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Zürich Fall 324

Diskriminierende Kündigung aufgrund Schwangerschaft vor Stellenantritt

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Schwangerschaft; Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Entschädigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2016)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine zukünftige Mitarbeiterin einer Alarmzentrale meldet ihre Schwangerschaft ungefähr einen Monat vor Stellenantritt. Daraufhin tritt die Arbeitgeberin vom Vertrag zurück mit der Begründung, die vertraglich vorgesehene Beschäftigung sei infolge Schwangerschaft nicht möglich. Der Einsatz in einer Alarmzentrale sei anstrengend und es müssten infolge von Personalknappheit längere Nachtschichten geleistet werden. Die Gesuchstellerin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung infolge Schwangerschaft geltend. Die Behörde gelangt zum Schluss, dass eine Diskriminierung glaubhaft gemacht ist. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die vorgesehene Tätigkeit bis zwei Monate vor Niederkunft hätte verrichten können. Anschliessend hätte eine Ersatztätigkeit ausgeübt werden können. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von pauschal 15'000 Franken.

01.11.2016
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
  • Die Gesuchstellerin wird unbefristet mit einem 100 Prozent Pensum als Mitarbeiterin in der Alarmzentrale der Gesuchgegnerin angestellt. Vereinbart ist Schicht- bzw. Nachtarbeit. Während dieser wäre die Gesuchstellerin teilweise allein am Einsatzort tätig, weshalb sie mit dem Anstellungsvertrag noch ein vom Arzt auszufüllendes Formular erhält, in welchem dieser die Eignung für die Nachtarbeit zu bestätigen hat. Dieses Formular ist von der Gesuchstellerin spätestens in der ersten Woche nach Arbeitsbeginn einzureichen. Rund einen Monat vor Arbeitsbeginn teilt sie dem Bereichsleiter ihre Schwangerschaft mit, worauf die Arbeitgeberin den Rücktritt vom Vertrag mangels Eignung der Gesuchstellerin für die vorgesehene Tätigkeit erklärt.
    Die Gesuchstellerin macht eine diskriminierende Kündigung vor Stellenantritt geltend und erhebt dagegen Einsprache. In der Schlichtungsverhandlung führt sie aus, sie sei durchaus für die Tätigkeit geeignet gewesen und hätte diese bis zwei Monate vor der Niederkunft versehen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Nachtarbeit für Schwangere erlaubt, anschliessend hätte die Gesuchgegnerin sie anderweitig bzw. am Tag einsetzen können. Die Kündigung sei nur wegen der gemeldeten Schwangerschaft erfolgt, was diskriminierend sei.
    Die Gesuchgegnerin macht demgegenüber geltend, die Eignung habe aufgrund der Schwangerschaft gefehlt. Die Gesuchstellerin habe gar nicht wie vertraglich vorgesehen beschäftigt werden dürfen. Hätte sich die Gesuchstellerin der vorgesehenen ärztlichen Prüfung unterzogen, wäre die Eignung mit Sicherheit verneint worden. Der Einsatz in der Alarmzentrale sei sehr anstrengend und es müssten zufolge Personalknappheit Nachtschichten von bis zu zwölf Stunden geleistet werden.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass eine Kündigung vor Stellenantritt aufgrund der gemeldeten Schwangerschaft vorliegt, damit eine Diskriminierung glaubhaft ist. Die Rechtfertigung mit einem sachlichen Grund bzw. die von der Gesuchgegnerin behauptete Unmöglichkeit der Erfüllung des Arbeitsvertrags ist nicht ausgewiesen. Aufgrund des Arbeitsvertrags und der einschlägigen arbeitsgesetzlichen Vorschriften ist vielmehr anzunehmen, dass die Gesuchstellerin die vorgesehene Tätigkeit (max. neun Stunden pro Nachteinsatz) bis zwei Monate vor der Niederkunft hätte verrichten können. Dies, weil kein gegenteiliges ärztliches Attest vorliegt und es sich bei der Arbeit in der Alarmzentrale hauptsächlich um eine sitzende und physisch wenig anstrengende Tätigkeit handelt. Anschliessend hätte eine Ersatztätigkeit ausgeübt werden können. Weshalb eine solche nicht in Frage kommt, wird von der Gesuchgegnerin nicht schlüssig beantwortet. Sie darf auch nicht einfach annehmen, der Arzt hätte die fehlende Eignung bestätigt. Nachdem die Gesuchstellerin die vorzeitige Kündigung erhalten hat, ist sie nicht mehr verpflichtet, das ärztliche Attest einzuholen. Will sich die Gesuchgegnerin zur Begründung der Kündigung auf ein solches abstützen, hätte sie die Gesuchstellerin vorgängig der Kündigung zur Einreichung des Eignungsattests auffordern müssen, was nicht geschehen ist. Auch die Behauptung, es hätten längere Schichten als die maximal erlaubten neun Stunden für Schwangere verrichtet werden müssen, ist nicht stichhaltig, nachdem der Arbeitsvertrag keinen solchen Hinweis enthält. Es ist der Gesuchgegnerin möglich und zumutbar, die Personalknappheit zu beheben, so dass die Gesuchstellerin die maximal erlaubte Schichtdauer hätte einhalten können. Der Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwangerschaft ist damit erstellt, weshalb eine Entschädigung nach Art. 5 Gleichstellungsgesetz geschuldet ist.

    Entscheid
    Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von pauschal 15'000 Franken (entsprechend drei Monatslöhnen) als angemessen. Auf eine separate Abgeltung des Lohns während der sehr kurzen Kündigunsfrist in der Probezeit (diese war gemäss GAV auf einen Tag während der ersten 14 Tage angesetzt) verzichtet die Gesuchstellerin, nachdem die Gesuchgegnerin in den Vergleich gemäss Vorschlag der Schlichtungsbehörde einwilligt. Damit ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

    Quelle
    Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 20/2016

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz