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Zürich Fall 83

Lohngleichheit für eine Hebammenschülerin

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 3 Entscheide (2003-2004)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Pflegefachfrau DN II erhält nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) Lohnnachzahlungen, die jedoch die 18 Monate nicht abdecken, in denen sie sich zur Hebamme weitergebildet hat. Sie legt vergeblich bei der Gesundheitsdirektion gegen dieses Vorgehen Rekurs ein und wendet sich dann mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hält es das Gericht für nicht beurteilbar, ob die Hebammenschülerin gegenüber einem Polizisten in Ausbildung lohnmässig diskriminiert war. Es weist den Fall an die Gesundheitsdirektion zurück und verlangt von ihr zusätzliche Abklärungen. Als diese den Lohnvergleich wieder ablehnt, gelangt die Pflegefachfrau nochmals ans Verwaltungsgericht. Es bejaht die Diskriminierung und weist die Gesundheitsdirektion an, die Nachzahlung zu berechnen.

23.01.2003
Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab
  • 11.06.2003
    Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
  • Die Pflegefachfrau argumentiert, ihre Entlöhnung während der Hebammenausbildung sei im Vergleich zu einem kantonalen Polizeibeamten in Ausbildung klar diskriminierend gewesen, zumal sie noch ein Schulgeld zu entrichten hatte. Zudem habe sie in dieser Zeit ja bereits das Diplom als Pflegefachfrau DN II besessen und sei schon von daher anspruchsberechtigt gewesen. Die Gesundheitsdirektion dagegen stellt sich auf den Standpunkt, im Gegensatz zu IPS-, OPS- und Anästhesieausbildungen, die berufsbegleitend absolviert werden könnten, sei die Zusatzausbildung zur Hebamme eine verkürzte Grundausbildung. Die Lernende sei in dieser Zeit – im Unterschied zu den oben genannten Ausbildungen – weder als Pflegefachfrau noch als Hebamme selbstständig einsetzbar gewesen. Also habe sie keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, die Unterscheidung zwischen berufsbegleitender und nicht berufsbegleitender Zusatzausbildung sei für die Lohnnachzahlungen von Bedeutung. Wird die Ausbildung berufsbegleitend absolviert, besteht auch während dieser Zeit Anspruch auf Lohnnachzahlungen für die nach wie vor ausgeübte Pflegetätigkeit. Ist die Ausbildung nicht berufsbegleitend, so gehört die praktische Tätigkeit mit zur Ausbildung und kann anders entlöhnt werden. Einen direkten Anspruch kann die Hebammenschülerin aus den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) also nicht geltend machen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob ihre Entlöhnung im Vergleich zu einem Polizisten in Ausbildung diskriminierend war. Darauf ist die Gesundheitsdirektion zu Unrecht nicht eingegangen. Sie muss dies in einer Neubeurteilung nachholen. Das Verwaltungsgericht weist die Gesundheitsdirektion an, zunächst abzuklären, ob die Ausbildungen vergleichbar sind. Wenn dies so ist, seien neben der Entlöhnung auch die Kosten in die Beurteilung mit einzubeziehen.

    Entscheid
    Der Fall wird zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückgewiesen.

    Quelle
    PB.2003.00009 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    19.10.2004
    Verwaltungsgericht stellt Lohndiskriminierung fest
  • Die Gesundheitsdirektion lehnt den Lohnvergleich am 5. Februar 2004 ab, da die Ausbildung und praktische Tätigkeit einer Hebammenschülerin und eines Polizeiaspiranten so unterschiedlich gestaltet seien. Die Klägerin gelangt wieder ans Verwaltungsgericht.

    Erwägungen
    Nach der Abklärung entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die beiden Ausbildungen und die praktische Arbeit vergleichbar sind. Es liege eine Lohndiskriminierung vor, wie sie bereits beim Vergleich von Krankenschwestern und Polizeibeamten festgestellt wurde. Die Klägerin hat Anspruch auf die Lohndifferenz von Lohnklasse 12 zu 13. Die Berechnung der Lohnnachzahlung für die Zeit der Ausbildung weist das Gericht an die Gesundheitsdirektion zurück, da die Angaben zu unklar seien.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht stellt eine Lohndiskriminierung der Hebammenschülerin fest und weist die konkrete Berechnung der Nachzahlung an die Vorinstanz zurück. Sie erhält eine Parteientschädigung von 700 Franken.

    Quelle
    PB.2004.00004 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz