Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Zug
Verfahrensablauf im Kanton Zug
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren ist für privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellte obligatorisch.
 
Ort: Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständig.
 
Zuständigkeit: Die Schlichtungsstelle führt für alle Angestellte Schlichtungsverfahren gemäss Gleichstellungsgesetz durch.
 
Verfahren: Für das Verfahren muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt und ist nicht öffentlich.
 
Wirkung: Das privatrechtliche Schlichtungsverfahren gilt bei einem Vergleich als rechtskräftiges Urteil. Kommt keine Einigung zustande, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Kantonsgericht in Zug als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergerichtin Zug weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Zug. Letzte verwaltungsinterne Instanz ist der Regierungsrat.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kantonale Volkswirtschaftsdirektion, Tel. 041/728 55 06, E-Mail
Online-Klageformular
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (pdf)
nach oben