| Bundesverwaltung |
| Verfahrensablauf in der Eidgenössischen Bundesverwaltung |
| Schlichtungsverfahren |
Das Schlichtungsverfahren für Angestellte bei der Bundesverwaltung ist fakultativ; für die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin ist die Teilnahme obligatorisch.
Ort: Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz zuständig. Sie besteht aus 10 Mitgliedern. Präsident/in und Vizepräsident/in und 2 Mitglieder sowie 2 Ersatzmitglieder werden vom Bundesrat gewählt, weitere 2 Mitglieder sowie 2 Ersatzmitglieder von den Personalverbänden. Schweizerische Post, Schweizerische Bundesbahnen, Bundesgericht und ETH haben eigene Schlichtungsstellen.
Zuständigkeit: Die Schlichtungskommission führt Schlichtungsverfahren gemäss Gleichstellungsgesetz durch. Sie kann direkt oder nach einer Verfügung der Arbeitgeberin angerufen werden.
Verfahren: Für das Verfahren muss ein schriftlicher Antrag bei der Präsidentin, dem Präsidenten eingereicht werden. Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt und ist nicht öffentlich.
Wirkung: Das Schlichtungsverfahren gilt bei einem Vergleich als rechtskräftiges Urteil. Kommt keine Einigung zustande, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
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| Gerichtsverfahren |
| privatrechtlich |
öffentlich-rechtlich |
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Für Personen in der Bundesverwaltung mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis gilt als ordentlicher Rechtsweg die interne Beschwerdeinstanz als 1. Instanz. Rekurs gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz muss bei der Eidg. Personalrekurskommission eingereicht werden. Entscheide, die durch den Bundesrat, die Departemente oder die Bundeskanzlei gefällt werden, müssen direkt bei der Eidg. Personalrekurskommission angefochten werden. Angestellte der Personalrekurskommission und des Bundesgerichts müssen ans Eidg. Versicherungsgericht gelangen. |
| Bundesgericht |
Bundesgericht |
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