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Gleichstellungsgesetz

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Zürich Fall 4

Lohngleichheit für Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen

Branche Unterrichtswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Lohngleichheit; Arbeitsbewertung
Rechtsgrundlage Art. 8 Bundesverfassung
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 9 Entscheide (1994-2004)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
16 Handarbeits- und zehn Hauswirtschaftslehrerinnen klagen beim Verwaltungsgericht, es verstosse gegen das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung, wenn sie in Lohnklasse 17 eingereiht seien, während für Primarlehrkräfte die Lohnklasse 19 gelte. Zudem sei diskriminierend, dass bei der Besoldungsrevision ihre Pflichtstundenzahl nachträglich von 24 auf 26 angehoben wurde. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut. Es verpflichtet den Kanton, den Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen ausgehend von 24 Pflichtstunden einen der Lohnklasse 18 entsprechenden Lohn zu zahlen. Das Bundesgericht hebt dieses Urteil auf, da der Kanton nicht die Gelegenheit erhalten habe nachzuweisen, dass die Pflichtstundenerhöhung nicht diskriminierend war. Es weist die Sache zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Dieses gibt ein Gutachten in Auftrag und kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, 26 und nicht 24 Pflichtstunden entsprächen einem vollen Pensum. Es stellt nun fest, die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen seien ausgehend von 26 Pflichtstunden in Lohnklasse 18 zu bezahlen. Dieser Grundsatzentscheid ist inzwischen rechtskräftig. Bei den Leistungsklagen mit den konkreten Lohnnachzahlungen für die einzelnen Klägerinnen kommt keine freiwillige Einigung zustande. Wieder müssen zuerst das Verwaltungs- und dann das Bundesgericht entscheiden. Sie tun dies zu Gunsten der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen, die ohne die vom Kanton angestrebten Rückstufungen in die obere Lohnklasse zu überführen sind. Der Entscheid wird auch Folgen für die künftige Einstufung haben. Zu dieser Frage nämlich sind nach wie vor Rekurse bei der Bildungsdirektion hängig.

01.07.1994
Klagen der Handarbeitslehrerinnen gegen Kanton Zürich
  • 11.01.1995
    Klagen der Hauswirtschaftslehrerinnen gegen Kanton Zürich
  • 10.07.1996
    Das Verwaltungsgericht heisst beide Klagen teilweise gut
  • Die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen machen gestützt auf die Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2) Lohndiskriminierung in ihren Frauenberufen geltend und verlangen, gleich wie der geschlechtsneutral identifizierte Beruf der Primarlehrkräfte in Lohnklasse 19 eingestuft zu werden. Entsprechende Nachzahlungen solle der Kanton ab 1. Juli 1991 leisten, als gestützt auf eine strukturelle Besoldungsrevision die revidierte Lohnstruktur im Bildungswesen in Kraft trat. Die Klägerinnen beanstanden auch, dass das Resultat der Arbeitsbewertung nachträglich dadurch verfälscht worden sei, dass die Pflichtstundenzahl für Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen von 24 auf 26 heraufgesetzt wurde. Der Kanton fordert eine vollumfängliche Abweisung beider Klagen.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht wendet zehn Tage nach In-Kraft-Treten des Gleichstellungsgesetzes gestützt auf die Übergangsbestimmungen in dessen Artikel 17 sogleich das neue Gesetz auf das hängige Verfahren an. Es stuft Handarbeits- wie Hauswirtschaftslehrerin als typische Frauenberufe ein, PrimarlehrerIn dagegen sieht es aus historischen Gründen als geschlechtsneutral identifiziert, obwohl im Kanton Zürich aktuell zu 60 Prozent Frauen diesen Beruf ausüben. Damit sei ein Vergleich dieser Berufskategorien geeignet, um eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung nach Art. 3 Gleichstellungsgesetz zu untersuchen. Wenn die Löhne wie hier auf einer Arbeitsplatzbewertung beruhen, so seien anhand dieses Hilfsmittels allfällige Diskriminierungsquellen aufzudecken. Ein Fachgutachten sei nicht zwingend, da letztlich ohnehin das Gericht entscheiden müsse, ob bestehende Entscheidungsspielräume im Einzelfall zugunsten des einen Geschlechts überstrapaziert wurden. Das Gericht untersucht deshalb direkt die Unterlagen zur Strukturellen Besoldungsrevision, die sich auf eine Vereinfachte Funktionsanalyse stützt.
    Anders als die Klägerinnen wertet das Verwaltungsgericht Auswahl und Gewichtung der Kriterien bei dieser Vereinfachten Funktionsanalyse nicht als diskriminierend. Insbesondere verletze die starke Gewichtung des Kriteriums «Ausbildung» das Gleichheitsgebot nicht. Wohl bestünden hier geschlechtsspezifische Unterschiede, doch eine Arbeitsplatzbewertung sei nicht das geeignete Instrument, um diese zu bekämpfen. Dies sehe auch das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann so, das fordere, Frauen den Zugang zu entsprechenden Positionen vor allem durch verbesserte Rahmenbedingungen zu erleichtern. Das Kriterium «Geistige Anforderungen» sei zwar ebenfalls stark gewichtet, doch da es sich aus männer- wie frauenbegünstigenden Teilmerkmalen zusammensetze, stelle dies keine Geschlechterdiskriminierung dar, sondern widerspiegle einfach eine gesellschaftliche Wertung. Allerdings sei die tiefere konkrete Bewertung der Tätigkeiten von Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen bei diesem Kriterium möglicherweise dennoch Ausdruck einer Geschlechterdiskriminierung. Selbst wenn nämlich eine leicht geringere Denkleistung gegeben wäre, würden dies die erhöhten Anforderungen infolge des stufenübergreifenden Unterrichts und des ständigen Klassenwechsels wettmachen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Angleichung an Primarlehrkräfte bewirkt letztendlich eine Höhereinstufung der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen in Lohnklasse 18.
    Zur Frage der Pflichtstundenzahl hält das Verwaltungsgericht fest, dass bei der Arbeitsbewertung die Frage nicht untersucht wurde, was ein volles Pensum bei den einzelnen Kategorien von Lehrkräften umfasse. Da diese Korrektur als Folge der Neueinreihung der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen erfolgte, liege die Annahme einer Diskriminierung jedoch nahe und sei deshalb gemäss des rückwirkend anwendbaren Artikels 6 (Art. 6 Gleichstellungsgesetz) als glaubhaft gemacht zu betrachten. Es liege daher am Kanton, das Gegenteil zu beweisen. Und diesen Beweis habe er nicht erbracht.

    Entscheid
    In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht den Kanton, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von 24 wöchentlichen Pflichtstunden ausgehenden Lohn zu bezahlen. Sobald dieser Grundsatzentscheid rechtskräftig werde, sei die Finanzdirektion berufen, die detaillierten Lohndifferenzen zu berechnen und zu den konkreten Lohnnachzahlungsforderungen eine aussergerichtliche Einigung zu suchen.

    Quelle
    VK.94.00024 und VK.95.00002

    08.06.1998
    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Kantons Zürich teilweise gut
  • Der Kanton Zürich erhebt gegen dieses doppelte Urteil Beschwerde beim Bundesgericht und erwirkt dafür eine aufschiebende Wirkung. Er möchte festgestellt haben, dass die Einreihung der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen in Lohnklasse 17 bei 26 Pflichtstunden nicht geschlechterdiskriminierend sei. Zudem macht der Kanton geltend, da das Verwaltungsgericht wenige Tage nach In-Kraft-Treten des Gleichstellungsgesetzes entschieden habe, habe er keinerlei Gelegenheit gehabt, die für ihn durch die Beweislastumkehr verschlechterte Stellung bei seinen Eingaben zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hätte nicht nach neuem Recht entscheiden dürfen ohne ihm Gelegenheit zur neuerlichen Stellungnahme einzuräumen. Das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann beantragt in einer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton beantragt, diese Stellungnahme bei der Beurteilung nicht zuzulassen.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, die Stellungnahme des Eidg. Büros für Gleichstellung nicht zuzulassen, da es frei sei in seiner Beweiswürdigung. Es stützt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim Beruf der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin um einen frauentypischen und beim Beruf der Primarlehrkraft um einen geschlechtsneutral identifizierten Beruf handle und bestätigt, dass auch ein Vergleich zwischen weiblich und geschlechtsneutral identifizierten Berufen zum Nachweis einer Geschlechterdiskriminierung herangezogen werden könne. Die Korrektur beim Arbeitsbewertungskriterium «Geistige Anforderungen», aus der sich schliesslich eine Einreihung in Lohnklasse 18 statt 17 ergebe, stehe im Rahmen des dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessens und sei nicht bundesrechtswidrig. Auch dass das Verwaltungsgericht eine Diskriminierung bei der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als glaubhaft gemacht einschätze, sei nicht zu beanstanden. Es hätte aber tatsächlich dem Kanton Gelegenheit zu einer neuerlichen Stellungnahme bieten müssen. Im Unterschied zu allen anderen Lehrberufen basierte bis zur Revision bei den Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen das Besoldungssystem nicht auf einem festen Jahreslohn, sondern auf der Anzahl Lektionen. Deshalb sei es beim Systemwechsel im Interesse der Gleichbehandlung geboten gewesen zu überprüfen, ob die bisherige Pflichtstundenzahl einem vollen Pensum entspreche. Inwiefern die Erhöhung wirklich eine Diskriminierung darstelle, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht entscheidbar.

    Entscheid
    Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Der Kanton muss den Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen eine Prozessentschädigung von insgesamt 6'000 Franken zahlen.

    Quelle
    Bundesgerichtsentscheid 124 II 409f sowie BGE 2A.529/1996/zus und 2A.530/1996/zus (vgl.Urteildatenbank Bundesgericht)

    26.03.1999
    Bundesgericht tritt auf Beschwerde des Kantons Zürich nicht ein
  • 11.05.2000
    Das Verwaltungsgericht heisst die Klagen teilweise gut
  • Aufgrund dieses Ausgangs vor Bundesgericht fordert das Verwaltungsgericht den Kanton formell zur Beweisführung auf. Gegen diesen Beweisauflagebeschluss rekurriert der Kanton noch einmal beim Bundesgericht, doch dieses tritt nicht auf die Beschwerde ein (BGE 1A.36/199/mks). Das Verwaltungsgericht zieht auch Unterlagen aus dem Kindergärtnerinnenprozess (Zürich Fall 6, VK.97.00011) bei. Zuletzt beschliesst es, ein arbeitswissenschaftliches Gutachten einzuholen, um dessen Anlage, Durchführung und Resultate ein längeres Hin und Her entbrennt.

    Erwägungen
    Das Verwaltungsgericht kommt trotz gewisser Mängel dieses Gutachtens zum Schluss, die Untersuchungsresultate zeigten mit hinreichender Deutlichkeit, dass Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen mit 24 Pflichtstunden im Vergleich zu kantonalen Verwaltungsangestellten mit 42-Stundenwoche kein volles Pensum erreichen. Die Erhöhung auf 26 Pflichtstunden sei deshalb sachlich gerechtfertigt und die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung widerlegt.

    Entscheid
    In teilweiser Gutheissung der ursprünglichen Klagen verpflichtet das Verwaltungsgericht den Kanton, den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26 ausgehenden Lohn zu bezahlen.

