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Bern (d) Fall 130

Diskriminierung einer Polizeiaspirantin wegen Schwangerschaft

Branche Verwaltung, öffentl. Dienstleistungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Ausbildung/Weiterbildung; Schwangerschaft; Kündigung; Diskriminierende Kündigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2017)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin tritt im April 2016 ihre Stelle als Polizeiaspirantin an. Es handelt sich dabei um eine befristete Anstellung, welche bei erfolgreich abgeschlossener Berufsprüfung in eine unbefristete Anstellung als Polizistin umgewandelt würde. Im November desselben Jahres wird sie schwanger, was sie ihrem Arbeitgeber mitteilt. Der Klägerin wird daraufhin mitgeteilt, dass ihr befristeter Anstellungsvertrag nicht in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis umgewandelt wird, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht zur Eidgenössischen Berufsprüfung antreten könne. Die Klägerin sieht in diesem Vorgehen eine schwere Diskriminierung und fordert in ihrem Schlichtungsgesuch eine angemessene Entschädigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz. Die Schlichtungsverhandlung wird mit dem Abschluss eines Vergleichs geschlossen, die Gesuchstellerin erhält eine Entschädigung in der Höhe von 18‘387 Franken.

06.09.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
  • Die Gesuchstellerin tritt am 1. April 2017 ihre Stelle als Polizeiaspirantin an. Bei dem Anstellungsvertrag handelt es sich um einen auf ein Jahr befristeten Vertrag, der beim erfolgreichen Abschluss der Polizeiausbildung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Polizistin umgewandelt wird. Im November 2016 wird die Klägerin schwanger. Dies teilt die Gesuchstellerin anfangs Januar 2017 ihrem Ausbildungsverantwortlichen mit. Dieser gratulierte ihr und versichert, dass sie eine Lösung finden werden und ihr bestimmt nicht gekündigt wird. Er sagt der Gesuchstellerin zudem, dass sie die Eidgenössische Berufsprüfung der Polizeischule bestimmt absolvieren könne. Der Ausbildungsverantwortliche trägt der Gesuchstellerin auf, sich Gedanken betreffend die Ausgestaltung der weiteren Zusammenarbeit zu machen. Einige Tage später findet dann ein Gespräch mit der HR-Verantwortlichen, dem Ausbildungsverantwortlichen und der Gesuchstellerin statt. Die Gesuchstellerin schlägt dabei vor, die Hälfte ihrer Ausbildung im April 2017 und die andere Hälfte ein halbes Jahr später zu absolvieren. Der Ausbildungsverantwortliche entgegnet, dass die Ausbildung in einem Stück absolviert werden müsse. Die HR-Verantwortliche rät der Gesuchstellerin zudem, sich früh genug beim RAV anzumelden, da sie nicht weiter beschäftigen werden könne. Als Grund dafür nennt sie, dass man als Polizistin die ersten dreieinhalb Jahre 100% arbeiten müsse und dies für die Gesuchstellerin mit einem Kind nicht möglich ist. Kurz darauf wird der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft aus Sicherheitsgründen ab sofort nicht mehr an der Schiessausbildung und den Trainings im Bereich der persönlichen Sicherheit teilnehmen darf und somit diese Prüfungen auch nicht absolvieren könne. Da die Gesuchstellerin diese beiden Prüfungen und die dazugehörigen Trainings nicht absolvieren darf, wurde ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie somit die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle und damit nicht zu der Eidgenössischen Berufsprüfung zugelassen werde. Der Gesuchstellerin wird mitgeteilt, dass dies zur Folge habe, dass ihr befristeter Anstellungsvertrag als Polizeiaspirantin per 31. März 2017 ausläuft und nicht in eine unbefristete Anstellung als Polizistin umgewandelt wird.
    Gemäss dem Anstellungsvertrag der Gesuchstellerin dürfen Polizieiaspirantinnen und -aspiranten nach erfüllter Promotion, jedoch nicht bestandener eidgenössischer Berufsprüfung die Prüfung nach 6 Monaten wiederholen. Während dieser Zeit können sie für den praktischen Polizeidienst befristet und auf Probe angestellt werden. Erfüllen Polizeiaspirantinnen und –aspiranten die Promotionsvoraussetzungen nicht, werden sie nicht zur eidgenössischen Berufsprüfung zugelassen. In der Regel ist in diesem Fall das Semester zu wiederholen und der bestehende Anstellungsvertrag wird ersetzt. Anschliessend an das wiederholte Semester erfolgt dann eine Wiederholung der Berufsprüfung. Da die Gesuchstellerin keine dieser im Anstellungsvertrag genannten Möglichkeiten bekommen hat, sieht sie in der Nichtverlängerung ihrer Anstellung eine Diskriminierung.
    Die Gesuchgegnerin bestätigt den von der Klägerin dargestellten Sachverhalt, sieht darin hingegen zuerst keine Diskriminierung, sondern eine zwingende Massnahme zur Einhaltung von Art. 35 Arbeitsgesetz.

    Entscheid
    Es werden Vergleichsverhandlungen geführt, die zum Abschluss einer Vereinbarung führten. Der Gesuchgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von 18‘387 Franken (netto) zu bezahlen.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 47/2017

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz