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Gleichstellungsgesetz

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Solothurn Fall 15

Lohngleichheit für Radiologie-Assistentinnen

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 4 Entscheide (2004-2007)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Insgesamt 46 medizinisch-technische Radiologieassistentinnen (MTRA) reichen 2001 beim Verwaltungsgericht drei Beschwerden wegen Lohndiskriminierung ein (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung und Art. 3 Gleichstellungsgesetz). Das Verwaltungsgericht verfügt ein Teilurteil für den Beruf MTRA. Nach einem gesamtschweizerischen Vergleich kommt es zum Schluss, dass die Funktion der MTRA nicht als Frauenberuf gelten könne, obwohl im Kanton Solothurn der Anteil der Frauen über 80 Prozent beträgt. Aus diesem Grund sei eine Verletzung des Gleichstellungsgebots ausgeschlossen und die Einreihung der Klägerinnen in die Lohnklasse 12 nicht geschlechtsdiskriminierend. Es weist alle drei Beschwerden ab. Gegen diesen Entscheid wenden sich die Klägerinnen ans Bundesgericht. Es stellt fest, dass für die Festlegung eines Frauenberufs die Mindestquote 70 Prozent beträgt. Entscheidend sei der Frauenanteil bei der Arbeitgeberin. Deshalb sei im Kanton Solothurn der Beruf MTRA eindeutig als geschlechtsspezifische Funktion zu bezeichnen. Nach diesem Entscheid muss das Verwaltungsgericht die Klagen wegen Lohndiskriminierung neu beurteilen. Auf Geheiss des Bundesgerichts muss bei den MTRA wie beim Pflegepersonal der Minusentscheid des Regierungsrats korrigiert werden. Für die Lohnnachzahlungen schliessen sie Ende 2006 einen Vergleich mit denselben Leistungen ab
(Solothurn Fall 14). Bei der Beurteilung der Lohndiskriminierung stützt sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten, das die Lohneinreihung der MTRA in erster Linie mit jener der Polizisten vergleicht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Polizisten einer höheren psychischen Belastung ausgesetzt seien und dies ihre höhere Lohneinreihung rechtfertige. Es liege keine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vor.

24.02.2004
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerden ab
  • Die MTRA reichen im Januar 2001 drei Beschwerden gegen den Kanton und gegen die Stiftungen Spitalfonds Grenchen und Bürgerspital Solothurn ein. Sie fordern eine Überprüfung ihrer Löhne, die Aufhebung des Minusklassenentscheids, mit dem der Regierungsrat die Einreihung des Berufs um eine Klasse senkte, und eine diskriminierungsfreie Überführungsregelung für die Löhne. Mit dem Minusklassenentscheid und der Überführungsregelung sei ihr Beruf als typischer Frauenberuf diskriminiert worden. Das Verwaltungsgericht gibt Gudela Grote von der ETH Zürich ein arbeitswissenschaftliches Gutachten in Auftrag.

    Erwägungen
    Zunächst beurteilt das Verwaltungsgericht, ob es sich beim Beruf der MTRA um einen Frauenberuf handelt. Die Gutachterin kommt nach statistischen Abklärungen zum Schluss, dass die Funktion MTRA aus arbeitswissenschaftlicher Sicht ein Frauenberuf sei. In einer Mehrheit der Kantone betrage der Anteil über 70 Prozent. In der Romandie und im Tessin sei die Quote niedriger, weil der Beruf dort eine andere Ausbildungsentwicklung habe. Das Verwaltungsgericht weist diese Begründung ab. Es urteilt, dass die Einreihung der MTRA in die Lohnklasse 12 nicht diskriminierend ist, weil es sich nicht um einen geschlechtsspezifischen Beruf handelt.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht weist alle drei Beschwerden ab, soweit die Klägerinnen den Beruf der MTRA ausüben. Die Klägerinnen müssen insgesamt 1350 Franken an die Verfahrens-, Anwalts- und Gutachtenskosten bezahlen.

