangs mit ihrer Transidentität., namentlich ihr Auftreten und das Tragen privater Kleidung, da nur eine Garderobe vorhanden ist. Diese Abmachungen werden aber während der Anstellung nicht oder nur teilweise eingehalten. In der Folge wird der Logistikerin in der Probezeit gekündigt. Die Schlichtungsstelle erachtet die Diskriminierung (Art. 3 Gleichstellungsgesetz) als glaubhaft. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

14.11.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
  • Die Logistikerin ist eine trans Frau. Sie bewirbt sich unter Offenlegung ihrer Geschlechtsidentität bei der Arbeitgeberin um eine Führungsstelle im Bereich Logistik und wird angestellt. Die Logistikerin führt aus, dass sie mit der Arbeitgeberin bei der Anstellung vereinbart habe, dass sie im Betrieb als Frau auftreten werde. Bezüglich der Arbeitskleidung habe man vereinbart, dass sie ihre private Kleidung tragen könne, da es nur eine Garderobe gebe. Weiter habe man vereinbart, dass eine geschlechtsneutrale Toilette zur Verfügung stehen werde.
     
    Die Logistikerin führt weiter aus, dass ihr direkter Vorgesetzter ihr nach Stellenantritt mitgeteilt habe, dass er mit den getroffenen Abmachungen nicht einverstanden sei. Sie wurde dazu angehalten, die Arbeitskleidung und nicht ihre private Kleidung anzuziehen. Die geschlechtsneutrale Toilette sei zwar vorhanden gewesen, allerdings mit einiger Entfernung vom konkreten Arbeitsplatz. Trotz der Abmachungen sei sie von der Arbeitgeberin im internen elektronischen System als Mann aufgeführt worden, auch im E-Mail-Verzeichnis. Damit sei der gesamten Belegschaft ihre private Situation offenbart worden.
     
    Die Logistikerin erzählt, dass sie daraufhin die HR-Abteilung kontaktiert habe. Anlässlich eines Gesprächs habe man ihr mitgeteilt, dass man an der bestehenden Situation nichts ändern werde. Im Anschluss an dieses Gespräch habe sie sich schriftlich mit Lösungsansätzen an ihren direkten Vorgesetzten gewandt. Sie sei dann erneut zu einem Gespräch aufgeboten worden, anlässlich welchem ihr die Kündigung in der Probezeit ausgehändigt worden sei.
     
    Die Arbeitgeberin stellt sich primär auf den Standpunkt, dass die Schlichtungsstelle mangels Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes für den vorliegenden Sachverhalt nicht zuständig sei. Die Schlichtungsstelle bejaht jedoch ihre Zuständigkeit.
     
    Inhaltlich führt die Arbeitgeberin aus, dass man alles dafür getan hat, um den Anliegen der Logistikerin zu entsprechen. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, die Logistikerin im internen elektronischen Verzeichnis als Frau zu erfassen, da sie auf den offiziellen Dokumenten der Sozialversicherungen noch als Mann eingetragen gewesen sei. Bezüglich der Garderobe stellt sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt, dass die Logistikerin zwar die Männergarderobe habe benutzen müssen. Dort gebe es aber zwei abschliessbare Kabinen. Eine geschlechtsneutrale Toilette sei vorhanden.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsstelle erachtet die Ausführungen der Logistikerin als nachvollziehbar und damit eine Diskriminierung (Art. 3 Gleichstellungsgesetz) als glaubhaft gemacht. Die Einwände der Arbeitgeberin, vor allem im Zusammenhang mit dem internen elektronischen System, vermögen die Schlichtungsstelle nicht zu überzeugen.

    Entscheid
    Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag mit einer Entschädigung von 2 Monatslöhnen, den die Arbeitgeberin unter Widerrufsvorbehalt unterschreibt. Der Vergleich wird nicht widerrufen und erwächst in Rechtskraft.

    Quelle
    Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 03/2019

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz