Branche | Sozial- und Gesundheitswesen |
Geschlecht | Mann |
Stichwörter | Lohngleichheit |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | öffentlich-rechtlich |
Entscheide | 3 Entscheide (2002-2003) |
Stand | rechtskräftig |
15.11.2002 | Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab |
09.04.2003 | Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut |
08.09.2003 | Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut |
Kurzzusammenfassung
Ein Stellvertretender Stationsleiter erhält nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Lohnklassen, wird bei der Neueinreihung jedoch nur um eine Lohnklasse angehoben. Er legt bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen dieses Vorgehen ein und macht geltend, dass damit die Lohndiskriminierung nur zum Teil behoben sei. Als der Rekurs abgelehnt wird, zieht er die Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiter und bekommt auf der ganzen Linie recht. Doch der Kanton wehrt sich dagegen vor Bundesgericht, das den Entscheid wieder umstösst.
Der Kläger macht geltend, es sei ungerecht, dass alle Pflegeberufe um zwei Lohnklassen angehoben wurden, die Stellvertretenden Stationsleitungen jedoch nur um eine. Seine Klinik hatte dies damit begründet, der Abstand gegenüber der Stationsleitung müsse zwei Lohnklassen betragen. Und die Gesundheitsdirektion hatte daran nichts zu beanstanden. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe kein individueller Anspruch auf eine schematische Anhebung um zwei Klassen.
Erwägungen
Laut Verwaltungsgericht trifft es zu, dass kein individueller Anspruch auf einen Anstieg um zwei Klassen ohne Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit besteht. Allerdings sei es im damaligen Lohngleichheitsurteil (Zürich Fall 7) davon ausgegangen, dass zur Behebung der Lohndiskriminierung die gesamten Funktionsketten anzuheben seien. Die Klinik sei also nicht frei, Diplomierte Krankenpflegende mZA wahlweise um nur eine Lohnklassen anzuheben. Dies ist nur zulässig, wenn es sich aus der Bewertung der ausgeübten Tätigkeit begründen lässt. Den Nachweis, dass die konkrete Tätigkeit nicht den Anforderungen der Richtposition entsprochen habe, müsse die Klinik selber erbringen, da der Kläger die Diskriminierung glaubhaft gemacht habe. Die Argumentation, Stellvertretende Stationsleitungen seien zwei Klassen unter den Leitungen einzureihen, hält das Gericht nicht als geeignet, um die Vermutung der Lohndiskriminierung zu widerlegen. Vielmehr lege die Übersicht über die Aufgaben, Tätigkeiten und Ausbildungen des Klägers nahe, dass sein Aufgabenbereich der Richtposition entsprochen habe. Wenn aber die frühere Einreihung korrekt war, müsse eine Anhebung um zwei Lohnklassen erfolgen, um die Lohndiskriminierung zu beheben.
Entscheid
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und reiht den Kläger direkt eine Lohnklasse höher ein.
Quelle
PB.2002.00047 (vgl.
Der Kanton zieht dieses Urteil ans Bundesgericht weiter. Er argumentiert, dass stellvertretende Stationsleitungen analog zu den Stationsleitungen laut dem ursprünglichen Verwaltungsgerichtsurteil (Zürich Fall 7) nur um eine und nicht um zwei Klassen angehoben werden müssten.
Erwägungen
Das Bundesgericht teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kanton Pflegepersonal nicht nach freier Wahl um ein oder zwei Lohnklassen höher einreihen könne. Die Einreihung des stellvertretenden Stationsleiter in die Kategorie diplomiertes Pflegepersonal mit Zusatzausbildung sei jedoch fraglich, da er ausser Weiterbildungen im Hinblick auf die Führungsfunktion keine fachliche Zusatzausbildung absolvierte. Das Verwaltungsgericht habe im ursprünglichen Urteil Stationsleitungen gerade nicht um zwei, sondern nur um eine Klasse angehoben und damit die Fachfunktionen gegenüber den Leitungsfunktionen aufgewertet. Daher sei auch im vorliegenden Fall die Anhebung um nur eine Klasse nicht diskriminierend. Dass der Kanton die Stationsleitungen freiwillig um zwei Klassen angehoben habe, ändere daran nichts, solange er die stellvertretenden Stationsleitungen alle gleich behandle.
Entscheid
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigt den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom 15. November 2002.