    Quelle
    Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2001/3, 2001/4 und 2001/2

    08.04.2005
    Das Bundesgericht heisst Beschwerden teilweise gut
  • Die Klägerinnen gelangen ans Bundesgericht mit der Forderung, das Urteil sei aufzuheben. Das Bundesgericht beurteilt alle drei Beschwerden zusammen.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass MTRA ein Frauenberuf ist. Es stellt fest, dass die Faustregel eines Anteils von 70 Prozent Frauen gelte. «Ist der Frauenanteil bei einem Arbeitgeber höher als 70 Prozent, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies aufgrund einer geschlechtstypischen Prägung der Funktion so ist." Gesamtschweizerische Verhältnisse könnten nur im Sinne eines Hilfskriteriums oder wenn die Quote nur wenig höher sei beigezogen werden. Mit einer Quote von 80 Prozent im Kanton Solothurn sei der Beruf eindeutig als geschlechtsspezifische Funktion einzustufen.

    Entscheid
    Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut. Die Überprüfung der Lohndiskriminierung weist es zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Die Klägerinnen erhalten 6'000 Franken an die Verfahrenskosten.

    Quelle
    Bundesgerichtsurteil 2A.205/2004, 2A.206/2004 und 2A.207/2004

    12.12.2006
    Das Verwaltungsgericht schreibt die Klage nach Vergleich teilweise ab
  • Die drei KlägerInnengruppen schliessen mit der Solothurner Spitäler AG einen aussergerichtlichen Vergleich ab. Im Vergleich wird festgelegt, wie hoch die Lohnnachzahlungen sind. Ausserdem muss die Solothurner Spitäler AG die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und an die Pensionskassen auf die Lohnnachzahlungen übernehmen.

    Entscheid
    Die Lohnnachzahlungen werden in einem Vergleich geregelt. Das Verwaltungsgericht schreibt das Verfahren ab. Die Klägerinnen erhalten insgesamt für die bisherigen Verfahren 17'119 Franken Parteientschädigung.

    Quelle
    Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA 2005.3

    13.02.2007
    Das Verwaltungsgericht weist die Teilklage wegen Lohndiskriminierung ab
  • Das Verwaltungsgericht muss noch die Teilklage wegen Lohndiskriminierung beurteilen. Der Beklagte ist nicht mehr der Kanton Solothurn sondern die Spitäler Solothurn AG. Das Gericht gibt der Gutachterin Gudela Grothe, Institut für Arbeitspsychologie an der ETH, den Auftrag, die MTRA mit verschiedenen männlichen Berufsgruppen zu vergleichen: Wegmacher, Polizist, Korporal, MFK-Sachverständiger, Berufsinspektor. Beurteilt werden nur die MTRA ohne Leitungsfunktion. Der Vergleich erfolgt anhand der sechs Kriterien Ausbildung, Erfahrung; geistige Anforderungen; Verantwortung; psychische Belastung; physische Belastung und Beanspruchung der Sinnesorgane.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht stützt sich beim Urteil auf das Gutachten. Die Gutachterin reiht die MTRA bei fünf Kriterien in etwa gleich ein wie die Polizisten, einzig beim Kriterium Ausbildung, Erfahrung werden Polizisten um einen Viertel Punkt besser eingestuft. Einen entscheidendenden Unterschied wird der psychische Belastung zugemessen, die bei den Polizisten höher sei. Deshalb sei ihre Höhereinreihung um eine Klasse gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die MTRA in der Lohnklasse 13 sachlich richtig eingereiht seien und keine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorliege.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht weist die Klage wegen Lohndiskriminierung ab. Das Gutachten muss zu einem Viertel bzw. 10'500 Franken, von der Spitäler Solothurn AG bezahlt werden. Die Klägerinnen müssen 1'000 Franken Parteikosten bezahlen.

    Quelle
    Verwaltungsgericht Solothurn, WKLA 2005.3

    Bemerkungen
    Aufgrund dieses Entscheides ziehen 59 medizinisch-technischen Labor-AssistentInnen (MTLA) ihre Lohndiskriminierungsklage am 28. Februar 2008 zurück. Die Klage wird vom Verwaltungsgericht am 14. April 2008 abgeschrieben. Zu den Nachzahlungsforderungen nach der Aufhebung des Minusklassenentscheids laufen immer noch einzelne Vergleichsverhandlungen. Insgesamt muss der Kanton für die Aufhebung dieses Entscheids durch das Bundesgericht 6,3 Millionen Franken für die Jahre 1996 bis 2001 nachzahlen (s. auch Solothurn Fall 14).

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz