Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Zug
Verfahrensablauf im Kanton Zug
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung.
 
Zuständigkeit:
Zuständig ist die kantonale Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht in Zug. Für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz wird die Behörde durch je vier Personen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite ergänzt. Wahl- und Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die sinngemäss auch im Bereich öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse angewandt werden.
 
Verhandlung:
Die Verhandlung wird von der Schlichtungsbehörde mit einer Besetzung von drei Personen durchgeführt, von einem Mitglied der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht als vorsitzende Person sowie je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
 
Wirkung:
Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt. Kommt keine Einigung zustande, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Zug als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Zug weiter gezogen werden. Letzte verwaltungsinterne Instanz ist der Regierungsrat. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Zug.
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht
Aabachstrasse 3, Gerichtsgebäude, c/o Kantonsgerichtskanzlei, 6300 Zug
Tel. 041 728 52 00, E-Mail
 Online-Klageformular (pdf)
Übersicht kantonale Gerichte
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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