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Zürich Fall 133

Lohngleichheit für das Pflege- und Therapiepersonal der Stadt Zürich

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung; Verbandsklagen
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 7 Entscheide (2001-2011)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
2001 verlangen Organisationen der Gesundheitsberufe (Pflege, Ergotherapie, Physiotherapie) Nachzahlungen von der Stadt Zürich wegen diskriminierender Löhne (Art. 3 Abs. 1 und 2 Gleichstellungsgesetz). Sie beziehen sich auf die Urteile des Verwaltungsgerichts von 2001, welche beim Pflege- und Therapiepersonal des Kantons Zürich eine diskriminierende Besoldungseinreihung im Vergleich zur kantonalen Polizei festgestellt hatten (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10). Die Stadt lehnt die rückwirkende Nachzahlung der diskriminierenden Lohndifferenz und der Differenzzulagen ab. Gegen diesen Entscheid reichen sechs Verbände, nämlich die Aktion Gsundi Gsundheitspolitik (AGGP), der Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, der Physiotherapie Verband, der ErgotherapeutInnen-Verband, die Frauengewerkschaft Schweiz (FGS) und die Gewerkschaft Syna Rekurs beim Bezirksrat ein. Der Bezirksrat kommt zum Schluss, dass die Pflege- und Therapieberufe im Vergleich zum Beruf des Polizisten in allen Hierarchiestufen um zwei Lohnklassen zu tief eingestuft worden waren. Als nicht diskriminierend bewertet er aber die Differenzzulagen für die Polizisten. Beide Parteien reichen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Gericht bestätigt den Entscheid des Bezirksrates weitgehend. Auch das von beiden Seiten angerufene Bundesgericht stellt fest, dass die Stadt Zürich Pflegende vor 2002 zu Unrecht schlechter entlöhnt hat. Allerdings sind die Differenzzulagen nicht geschlechterdiskriminierend.

29.06.2001
Verbandsklage gegen Stadt Zürich
  • 09.02.2006 / 19.01.2006
    Der Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
  • Die Verbände machen geltend, dass die von der Stadt Zürich angestellten Pflegefachleute, Physio- und ErgotherapeutInnen im Vergleich zu Polizisten und weiteren als männlich identifizierten Berufen diskriminiert sind. Die Pflege- und Therapieberufe seien um drei bis vier Besoldungsklassen zu tief eingereiht. Eine weitere Diskriminierung seien die Differenzzulagen, welche den Polizisten seit 1972 ausgerichtet wurde, um den Lohnunterschied zur Kantonspolizei auszugleichen. Sie verlangen die Feststellung der Diskriminierung und beanspruchen rückwirkend Nachzahlungen für fünf Jahre.

    Erwägungen
    Der Bezirkrat beschränkt sich bei seiner Beurteilung auf den Vergleich mit dem Polizei-Beruf. Er erachtet es als erwiesen, dass sich die Tätigkeit in der städtischen Pflege und Therapie und der Polizei nicht massgebend unterscheidet von der kantonalen und die Tätigkeiten gleichwertig sind. Er weist auch auf den Umstand hin, dass die Stadt anlässlich der Besoldungsrevision der Gesundheitsberufe die Polizei gestützt auf die Resultate der Arbeitsplatzbewertung auf den 1. Juli 2002 in dieselbe Funktionsstufe eingereiht hat. Er lehnt deshalb den Antrag der Stadt ab, eine Arbeitsbewertung erstellen zu lassen. Die Stadt erklärt die Lohndifferenz mit der unterschiedlichen historischen Ausgangslage und den unterschiedlichen Bewertungssystemen. Sie bringt auch vor, die Polizei sei aus Marktgründen gegenüber zahlreichen anderen männlich identifizierten Berufen privilegiert worden, weshalb keine Diskriminierung vorliege. Der Bezirksrat weist diese Argumentation zurück und erachtet die Diskriminierung im Umfang von zwei Besoldungsklassen als glaubhaft. Als nicht diskriminierend beurteilt er die Differenzzulagen der Polizisten, weil diese eine marktbedingte Sonderbehandlung der Polizei darstellten.

    Entscheid
    Der Bezirksrat stellt fest, dass Pflegefachfrauen und –männer sowie Physio- und ErgotherapeutInnen auf allen Hierarchiestufen von Januar 1997 bis Juni 2002 um zwei Lohnklassen zu tief eingestuft worden waren. Die Differenzzulage bezeichnet er als nicht diskriminierend. Auf die Forderung der rückwirkenden Lohnnachzahlungen tritt er nicht ein.

    Quelle
    Bezirksrat Zürich, GE.2004.314, GE.2004.278, GE.2004.290

    20.12.2006
    Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
  • Beide Parteien reichen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Verbände verlangen, dass auch die Differenzzulagen in die Feststellung der Diskriminierung einzubeziehen seien. Weil auch bei den Gesundheitsberufen eine prekäre Personalsituation herrschte, hätten sie ebenfalls Anspruch auf derartige Zulagen gehabt. Die Stadt verlangt, dass der Entscheid des Bezirksrates aufgehoben wird.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht vereint die Verfahren. Es bestätigt den Entscheid des Bezirksrates und die Diskriminierung im Umfang von zwei Besoldungsklassen mit derselben Begründung wie der Bezirksrat. Es stellt aber zusätzlich fest, dass den Gesundheitsberufen zwischen Juli 2001 und Juni 2002 Zulagen bezahlt wurden, um die Löhne an die kantonale Besoldung anzupassen. Deshalb sei für diese Zeit die Diskriminierung beseitigt worden. Die Differenzzulagen der Polizisten beurteilt das Verwaltungsgericht wie die Vorinstanz als nicht diskriminierend.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Weil das Pflegepersonal ab Juli 2001 ebenfalls Lohnzulagen erhielt, legt es fest, dass die Stadt nur bis zu diesem Zeitpunkt Nachzahlungen leisten muss.

    Quelle
    Verwaltungsgericht Zürich, PB:2006.00007, PB:2006.00006 und PB:2006.00005 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    20.11.2007
    Das Bundesgericht weist Beschwerden ab
  • Beide Parteien reichen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Die Stadt kritisiert die Neueinstufung. Die Verbände verlangen erneut, dass auch die Differenzzulagen in die Feststellung der Diskriminierung einzubeziehen seien.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichtes und stützt den Bezirksrat punkto Diskriminierung im Umfang von zwei Besoldungsklassen mit derselben Begründung wie das Verwaltungsgericht. Es stellt ebenfalls fest, dass den Gesundheitsberufen zwischen Juli 2001 und Juni 2002 Zulagen bezahlt wurden, um die Löhne an die kantonale Besoldung anzupassen. Deshalb sei für diese Zeit die Diskriminierung beseitigt worden. Die Differenzzulagen der Polizisten beurteilt das Bundesgericht wie die Vorinstanzen als nicht diskriminierend.

    Entscheid
    Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Weil das Pflegepersonal ab Juli 2001 ebenfalls Lohnzulagen erhielt, muss die Stadt nur von 1997 bis 2002 Nachzahlungen leisten.
    Zudem erhalten die Verbände je 5'000 Franken Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht.

    Quelle
    Bundesgericht, 2A.93/2007 & 2A.94/2007 betrifft Physiotherapie (Zürich Fall 9);
    2A.95/2007 & 2A.96/2007 betrifft Ergotherapie (Zürich Fall 10); 2A.97/2007 & 2A.98/2007 betrifft Krankenpflege (Zürich Fall 7).

    Bemerkungen
    Für die Zeit von 1997 bis 2002 muss die Stadt nun Löhne von rund 20 Millionen Franken nachzahlen. Geld bekamen nur jene zirka 900 Angestellten, die rechtzeitig Forderungen geltend gemacht haben.

    04.03.2011
    Verwaltungsgericht: Verbandsklagen unterbrechen Verjährung nicht
  • Das Verwaltungsgericht hielt in einem Pilotverfahren einer Krankenschwester fest, dass die individuellen Lohnnachforderungen nach fünf Jahren verjähren. Zur Unterbrechung der Verjährung muss neben der laufenden Verbandsklage nicht zwingend individuell geklagt werden. Es ist ausreichend, aber doch immerhin nötig, ein Betreibungsbegehren zu stellen. Damit erreiche das Verbandsklagerecht auch ohne verjährungsunterbrechende Wirkung seinen Zweck, die Betroffenen von der Führung eines aufwendigen Verfahrens mit den damit verbundenen finanziellen, beruflichen und persönlichen Belastungen und Risiken zu befreien, und zwinge sie nicht, sich übermässig zu exponieren.

    Quelle
    PB.2010.00008

    15.06.2011
    Gemeinderat lehnt nachträgliche Lohnnachzahlungen ab
  • Die Stadt zahlte insgesamt 32 Millionen Franken Löhne nach, doch nur jenen Angestellten, welche die Stadt betrieben hatten; für die andern 3000 Angestellten galten die Ansprüche als verjährt.
    2008 verlangten zwei Gemeinderäte (Karin Rykart und Daniel Leupi) die Nachzahlung der Löhne auch für jene Angestellte, welche sich damals nicht gewehrt hatten, aber lohnmässig ebenfalls diskriminiert wurden. Der Stadtrat lehnte dies mit der Begründung ab, Verjährung sei ein wichtiges Element der Rechtssicherheit, welches unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und im öffentlichen Interesse nicht einzelfallweise ausser Kraft gesetzt werden könne. Des Weiteren führte er aus, die Stadt Zürich sei angesichts der aktuellen Wirtschaftslage zu einem haushälterischen Umgang verpflichtet, die geforderte Nachzahlung aber zusätzliche 136 Millionen Franken kosten würde Er beantragte beim Gemeinderat die Abschreibung der Motion.
    Am 15. Juni 2011 wurde im Gemeinderat dem Antrag mit 61 gegen 57 Stimmen stattgegeben.

    Quelle
    GR 2010/138

    18.10.2011
    Bundesgericht bestätigt Urteil zu Verjährungswirkung
  • Die Krankenschwester des Pilotverfahrens zieht das Verwaltungsgerichtsurteil, das ihr Lohnnachzahlungen wegen Verjährung verweigert, ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht bestätigt das vorinstanzliche Urteil zur Verjährungswirkung.

    Quelle
    Bundesgericht 8C_269/2011; Auszug aus dem Urteil unter BGE 138 II 1

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