    Quelle
    PK.1998.00012 und PK.1998.00013 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    06.12.2001
    Das Verwaltungsgericht heisst die Leistungsklagen teilweise gut
  • Kanton und Verbände verhandeln nach obigem Urteil, wie die Nachzahlungen konkret zu handhaben sei. Eine aussergerichtliche Einigung kommt nicht zu Stande. Der Kanton Zürich hat gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Juni 1998 die Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen per 1. August 1999 in die Lohnklasse 18 überführt. Eine höhere Lohnklasse bedeutet jedoch nicht automatisch einen höheren Lohn, da innerhalb der Lohnklasse auch die Lohnstufen wichtig sind. Die Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen verloren bei dieser Überführung ihre bisherige Stufeneinreihung und dagegen legten etliche Rekurs ein. Ihre Verfahren sind zur Zeit bei der Bildungsdirektion hängig, aber sistiert, weil die Frage der korrekten Überführung zusammenhängt mit der Frage, wie die Lohnnachzahlungen zu berechnen sind. Diese Frage haben die Klägerinnen noch einmal vor Verwaltungsgericht gezogen mit dem Antrag, es solle entscheiden, wie die Leistungsansprüche zu berechnen seien.
     
    Der Kanton Zürich schlägt für die Überführung der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 18 das gleiche Prozedere vor, das er in der Besoldungsrevision von 1991 anwandte: Die bisherigen Stufen 1 bis 14 werden innerhalb der höheren Besoldungsklasse in die frankenmässig übernächst höhere Stufe eingereiht, Besoldungen ab Stufe 15 in die frankenmässig nächsthöhere Stufe. Dies führt im Moment der Überführung zwar zu leicht höheren Löhnen, aber die Betroffenen sind nun in einer tieferen Stufe eingereiht als vorher. Und das kann sich bei der weiteren Lohnentwicklung rächen. Auf gewissen Stufen bestehen im Lohnsystem nämlich Wartejahre ohne Lohnerhöhung, und die sind durch die Rückstufungen unter Umständen mehrfach zu durchlaufen. Der Kanton kommt bei seiner Berechnung der Lohnentwicklung für die Klägerinnen in den Jahren 1991 bis 1999 denn auch auf Beträge zwischen -18'516 Franken und +34'752 Franken. Minusbeträge bedeuten, dass einer Person zuviel Lohn bezahlt wurde. Grosszügig teilt der Kanton den Klägerinnen mit, er verzichte auf Rückforderungen zuviel bezahlter Löhne.
    Die Klägerinnen halten diese Resultate für absurd. Wenn die Löhne diskriminierend waren, wie dies gerichtlich festgestellt wurde, so müsse die Korrektur zwingend zu einer Lohnnachzahlung führen.

    Erwägungen
    Die Klägerinnen haben ihre Anträge zeitlich ausgedehnt. Obwohl im laufenden Verfahren keine Klageänderungen möglich sind, hält dies das Verwaltungsgericht für zulässig, weil die Klägerinnen mehr als sechs Jahre nach der Klageeinreichung ein legitimes Interesse haben, die Klage dem Zeitlauf entsprechend zu modifizieren. Die Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen wurden bei der strukturellen Besoldungsrevision 1991 in die Lohnklasse 17 nach dem vom Kanton skizzierten System überführt und verloren schon damals Lohnstufen. Mit einer nochmaligen Überführung nach dem gleichen Muster würden sie ein zweites Mal zurückgestuft. Das Gericht zeigt detailliert auf, mit welchen Einbussen dies für verschiedene Eingereihte verbunden ist. Es verweist auf sein eigenes Urteil zu den Gesundheitsberufen (Zürich Fall 7, Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10). Es hatte dort die sparpolitisch motivierte Überführung von 1991 grundsätzlich nicht als diskriminierend beurteilt, weil sie Männer und Frauen gleichermassen betraf, jedoch festgehalten, dass die diskriminierenden Löhne nicht mehr nach den gleichen Regeln überführt werden dürften, da die neuerliche Überführung ausschliesslich Frauen betreffe und die noch bestehende Diskriminierung auszugleichen habe. Auch im vorliegenden Fall komme deshalb nur eine stufengleiche Überführung in Frage. Das Bundesgericht habe im Fall von Solothurner Kindergärtnerinnen analog entschieden (Solothurn Fall 4, BGE 124 I 223 E. 2e). Wenn der Kanton argumentiere, in den Gesundheitsberufen sei der Aufholbedarf grösser gewesen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass auch hier Diskriminierung vorliege. Wenn er argumentiere, die durchschnittliche Stufeneinreihung in einem durchschnittlichen Alter sei nach seiner Methode in etwa gleich hoch wie bei Primarlehrkräften, also sei die Gleichheit hergestellt, interessiere dies nicht. Es heisse nur, dass die durchschnittliche Stufe der Handarbeits- und HauswirtschaftslehrerInnen vor der Korrektur höher lag, für was es sachliche Gründe geben könne. Es lasse sich daraus keineswegs ableiten, eine stufengleiche Überführung sei nicht zwingend. Das Gericht fordert vom Kanton Entschädigungsberechnungen für jede Klägerin bei stufengleicher Überführung an, die in zwei Fällen noch korrigiert werden müssen.

    Entscheid
    Das Verwaltungsgericht schreibt dem Kanton eine stufengleiche Überführung der Klägerinnen von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 18 vor. Die einzelnen Nachzahlungsbeträge sind im Urteil aufgeführt. Es anerkennt auch einen mittleren Verzugszins von 5 Prozent. Da die Klägerinnen ursprünglich eine Überführung in Lohnklasse 19 forderten, entspricht dieser Entscheid formell nur einer teilweisen Gutheissung.

    Quelle
    PK.2000.00011 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)

    14.08.2002
    Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde des Kantons Zürich ab
  • Obschon der Kanton Zürich beim Gesundheitspersonal die stufengleiche Überführung akzeptiert, lehnt er dasselbe Vorgehen bei den Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen ab und zieht den Entscheid des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht.

    Erwägungen
    Das Bundesgericht hält fest, wenn die Berechnung eines nachzuzahlenden Lohnes derart erfolge, dass dieser betragsmässig praktisch gleich bleibe oder gar sinke, sei die Diskriminierung im Ergebnis nicht behoben. Zwar sei es finanzpolitisch gerechtfertigt und nicht diskriminierend, wenn bei einer Besoldungsrevision die Neueinstufung und somit der neue Lohn durch den alten begrenzt werde, um ausserordentliche Besoldungserhöhungen zu vermeiden. Eine solche Regelung sei aber nur dann zulässig, wenn dies innerhalb eines Systems erfolgt, das diskriminierungsfrei ist, und nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits der alte Lohn diskriminierend war, da sonst die Diskriminerung weitergeführt werde. Die vom Verwaltungsgericht angewandte Berechnungsmethode (Lohnklasse 18 und stufengleiche Überführung) sei also nicht zu beanstanden.

    Entscheid
    Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab. Der Kanton muss den 16 Klägerinnen rund 820'000 Franken nachzahlen und die Prozesskosten mit 3'000 Franken entgelten.

    Quelle
    Bundesgerichtsentscheid 2A.48/2002

    Bemerkungen
    Allein für rückwirkende Lohnnachzahlungen musste der Kanton rund 14 Millionen Franken aufbringen. Er unterzeichnete mit den beteiligten Verbänden eine Vereinbarung, welche die Details regelt. Nicht geregelt sind Nachzahlungen, die über die Gemeinden laufen sollten. Sie machen insgesamt einen höheren Betrag von schätzungsweise 28 Millionen Franken aus.
     
    Bezüglich Art der Überführung beim künftig auszuzahlenden Lohn kam es im Juli 2004 zu einer Einigung zwischen Kanton, Berufsverbänden und den 14 an der Klage beteiligten Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen: All jene Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte, die durch die Art der Überführung tiefer eingestuft sind als Primarlehrkräfte mit vergleichbarem Dienstalter, werden durch diese zweite Vereinbarung rückwirkend ab 16. August 1999 um 1 bis 3 Stufen höher eingereiht. Sie erhalten nochmals Lohnnachzahlungen und künftig den entsprechend höheren Lohn.

    07.07.2004
    Kanton, Verbände und Klagende schliessen eine Vereinbarung
  • © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz