| Schlichtungsverfahren |
Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung.
Zuständigkeit:
Zuständig ist die kantonale Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht in Zug. Für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz wird die Behörde durch je vier Personen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite ergänzt. Wahl- und Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die sinngemäss auch im Bereich öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse angewandt werden.
Verhandlung:
Die Verhandlung wird von der Schlichtungsbehörde mit einer Besetzung von drei Personen durchgeführt, von einem Mitglied der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht als vorsitzende Person sowie je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Wirkung:
Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt. Kommt keine Einigung zustande, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
|
| Gerichtsverfahren |
| privatrechtlich |
öffentlich-rechtlich |
| Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Zug als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Zug weiter gezogen werden. |
Letzte verwaltungsinterne Instanz ist der Regierungsrat. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Zug. |
| Bundesgericht |
Bundesgericht |
 |
 |
|