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Zürich Fall 80

Klinikangestellte schliesst sich Beschwerde an

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 2 Entscheide (2002)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Probleme bei der Lohnüberführung, die nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10) erfolgte, sind für viele ähnlich. Diverse Betroffene versuchen deshalb, sich bereits formulierten Klagen anzuschliessen. Nicht wenige scheitern an formalen Mängeln wie diese Klinikangestellte.

21.06.2002
Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab
  • 19.09.2002
    Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein
  • Die Klinikangestellte legt beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion zu ihrer Lohnüberführung ein. Sie erklärt, sie schliesse sich der Klage einer Kollegin an und bittet, deren Verfahren stellvertretend auch für das ihre zu beurteilen. Weil dieses Vorgehen juristisch nicht korrekt ist und sie die vom Gericht angeforderten Ergänzungen auch nicht fristgerecht nachreicht, tritt das Gericht gar nicht auf den Rekurs ein.

    Quelle
    PB.2002.00023 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz