Branche | verarbeitendes Gewerbe, Industrie |
Geschlecht | Frau |
Stichwörter | Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Sexuelle Belästigung; Entschädigung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | privatrechtlich |
Entscheide | 2 Entscheide (2009-2012) |
Stand | rechtskräftig |
17.02.2009 | Die Schlichtungsbehörde stelle Nichteinigung fest |
22.05.2012 | Das Kantonsgericht weist die Anträge ab, soweit es darauf eintritt |
Kurzzusammenfassung
Die «optische Inspektorin» in der Medizinalindustrie arbeitet seit dem 13. Februar 2006 bei der Beklagten. Mit Kündigung vom 18. Oktober 2007 löst die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter sofortiger Freistellung auf. Sie gelangt an die Schlichtungsbehörde und danach an das Kantonsgericht. Sie macht geltend, ihr sei gekündigt worden, weil sie die sexuellen Avancen ihres Vorgesetzten abgewiesen habe. Sie verlangt die Feststellung der diskriminierenden Kündigung, eine Entschädigung von 20'000 Franken sowie ein korrigiertes Arbeitszeugnis. Das Gericht weist alle Anträge ab.
Die als «Operator» seit dem 13. Februar 2006 angestellte Klägerin macht geltend, von April 2006 bis Februar 2007 von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden zu sein. Unter anderem habe er sie gefragt, ob sie nicht richtig ausgelastet sei und einen richtigen Mann brauche, ob er mal bei ihr vorbeikommen solle und ob sie ihm zu diesem Zweck die Schlüssel zu ihrer Wohnung gebe. Nachdem sie seine Avancen zurückgewiesen habe, habe er sie gemobbt. Sie sei ständig in sein Büro zitiert und mit unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert worden. Schliesslich wird ihr am 18. Oktober 2007 unter sofortiger Freistellung gekündigt. Sie wendet sich an die Schlichtungsbehörde, wo aber kein Vergleich erzielt werden kann. Vor Kantonsgericht verlangt sie gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c Gleichstellungsgesetz die Feststellung, dass die Kündigung diskriminierend war, 20'000 Franken Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz und ein korrigiertes Arbeitszeugnis. Der ehemalige Vorgesetzte bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Kündigungsgrund seien die mangelnden Arbeitsleistungen der Klägerin gewesen.
Erwägungen
Das Kantonsgericht führt aus, dass das Gleichstellungsgesetz bei einer Kündigung die Möglichkeit einer Feststellung der Diskriminierung nicht vorsieht. Bei einer Kündigung hat die Klägerin/der Kläger gemäss Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz «lediglich» die Möglichkeit, eine Entschädigung zu verlangen. Auf den ersten Antrag der Klägerin tritt das Gericht daher nicht ein. Zur sexuellen Belästigung und der Kündigung führt das Gericht aus, dass die in Art. 6 Gleichstellungsgesetz geregelte Beweislasterleichterung nicht für Fälle sexueller Belästigung gilt. Es genügt daher nicht, dass die Klägerin die sexuelle Belästigung und den Zusammenhang mit der Kündigung glaubhaft macht, sie muss beides beweisen. Das Gericht geht nach Zeugenaussagen denn auch davon aus, dass die Klägerin sexuell belästigt wurde. Allerdings gelingt es der Klägerin nicht zu beweisen, dass die Zurückweisung des Vorgesetzten der Grund für die Kündigung war (fehlender Kausalzusammenhang). Die Aussagen der Zeugen können zwar die Abweisung der Avancen des Vorgesetzten bestätigen, einen Zusammenhang mit der Kündigung allerdings nicht. Gegen einen Zusammenhang spricht für das Gericht auch, dass die Kündigung erst ein halbes Jahr, nachdem die sexuelle Belästigung aufgehört hat, ausgesprochen wurde. Der Antrag auf 20'000 Franken Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz wird deshalb abgewiesen. Eine Anpassung des Arbeitszeugnisses hätte gestützt auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts verlangt werden müssen, Art. 5 Abs. 5 Gleichstellungsgesetz gebe keinen solchen Anspruch. Das Gericht tritt daher auf diesen Antrag nicht ein.
Entscheid
Auf den Antrag auf Feststellung der diskriminierenden Kündigung und den Antrag zur Änderung des Arbeitszeugnisses tritt das Gericht nicht ein, der Antrag auf Entschädigung von 20'000 Franken wird abgewiesen.
Quelle
Kantonsgericht Schaffhausen, Urteil vom 22. Mai 2012, Nr. 2009/1810-12-kb