Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Button Menue mobile
Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Recherche
in der Datenbank (1136 Fälle)

Stichwort
Branche
Geschlecht
Kanton
Anstellung
Stand
Instanz
Rechtsgrundlage
Jahr
Suchbegriff
close

Stichwort

Branche

Geschlecht

Kanton

Anstellung

Stand

Instanz

Öffentlich-rechtlich
Privatrechtlich

Rechtsgrundlage

Jahr

Suchbegriff

Um nach zusammen hängenden Wörtern zu suchen,
fassen Sie diese in Anführungszeichen: z.B. "Zürich Fall 200".
Die Zahlen in Klammern nennen die Fälle mit / ohne Berücksichtigung der bereits getroffenen Auswahl.
markierung

St. Gallen Fall 38

Diskriminierende kantonale Regelung über den Berufsauftrag für Lehrpersonen – unbezahlte Pausenaufsicht

Branche Unterrichtswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Lohngleichheit
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2019)
Stand offen
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Im Kanton St. Gallen wird ein Reglement über den Berufsauftrag für Lehrpersonen erlassen. Darin wird unter anderem geregelt, in welchem Umfang die Pausenaufsicht als Arbeitszeit angerechnet werden kann. Obwohl die Kindergartenlehrpersonen wesentlich mehr Pausenaufsicht leisten müssen als die Oberstufenlehrpersonen, sieht das Reglement keine differenzierte Regelung bzw. Entlöhnung der Pausenaufsicht für diese beiden Berufsgruppen vor. Die Verwaltungsrekurskommission sieht darin eine Diskriminierung der Kindergartenlehrpersonen, da diese im Unterschied zu den anderen Lehrpersonen nicht alle Pausenaufsichten als Arbeitszeit erfassen könnten und somit unbezahlte Arbeit leisten müssten.

09.05.2019
Die Verwaltungsrekurskommission heisst die Klage gut
  • Seit dem 1. August 2015 gilt für alle Lehrpersonen im Kanton St. Gallen einschliesslich der Kindergartenlehrpersonen ein neues Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen. Dieses Reglement umschreibt die vier Arbeitsfelder der Lehrpersonen und legt deren Gewichtung und Bandbreiten fest. Neben dem «Unterricht» (Kernauftrag) werden «Schülerinnen und Schüler», «Schule» sowie «Lehrperson» als Arbeitsfelder aufgeführt. Die Pausenaufsicht, welche die Lehrpersonen zu leisten haben, wird dabei im Arbeitsfeld «Schule» eingereiht und somit pauschal abgerechnet. So ist vom Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen auch schon im Vorfeld kommuniziert worden, dass eine standardmässige separate Abrechnung der Pausenaufsicht in den Schulen insbesondere im Kindergarten nicht angezeigt sei.
    Darüber zeigt sich der Kantonale Lehrerinnen- und Lehrerverband (KLV) besorgt. Das Reglement diskriminiere Kindergartenlehrpersonen gegenüber anderen Lehrpersonen (Art. 3 Gleichstellungsgesetz, Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung).
    Während Primar- oder Oberstufenlehrpersonen in der Regel nur einmal pro Woche oder weniger Pausenaufsicht wahrnehmen müssten, leiste die Mehrheit der Kindergartenlehrpersonen fünf Mal die Woche Pausenaufsicht. Dennoch habe es der Gesetzgeber unterlassen, die Pausenaufsicht nach Art der Lehrpersonen differenziert zu regeln.
    Bei allen Lehrpersonen werde die Pausenaufsicht im Arbeitsfeld «Schule» erfasst. Zu diesem Arbeitsfeld gehörten beispielsweise auch die Teilnahmen an Teamsitzungen, schulinterne Weiterbildungen, die Festsetzung gemeinsamer pädagogischer Grundsätze und die Mitarbeit bei der schulbezogenen Elterninformation und Elternmitwirkung. Obwohl das Arbeitsfeld «Schule» somit viele verschiedene Tätigkeitsbereiche umfasse, seien für dieses Arbeitsfeld nur 5% der Gesamtarbeitszeit vorgesehen (Art. 9 lit. c Reglement über den Berufsauftrag). Diese Regelung trage dem Pflichtenheft der Kindergartenlehrpersonen zu wenig Rechnung. Müsse eine Kindergartenlehrperson fünf Mal pro Woche Pausenaufsicht leisten, so würden im Arbeitsfeld «Schule» lediglich noch 20 Stunden der Jahresarbeitszeit verbleiben. Dies reiche nicht einmal mehr für die wöchentlichen Teamsitzungen und bei weitem nicht, um die übrigen Tätigkeiten in diesem Arbeitsfeld zu bewältigen. Konsequenz davon sei, dass ein Grossteil der Kindergartenlehrpersonen die Arbeitszeit für die Pausenbetreuung weder anrechnen noch abrechnen könne. Die Kindergartenlehrpersonen seien folglich gezwungen, unbezahlte Arbeit zu leisten. Damit würden sie gegenüber Lehrpersonen der Primar- oder Oberstufe indirekt diskriminiert, wofür der Kanton die Verantwortung trage.
    Im August 2017 tritt der KLV mit dem Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen in Verhandlungen. Doch auch vor der kantonalen Schlichtungsstelle in Personalsachen können sie sich nicht einigen.
    Der KLV reicht deshalb am 4. Dezember 2017 Klage bei der Verwaltungsrekurskommission ein und macht eine Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrpersonen geltend. Es sei festzustellen, dass die Kindergartenlehrpersonen diskriminiert würden, indem das Reglement keine differenzierte Regelung bzw. Entlöhnung der Pausenaufsicht vorsehe (Art. 3 Gleichstellungsgesetz, Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung).
    Das Bildungsdepartement ist demgegenüber der Ansicht, dass die Pausenaufsicht grundsätzlich zum Berufsauftrag jeder Lehrperson gehöre und deshalb auch keine unterschiedliche Regelung vonnöten sei. Falls eine Lehrperson ausnahmsweise überdurchschnittlich oft die Pausenaufsicht wahrnehmen müsse, könnte die Schule immer noch mit der Lehrperson eine separate Anrechnung vereinbaren. Dies solle jedoch nur im Ausnahmefall gemacht werden.

