Branche | verarbeitendes Gewerbe, Industrie |
Geschlecht | Mann |
Stichwörter | Diskriminierung; Anstellung; Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität; Homosexualität; Entschädigung |
Rechtsgrundlage | Gleichstellungsgesetz |
Anstellung | privatrechtlich |
Entscheide | 1 Entscheid (2002) |
Stand | rechtskräftig |
Kurzzusammenfassung
Der Stellensuchende wird im Bewerbungsgespräch gefragt, ob er schwul sei. Als er bejaht, stocken die bislang positiv verlaufenen Verhandlungen und er erhält schliesslich eine Absage. Die Frage nach der sexuellen Ausrichtung ist klar diskriminierend. Auch wenn die Firma jeden Zusammenhang mit der Nichtanstellung bestreitet, ist sie bereit, eine Entschädigung zu zahlen.
Der Kläger bewirbt sich bei einem Pharmaunternehmen als Aussendienstmitarbeiter im Verkauf. Bei mehreren Bewerbungsgesprächen und einem ganztägigen Assessment erhält er positives Feedback. Mit dem vorgeschlagenen Lohn erklärt er sich einverstanden. Plötzlich aber äussert die Firma Bedenken und schlägt ein erneutes Gespräch für eine anspruchsvollere Stelle vor. Bei diesem Treffen wird der Bewerber gefragt, ob er schwul sei, was er bejaht. Daraufhin erhält er weder die eine noch die andere Stelle. Der Übergangene klagt wegen diskriminierender Nichtanstellung gemäss Art. 3 Gleichstellungsgesetz. Der Vertreter der Firma bestreitet die Frage nach der sexuellen Ausrichtung nicht. Die Antwort habe aber keinen Einfluss auf die Nichtanstellung gehabt. Für die erste Stelle sei der Bewerber überqualifiziert gewesen, die zweite habe ihn nicht interessiert.
Erwägungen
Die Frage nach der sexuellen Ausrichtung im Bewerbungsgespräch war unzulässig und diskriminierend im Sinne des Gleichstellungsgesetzes. In den Augen der Schlichtungsstelle kann der Zusammenhang zwischen der unzulässigen Frage und der Absage nicht zweifelsfrei verneint werden. Also tragen beide Parteien ein gewisses Prozessrisiko.
Entscheid
Auf Vorschlag der Schlichtungsstelle einigen sich die Parteien auf einen Vergleich. Das Pharmaunternehmen zahlt eine Entschädigung von 4'000 Franken und entschuldigt sich für die unzulässige Frage.
Quelle
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2002/1