    Erwägungen
    Die Verwaltungsrekurskommission hält einleitend fest, dass ein Lohngleichheitsanspruch geltend gemacht werden könne, wenn frauentypische Berufe schlechter entlöhnt würden als männertypische Berufe oder Berufe, die nicht geschlechtsspezifisch geprägt seien. Die verglichenen Arbeiten müssten zudem gleichwertig sein.
    Da sowohl der Beruf der Kindergartenlehrpersonen als auch der Beruf der Primarlehrpersonen als frauentypische Berufe gelten würden, falle ein Vergleich dieser beiden Berufsgruppen unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten von vornherein ausser Betracht.
    Beim Beruf der Oberstufenlehrpersonen handle es sich hingegen nicht um einen geschlechtsspezifisch geprägten Beruf, weshalb dieser Beruf mit dem frauentypischen Beruf der Kindergartenlehrpersonen verglichen werden könne. Auch handle es sich bei den zu vergleichenden Berufen um gleichwertige Arbeiten.
    Bei einem Vergleich dieser beiden Berufe werde deutlich, dass Kindergartenlehrpersonen bedeutend mehr Pausenaufsicht zu leisten hätten als Oberstufenlehrpersonen. Dennoch gewichte das Reglement das Arbeitsfeld «Schule» für beide Berufe nur mit 5% der Jahresarbeitszeit. Dies habe zur Folge, dass nur bis zu drei Pausenaufsichten pro Woche als Arbeitszeit angerechnet werden könnten. Für die Oberstufenlehrpersonen, die maximal einmal wöchentlich eine Pausenaufsicht leisten würden, stelle dies kein Problem dar. Doch für die Kindergartenlehrpersonen, die fünf Mal die Woche Pausenaufsicht leisten müssten, bedeute dies, dass sie zwei Pausenaufsichten pro Woche nicht als Arbeitszeit anrechnen könnten. Folglich müssten Kindergartenlehrpersonen jährlich 65 Stunden unbezahlte Arbeit leisten.
    Es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die geleistete Arbeitszeit für die Pausenaufsicht über ein anderes Arbeitsfeld abzurechnen. Hierfür biete das Reglement nicht genügend Spielraum.
    Damit die Pausenaufsichten den Kindergartenlehrpersonen entschädigt werden könnten, müssten deren Arbeitspensen erhöht werden oder man müsste sie separat entschädigen. Doch hierzu seien die Schulen bzw. die Gemeinden, welche die Kindergartenlehrpersonen beschäftigten, in der Praxis oft nicht bereit.
    Im Ergebnis seien die Kindergartenlehrpersonen im Vergleich zu den Oberstufenlehrpersonen also aufgrund der kantonalen Regelungen schlechter gestellt.
    Sachliche Gründe für eine solche Schlechterstellung seien keine ersichtlich. Auch könne das Bildungsdepartement nicht aufzeigen, wie das Reglement in der Praxis diskriminierungsfrei umgesetzt werden könnte.
    Es sei deshalb von einer Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrpersonen auszugehen.

    Entscheid
    Die Verwaltungsrekurskommission heisst die Klage des KLV gut. Sie stellt fest, dass die kantonale Regelung über den Berufsauftrag für Lehrpersonen die Kindergartenlehrpersonen diskriminiere, indem sie keine differenzierte Regelung bzw. Entlöhnung der Pausenaufsicht vorsehe.

    Quelle
    Verwaltungsrekurskommission St. Gallen III/2-2017/2 vom 9. Mai 2019

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz